Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Haftung des Vertretenen... / 2. Haftungsbescheid

Die Haftung nach § 70 AO wird durch den Erlass eines Haftungsbescheids nach § 191 AO geltend gemacht. Dieser muss den Anforderungen an einen Verwaltungsakt genügen und hinreichende Ausführungen zur Ermessensausübung der Finanzbehörde enthalten (§§ 118, 119 AO). Der Haftungsbescheid kann mit einer Zahlungsaufforderung verbunden werden oder ohne Zahlungsaufforderung ergehen. Be...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Revision / 2 Zulässigkeit der Revision

Revision gegen ein Urteil eines FG kann nur dann eingelegt werden, wenn das FG oder der BFH – aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde – die Revision zugelassen hat.[1] Gründe für die Zulassung der Revision sind[2]: grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie Verfahrensmängel. Praxis-Tipp Vorsicht bei Gericht...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Revision / 3 Einlegung der Revision

Wenn das FG die Revision zugelassen hat, was im Urteil regelmäßig ausdrücklich erwähnt wird, muss sie binnen 1 Monats nach der Zustellung des FG-Urteils beim BFH schriftlich eingelegt werden.[1] Die Einlegung per Brief, Telefax, Computerfax oder einfacher E-Mail ist allerdings nicht zulässig. Erforderlich ist statt dessen die Übermittlung eines elektronischen Dokuments an den...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Revision / 4 Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Hat das FG die Revision nicht zugelassen, bleibt als Rechtsmittel nur noch die Nichtzulassungsbeschwerde.[1] Hierauf weist das FG im Regelfall nicht ausdrücklich, sondern nur im Rahmen der allgemeinen Rechtsmittelbelehrung hin. Praxis-Tipp Antrag auf Zulassung der Revision an das FG Ein Kläger, der sich zu Beginn des Finanzgerichtsverfahrens schon sicher ist, im Fall einer Nie...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Revision / 1 Vertretungszwang vor dem BFH

Während jeder Steuerpflichtige selbst beim FG eine Klage einreichen kann, herrscht vor dem BFH Vertretungszwang.[1] Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige eine der im Folgenden genannten postulationsfähigen Personen bevollmächtigen muss, ihn vor dem höchsten Steuergericht zu vertreten: Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Rechts...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Revision / Zusammenfassung

Begriff Der Finanzrechtsweg ist relativ kurz: Gegen eine abschlägige Einspruchsentscheidung des Finanzamts kann Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben werden. Ist diese Klage nicht erfolgreich, bleibt nur das Einlegen der Revision oder einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH). Dies gilt gleichermaßen für den Steuerpflichtigen wie für das Finanzamt. Gesetze, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.6 Amtshilfe im Verkehr mit ausländischen Behörden, Informationsaustausch und Streitbeilegung (Nr. 5)

Rz. 9 Auf dem Gebiet der steuerlichen Amts- und Rechtshilfe ist für den Verkehr mit ausländischen Behörden das BZSt zuständig, soweit ihm diese Aufgabe vom BMF[1] oder durch Gesetz übertragen worden ist. Das ist der Fall für den zwischenstaatlichen Auskunftsaustausch, bei der Zustellung von Verwaltungsakten im Ausland und bei der Vollstreckungshilfe. Grundlage kann § 117 AO,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.18 Bestimmung der Finanzamtszuständigkeit (Nr. 7)

Rz. 20 Für nicht gebietsansässige Personen hat das BZSt bei positivem oder negativem Zuständigkeitsstreit mehrerer FÄ oder in sonstigen Zweifelsfällen das für die Besteuerung zuständige FA zu bestimmen. Diese Fälle sind nicht selten gegeben, wenn die örtliche Zuständigkeit an die vorwiegende Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit im Geltungsbereich der AO anknüpft. Sie kön...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.22 Durchführung des Familienleistungsausgleichs (Nr. 11)

Rz. 24 Durch das Jahressteuergesetz 1996 ist ab dem 1.1.1996 dem BZSt bzw. seinem Vorgänger, dem Bundesamt für Finanzen, die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62–78 EStG übertragen worden. Die Nennung der Vorschriften des EStG schränkt die Zuständigkeit des BZSt auf den Kindergeldbereich ein, während die Gewährung von Kinderfreibeträgen nac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das BZSt mit Sitz in Bonn-Beuel ist im Rahmen der Neustrukturierung der Bundesoberbehörden aus dem Bundesamt für Finanzen hervorgegangen.[1] Es hat vor allem Aufgaben im Zusammenhang mit den Besteuerungsverfahren. Dies sind Aufgaben vornehmlich ohne Leitungscharakter, die zweckmäßigerweise vom BZSt zentral erledigt werden können.[2] In fünf Abteilungen gegliedert ist d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.30 Aufgaben im Zusammenhang mit der Besteuerung von Rentenbezügen und der steuerlichen Förderung der Altersvorsorge (Nr. 18)

Rz. 32 Nr. 18 regelt Aufgaben, die dem BZSt im Zusammenhang mit der Besteuerung von Rentenbezügen und der steuerlichen Behandlung der Altersvorsorge übertragen worden sind und bei deren Erfüllung es sich der Deutschen Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle i. S. v. § 81 EStG (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA) im Wege der Organleihe bedient.[1] Die Deutsc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.68 Aufbau und Betrieb eines öffentlich einsehbaren Zuwendungsregisters (Nr. 47)

Rz. 77 Durch das JStG 2020 v. 21.12.2020[1] eingeführt und durch das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024[2] modifiziert erhielt das BZSt verschiedene Aufgaben rund um den Aufbau und Betrieb des in § 60b AO konstituierten und öffentlich einsehbaren Zuwendungsempfängerregisters. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 47 FVG enthält ergänzende Regelungen zur Datenerhebung und Kommunikation zur ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.56 Entgegennahme und Weiterleitung von Anzeigen und Umsatzsteuererklärungen für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung der Art. 369c bis 369i der MwStSystRL (Nr. 41)

Rz. 65 Soweit im Inland ansässige Unternehmen Dienstleistungen i. S. d. § 3a Abs. 5 UStG an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten erbringen, die von dem Verfahren nach Art. 369c bis 369i MwStSystRL (s. Rz. 36g) Gebrauch machen, obliegt es dem BZSt, die entsprechenden Steuererklärungen entgegenzunehmen, zu prüfen und an die zuständigen Steuerbehörden der anderen Mitglie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.43 Durchführung der gesonderten Feststellung und Erteilung der Bescheinigung nach § 27 Abs. 8 KStG (Nr. 29)

Rz. 52 Nach § 27 Abs. 8 KStG, der durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[1] eingefügt worden ist, werden die Regelungen zum steuerlichen Einlagekonto, die bisher nur für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften galten, auf die in einem anderen Mitgliedstaat unbesc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2 Einzelaufgaben nach Abs. 1 S. 1

Rz. 3 Die in Abs. 2 aufgezählten Aufgaben, die früher einer sachlichen Ordnung folgten und wegen der Zentralaufgabe der Bundesbetriebsprüfung begannen, haben sich später zu einer sachlich ungeordneten Aufzählung der jeweils hinzugekommenen Aufgaben des Bundesamts für Finanzen und danach des jetzigen BZSt in historischer Folge entwickelt. Dabei ist es passiert, dass man die N...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 4 Vorfeldermittlungen nach § 208a AO (Abs. 1a)

Rz. 80 Dem BZSt obliegt nach § 208a AO, soweit Aufgaben der Steuerverwaltung übertragen wurden, die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. § 208a AO wurde eingefügt mit Wirkung vom 29.12.2020.[1] Nicht umfasst sind die Aufgaben des BZSt, die im Zusammenwirken mit den Ländern oder einer reinen Koordinierung stehen.[2] Das BZSt übernimmt dadurch keine Strafverfolgu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.2 Erstattung von Kapitalertragsteuer und von im Wege des Steuerabzugs nach § 50a EStG erhobener Steuer bei beschränkt Steuerpflichtigen (Nr. 2)

Rz. 5 Das BZSt hat die Aufgabe nachträglich Steuern zu erstatten, die als Kapitalertragsteuer oder nach § 50a EStG erhoben wurden. Mit Wirkung vom 9.6.2021 wurde die Vorschrift neu gefasst. Erfasst sind die Erstattungsmöglichkeiten nach §§ 44a Abs. 9 Satz 2 und 3, 50c Abs. 3 EStG, nach § 32 Abs. 5 KStG, nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InvStG sowie solche nach § 50a EStG, sofern sie ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.3 Anträge nach § 1a Abs. 1 Satz 4 KStG (Nr. 2a)

Rz. 6 Mit Wirkung zum 1.1.2022 bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a FVG, dass das BZSt für Anträge von Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften zentral zuständig ist, mit denen zur Körperschaftsbesteuerung optiert wird oder die Berücksichtigung des Status der optierenden Gesellschaft in den Verfahren zur Entlastung von deutschen Abzugssteuern aufgrund von DBA ansteht....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.65 Mitwirkung bei der Festlegung der Einzelheiten der Risikomanagementsysteme (Nr. 46)

Rz. 74 Eingeführt mit dem Jahressteuergesetz 2020[1] mit Wirkung zum 1.1.2021 statuiert § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 46 FVG für das BZSt eine Zuständigkeit für die Mitwirkung an Einzelheiten des Risikomanagementsystems (RMS) der Finanzverwaltung. Mithilfe des RMS filtern die Finanzbehörden risikoarme Steuerfälle aus und unterstützen die Veranlagungsarbeiten insbesondere mit Abbruch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.29 Beobachtung elektronisch angebotener Dienstleistungen (Nr. 17)

Rz. 31 Das BZSt hat zur Unterstützung der Landesfinanzbehörden bei der Umsatzbesteuerung des elektronischen Leistungsverkehrs die im Internet angebotenen Dienstleistungen zu beobachten. Das dabei gewonnene Kontrollmaterial übermittelt das BZSt an die Landesfinanzbehörden. Dazu nutzt das BZSt eine intelligente Suchmaschine (Internet-Crawler) namens Xpider, um im Internet nach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.37 Verwaltung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer (Nr. 25)

Rz. 46 Das BZSt hatte nach dieser Nummer zunächst nur die Aufgabe, die von den Finanzbehörden übermittelten Informationen über die Verwaltung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer zentral zu sammeln und auszuwerten. Dadurch sollte die Verwaltung dieser Steuern verbessert, insbesondere die Verfolgung länderübergreifender Sachverhalte erleichtert werden. Mit dem Begleitgeset...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.8 Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen und Auswertungen im Rahmen eines automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten in Steuersachen – Common Reporting Standards (Nr. 5b)

Rz. 11 Mit dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) v. 21.12.2015[1] wurden die Gemeinsamen Meldestandards (Common Reporting Standards) für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen mit Mitgliedstaaten der EU aufgrund der geänderten EU-Amtshilferichtlinie [2] sowie mit Drittstaat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.60 Unterstützung des BMF bei der Gesetzesfolgenabschätzung im Steuerrecht (Nr. 43)

Rz. 69 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 43 FVG hat das BZSt die Aufgabe, das BMF bei der Gesetzesfolgenabschätzung zu unterstützen. Die früher bestehende entsprechende Verwaltungspraxis wurde mit Wirkung vom 18.12.2019 explizit in den Aufgabenkatalog des BZSt aufgenommen.[1] Gesetzesfolgenabschätzungen beziehen sich im Wesentlichen auf die Frage nach der steuerlichen Auswirkung un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.64 Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach dem Gesetz zur Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854 (Nr. 45a)

Rz. 73 Der EU-Energiekrisenbeitrag stellt eine Notfallmaßnahme dar, die als Reaktion auf die hohen Energiepreise in Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6.10.2022 eingeführt wurde. In Deutschland ist dies im EU-Energiekrisenbeitragsgesetz [1] umgesetzt. Steuerschuldner ist jedes Unternehmen i. S. des § 2 Abs. 2 EU-EnergieKBG, das in den in § 3 Abs. 2 EU-Ene...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.17 Sammlung und Auswertung von Daten (Nr. 6)

Rz. 19 Die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen gehört zu den wichtigsten Aufgaben des BZSt.[1] Die Vorschrift ist verfassungsgemäß.[2] Sie dient der – bei der immer weiteren Zunahme der internationalen Verflechtung der Wirtschaft – immer bedeutender werdenden Erfassung und der Weitergabe von Informationen über Auslandsbeziehun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.54 Entlastung von KapESt in den Fällen des § 32 Abs. 5 KStG (Nr. 39)

Rz. 63 Die Regelung ist mit Wirkung vom 9.6.2021 aufgehoben worden.[1] Der Regelungsgehalt findet sich nunmehr in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FVG.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.34 Vergabe und Verwaltung des Identifikationsmerkmals nach §§ 139–139d AO (Nr. 22)

Rz. 43 Zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Finanzbehörden untereinander und mit anderen Behörden ist durch das Steueränderungsgesetz 2003 v. 15.12.2003[1] die Einführung eines Identifikationsmerkmals in §§ 139a–139d AO geregelt worden. Dies folgte dem Petitum des BVerfG zur rechtlichen und tatsächlichen gleichen Belastung aller Stpfl.[2] Jede natürliche Person soll danac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.5 Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen für ausländische Investmentsfonds (Nr. 4)

Rz. 8 Bislang wirkte das BZSt an der Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen für ausländische Investmentfonds mit. Seit der Neufassung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FVG zum 1.1.2018 hat dieser nur noch deklatorische Bedeutung, da die Zuständigkeit des BZSt bereits aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InvStG folgt. Hierbei handelt es sich um die Besteuerung von Investmentfonds, bei denen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.10 Automatische Übermittlung der länderbezogenen Berichte (Nr. 5d)

Rz. 13 Die Regelungen zur automatischen Übermittlung der länderbezogenen Berichte (Country-by-Country-Reporting) des § 138a AO wurden im Zuständigkeitskatalog des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5d Buchstabe a)-c) mit Wirkung zum 24.12.2016 eingeführt und um Buchstabe d) mit Wirkung um 1.1.2018 erweitert. Das BZSt hat nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5d) FVG die Aufgabe, die von den multina...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 5.4 Aufteilung des Aufkommens an der Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG (Abs. 5)

Rz. 85 Das BZSt lässt die nach § 40a Abs. 2 EStG zu zahlende Pauschsteuer im Weg der Organleihe durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung/Verwaltungsstelle Cottbus einziehen. An dem Aufkommen dieser pauschalen LSt sind die Länder und Gemeinden, in denen die Stpfl. ihren Wohnsitz haben, nach den für die Vert...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.20 Aufgaben nach EG-Verordnung Nr. 1798/2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der MehrwertSt (Nr. 9)

Rz. 22 Für die Überwachung einer vollständigen, zutreffenden und im zuständigen EU-Mitgliedstaat stattfindenden Umsatzversteuerung nach der sog. Übergangsrichtlinie[1] gilt mit unmittelbarer Rechtswirkung die Verordnung (EG) Nr. 904/2010 des Rates v. 7.10.2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer.[2] Dies...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.9 Informationen zu grenzüberschreitenden Vorbescheiden oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung (Nr. 5c)

Rz. 12 § 7 EUAHiG verpflichtet das "zentrale Verbindungsbüro" eines jeden EU-Mitgliedstaates alle verfügbaren Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen zu übermitteln. Dieses "zentrale Verbindungsbüro" ist in Deutschland das BZSt, welches alle Informationen zu grenzüberschreitenden Vorbescheiden oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgesta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.12 Austausch von Informationen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (Nr. 5f)

Rz. 15 Neugefasst mit Wirkung zum 1.1.2020 gibt § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5f FVG dem BZSt die Zuständigkeit für die Übermittlung und Entgegennahme von Informationen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen nach § 7 Abs. 13 und 14 EUAHiG. Diese Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 138f Abs. 1 AO.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.26 Sammlung, Auswertung und Bereitstellung der Daten, die nach den §§ 45b und 45c des EStG übermittelt werden (Nr. 14a)

Rz. 28 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14a FVG, der mit Wirkung zum 2.6.2021 eingeführt wurde, ist das BZSt für die Sammlung, Auswertung und Bereitstellung der Daten, die nach den §§ 45b und 45c EStG in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind, zuständig. Das BZSt hat die Finanzbehörden der Länder über die Ergebnisse der Datenauswertung zu unterrichten und stellt den Finanzb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.19 Vergütung von Vorsteuerbeträgen (Nr. 8)

Rz. 21 Für die im Ausland ansässigen Unternehmer[1], die im Inland keine steuerpflichtigen Umsätze tätigen, ist grundsätzlich das BZSt für die Vergütung von Vorsteuerabzugsbeträgen gem. § 18 Abs. 9 UStG sowie § 18g UStG und §§ 59 bis 62 UStDV im besonderen Vergütungsverfahren zuständig. Die Prüfung ist beim BZSt konzentriert, um Ermittlungsschwierigkeiten und Missbräuchen be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.24 Sammlung und Auswertung der von den Landesfinanzbehörden übermittelten Informationen über Betrugsfälle bei der USt (Nr. 13)

Rz. 26 Diese Aufgabe des BZSt dient der Bekämpfung des USt-Betrugs, der vor allem in der Form der sog. Karussellgeschäfte außerordentlich hohe Schäden verursacht. Die Sammlung und Auswertung der hierzu von den Finanzbehörden der Länder übermittelten Informationen, die u. U. nur Anhaltspunkte oder Verdachtsmomente für einen USt-Betrug beinhalten, sollen durch ihre Auswertung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.63 Übermittlung von Daten im Rahmen des automatisierten Datenabrufverfahrens mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 45)

Rz. 72 Eingeführt mit dem Grundrentengesetz v. 12.8.2020[1] betrifft § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 45 FVG ein automatisiertes Abrufverfahren von bei der Finanzverwaltung vorhandenen Daten wie das zu versteuernde Einkommen des Berechtigten als auch des Ehegatten/Lebenspartners; dafür sind die Rentenversicherungsträger berechtigt, beim BZSt Konteninformationen und die Steuer-ID-Nr. au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.61 Sammlung, Sortierung, Zuordnung und Auswertung der Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen, ihre Weiterleitung, die Information der Landesfinanzbehörden die Unterrichtung des BMF (Nr. 44)

Rz. 70 Das BZSt ist zuständig für die Sammlung, Sortierung, Zuordnung und Auswertung der ihm zugegangenen Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen, ihre Weiterleitung an die Generalzolldirektion und die Information der Landesfinanzbehörden sowie die Unterrichtung des BMF über die Ergebnisse der Auswertung. Die entsprechende Auswertungsbefugnis enthalten § 7 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.33 Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Abs. 4c UStG (Nr. 21)

Rz. 42 Für Umsätze bis zum 30.6.2021 besteht für nicht im Gemeinschaftsgebiet[1] ansässige Unternehmer, die als Steuerschuldner ausschließlich Umsätze nach § 3a Abs. 3a UStG (elektronisch erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet) sowie Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen im Gemeinschaftsgebiet erbringen un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.67 Koordinierung von und Mitwirkung an internationalen Risikobewertungsverfahren im Sinne des § 89b AO (Nr. 46b)

Rz. 76 Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024[1] mit Wirkung zum 28.3.2024 neu aufgenommen wurde die Zuständigkeit des BZSt für die Koordinierung von und Mitwirkung an internationalen Risikobewertungsverfahren i. S. des § 89b AO, der ebenfalls mit dem Wachstumschancengesetz eingeführt wurde. Internationale Risikobewertungsverfahren sind freiwillige internationale Verfa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 5 Aufteilungsplan – Verteilungen auf Bund und Länder

Rz. 81 § 5 Abs. 2 bis 7 FVG befasst sich mit der Aufteilung oder Verteilung der beim BZSt angefallenen Ausgaben und Einnahmen durch Erstattungen, Vergütungen, Auszahlungen von Altersvorsorgezulage einerseits sowie KapESt und Pauschsteuer andererseits auf Bund, Länder und ihre Gemeinden. Hierzu ist eine Reihe von Rechtsverordnungen ergangen. § 5 Abs. 2 bis 7 FVG sind Ausführu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.47 Zentrale Sammlung branchenbezogener Kennzahlen und Erteilung von Auskünften daraus (Nr. 32)

Rz. 56 Die zuständigen Landesfinanzbehörden haben nach der Durchführung von Außenprüfungen branchenbezogene Kennzahlen nach § 37 BpO zu ermitteln. Dies geschieht z. B. für den Rohgewinn und die Zwischenzahlen bis zum Reingewinn. Zu den Kennzahlen gehören auch die Höhe der Geschäftsführergehälter u. ä. Daten, die von der Finanzverwaltung anderer Industriestaaten schon seit lä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.1 Mitwirkung an Außenprüfungen (Nr. 1)

Rz. 4 Das BZSt wirkt an Außenprüfungen mit, die durch Landesfinanzbehörden (örtliche Behörden: FÄ) durchgeführt werden. Im Einvernehmen mit der zuständigen Landesfinanzbehörde kann das BZSt im Auftrag des zuständigen FA Außenprüfungen durchführen[1], insbesondere bei Prüfung von Auslandsbeziehungen und Prüfungen, die sich über die Grenzen eines Bundeslands hinaus erstrecken.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.27 Koordinierung von Umsatzsteuerprüfungen (Nr. 15)

Rz. 29 Das BZSt hat die USt-Prüfungen der Landesfinanzbehörden (FÄ) zu koordinieren, wenn sie grenz- oder länderübergreifend stattfinden sollen. Wie auch andere Maßnahmen (z. B. Nr. 16 u. 17) dient auch die Koordinierung der Bekämpfung des USt-Betrugs vor allem durch sog. Karusselgeschäfte. Diese Geschäfte finden sehr häufig grenzüberschreitend, in aller Regel aber mindesten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.11 Entgegennahme und Weiterleitung länderbezogener Berichte (Nr. 5e)

Rz. 14 Die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5e) FVG ist das Gegenstück zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5d) FVG, nämlich nicht die Übermittlung der länderbezogenen Berichte, sondern die Entgegennahme und Weiterleitung eben dieser. Auch diese Regelung wurde mit Wirkung zum 24.12.2016 eingeführt und mit Wirkung um 1.1.2018 erweitert.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.16 Auswertung von Informationen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5c bis 5i FVG (Nr. 5j)

Rz. 18a § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5j FVG regelt zum einen, dass das BZSt für die Auswertung der Informationen nach den Nummern 5c bis 5i zuständig ist; zum anderen stellt Nr. 5j klar, dass die Auswertungen der Informationen nach den Nummern 5c bis 5i durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde hiervon unberührt bleiben. Die Auswertungen durch die Landesfinanzbehörden werden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.13 Austausch von Informationen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz (Nr. 5g)

Rz. 16 Mit Wirkung vom 1.1.2023 neu eingeführt weist § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5g FVG dem BZSt die Aufgabe zu, Informationen nach § 9 Abs. 1 bis 3 PStTG [1] auszutauschen. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Informationen zu Einkünften von Plattformanbietern.[2] Weitere Aufgaben finden sich in den §§ 10 - 12 und §§ 25 – 27 PStTG.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.48 Registrierung eines Vor-REIT nach § 2 des REIT-Gesetzes (Nr. 33)

Rz. 57 Ein Vor-REIT ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die beim BZSt als Vor-REIT registriert ist. Zum Ende des auf die Registrierung folgenden Geschäftsjahres hat der Vor-REIT gegenüber dem BZSt nachzuweisen, dass sein Unternehmensgegenstand i. S. d. § 1 Abs. 1 1. Halbsatz des REIT-Gesetzes beschränkt ist. Zum Ende des dem Jahr der Anme...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.50 Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit von Anträgen auf Vorsteuervergütung nach § 18g UStG (Nr. 35)

Rz. 59 Nach § 18g S. 1 UStG sind Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat nach der Richtlinie 2008/9/EG [1] auf elektronischem Wege im BZSt-Online-Portal (BOP) dem BZSt zu übermitteln. Dieses prüft die Anträge von im Inland ansässigen Unternehmen auf Vollständigkeit und Zulässigkeit. Fällt die Prüfung positiv aus, leitet das BZSt den Antrag a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.25 Sammlung, Auswertung und Weitergabe von nach § 45d EStG zu übermittelnden Daten sowie Übermittlung der Identifikationsnummer im Anfrageverfahren nach § 44a Abs. 2a S. 3 bis 7 EStG (Nr. 14)

Rz. 27 Das BZSt sammelt die ihm gem. § 45d EStG zuzuleitenden Informationen der Institute, bei denen Freistellungsaufträge eingereicht worden sind, und kann die ausgewerteten Daten den Sozialleistungsträgern mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder der Betroffene zustimmt.[1] Da di...mehr