Fachbeiträge & Kommentare zu Erbbaurecht

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§ 14 Begründung eines Unter... / III. Genehmigung nach Gemeinderecht und Baugesetzbuch

Rz. 48 Vgl. § 4 Rdn 142, zur Begründung eines Untererbbaurechts zugunsten einer Kommune ist die Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen,[162] sofern der Untererbbaurechtsvertrag als kreditähnliches Rechtsgeschäft zu werten ist. Dies ist der Fall, sofern der Untererbbaurechtsvertrag die Verpflichtung der Kommune begründet, einen Untererbbauzins zu zahlen.[163] In ...mehr

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§ 13 Begründung von Wohnung... / 1. Kosten des Notariats

Rz. 39 Die Beurkundung einer Teilungserklärung nach §§ 30 Abs. 2, 8 WEG [187] löst eine volle Gebühr nach der Nr. 21200 KV GNotKG aus, mindestens 60 EUR.[188] Zum Geschäftswert vgl. Rdn 40. Die Verteilung des Erbbauzinses bildet einen eigenen Beurkundungsgegenstand und ist gesondert zu bewerten, § 86 Abs. 2 GNotKG.[189] Beide Werte sind zusammenzurechnen,[190] der Wert der Au...mehr

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§ 14 Begründung eines Unter... / II. Vertraglicher Inhalt, §§ 2, 5–8 ErbbauRG

Rz. 29 Die §§ 2, 5–8 ErbbauRG bieten die Option, entsprechende Vereinbarungen zum Inhalt des Untererbbaurechts auszugestalten, womit an die allgemeinen Regelungsmöglichkeiten eines Erbbaurechts angeknüpft wird (vgl. § 4 Rdn 46 ff.), bestehend aus dem gesetzlichen Inhalt nach § 1 ErbbauRG und den Vereinbarungen nach §§ 2 ff. ErbbauRG. Alle Vereinbarungen stehen jedoch unter d...mehr

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§ 14 Begründung eines Unter... / E. Bestellung eines Untererbbaurechts: dingliche Begründung

Rz. 44 Die Begründung eines Untererbbaurechts erfordert eine Einigung, erklärt vom Ober- und Untererbbauberechtigten, und die Eintragung, und zwar im Grundbuch des Obererbbaurechts, dort wiederum an erster Rangstelle, § 11 Abs. 2 ErbbauRG i.V.m. § 873 Abs. 1 BGB. Nicht involviert ist der Grundstückseigentümer, für den die Bestellung eines Untererbbaurechts keine Änderung bed...mehr

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§ 14 Begründung eines Unter... / II. Genehmigung nach Kirchenrecht

Rz. 47 Vgl. auch § 4 Rdn 141, danach benötigen kirchliche Rechtsträger zur Bestellung eines Untererbbaurechts an einem kirchlichen Erbbaurecht die Genehmigung ihrer Kirchenaufsichtsbehörde.[160] Das katholische Kirchenrecht, der Codex Iuris Canonici (CIC), sieht für veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte eine Genehmigungspflicht vor, c. 1295 CIC.[161] In den Partikularnormen d...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Die Leistung der Sacheinlage

Rz. 26 Neuere Entscheidung: BGH NJW 2015, 3786 – Sacheinlage (stille Beteiligung). Mit der Übernahme des Geschäftsanteils verpflichtet sich der Gesellschafter zur Leistung des betr. Geldbetrages an die GmbH. § 5 Abs. 4 ermöglicht es den Gesellschaftern, von der Geldleistung abw. auch Sachleistungen zuzulassen. Infolge dieser gesellschaftsrechtlichen und satzungsmäßig festgeha...mehr

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§ 13 Begründung von Wohnung... / 2. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten, § 250 BauGB; Milieuschutzsatzung, § 172 Abs. 1 S. 4 BauGB

Rz. 22 Das Baulandmobilisierungsgesetz[125] vom 14.6.2021 begründete einen neuen Genehmigungsvorbehalt für die Bildung von Wohnungs- und Teilerbbaurechten, betroffen sind Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten, § 250 BauGB . Sofern Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten i.S.v. § 201a S. 3 und 4 BauGB vorliegen und diese Gebiete durch landesrechtliche Verordnung bestimmt s...mehr

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Allgemeine Abkürzungen

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§ 9 Anpassung des Erbbauzin... / I. Nachträgliche Wertsicherung

Rz. 4 Nach § 9 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG finden die Reallastvorschriften entsprechende Anwendung, darunter auch § 1105 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach preisrechtliche zulässige Wertsicherungsklauseln den Inhalt einer Reallast bilden können. Dann passen sich die zu entrichtenden Leistungen automatisch an die veränderten Verhältnisse an, sofern Art und Umfang der Belastung bestimmt werden ...mehr

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§ 14 Begründung eines Unter... / III. Vertragliche Bestimmungen über die Errichtung, Instandhaltung und Verwendung des Bauwerks des Untererbbaurechts, § 2 Nr. 1 ErbbauRG

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / 1. Allgemeines

Rz. 47 Die Teilung der Nachlassgegenstände erfolgt nach § 2042 Abs. 2 i.V.m. §§ 752–757 BGB. Vor einer Verteilung des Nachlasses gem. §§ 752, 753 BGB sind etwaige Teilungsanordnungen des Erblassers gem. § 2048 BGB zu berücksichtigen. Über Teilungsanordnungen des Erblassers können sich die Erben einstimmig hinwegsetzen. Dies kann durch flankierende Schutzklauseln (Auflagen, T...mehr

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§ 14 Begründung eines Unter... / F. Checkliste im Einzelnen/Unterlagen für den Vollzug im Grundbuch

Rz. 45 Um die Untererbbaurechtsbegründung im Grundbuch vollziehen zu können, müssen die formellen Erfordernisse der folgenden Checkliste erfüllt sein:[156]mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / 4. Teilungsversteigerung

Rz. 77 Gehören Immobilien, grundstücksgleiche Rechte wie Erbbaurecht, Schiffe, Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zum gesamthänderisch gebundenen Vermögen der Erbengemeinschaft, werden diese nicht durch Auseinandersetzungsklage, sondern durch Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG auseinandergesetzt. Würde mit einer Auseinandersetzungsklage die Aufteilung von Immobilien begehr...mehr

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§ 14 Begründung eines Unter... / VI. Vertragliche Heimfallbestimmungen zum Untererbbaurecht, § 2 Nr. 4 ErbbauRG

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§ 14 Begründung eines Unter... / I. Kosten des Notariats

Rz. 57 Im Falle der vertraglichen Bestellung eines Untererbbaurechts fällt eine 2,0 Gebühr an, Nr. 21100 KV GNotKG, mindestens ein Betrag i.H.v. 120 EUR. Der Geschäftswert für die Bestellung des Untererbbaurechts ist nicht nach § 36 Abs. 1 GNotKG zu schätzen, sondern richtet sich nach den §§ 97, 43, 52, 49 Abs. 2 GNotKG. Demnach sind zwei Werte zu ermitteln und gegenüberzuste...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage SO (Sonstige Einkünf... / 4.3 [Private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäft) → Zeilen 30–55]

In den Zeilen 30–55 sind Gewinne bzw. Verluste aus sog. "Spekulationsgeschäften" zu erfassen. Gewinne aus derartigen Verkäufen bleiben steuerfrei, wenn sie im Jahr nicht mehr als 599 EUR betragen. Dieser Betrag gilt bei Eheleuten getrennt für die Geschäfte des jeweiligen Ehegatten. Kauf und Verkauf von Grundstücken Die Zeilen 30 bis 40 betreffen Grundstücke, die Sie innerhalb v...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 5.2.3.1.3 Grundstücksgleiche Rechte

Rz. 190 Unter grundstücksgleichen Rechten sind solche Rechte zu verstehen, die im Privatrecht wie Grundstücke zu behandeln sind. Hierzu gehören insbesondere das Erbbaurecht (§ 11 ErbbauRG) sowie das Wohnungseigentum bzw. Teileigentum (§§ 1 bis 9 WEG) und das Dauerwohnrecht nach § 31 WEG. Ferner gehört dazu das Bergwerkseigentum nach § 9 BBergG. Zu den grundstücksgleichen Re...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 5.2.2.1 Aktivierung immaterieller Wirtschaftsgüter (§ 5 Abs. 2 EStG)

Rz. 168 Für immaterielle Wirtschaftsgüter galt ursprünglich handels- und steuerrechtlich die gleiche Regelung, nämlich ein Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter und ein Aktivierungsgebot für derivativ erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter. Durch § 248 Abs. 2 HGB i. d. F. des BilMoG v. 25.5.2009[1], ist das handelsrechtliche Aktivierungsverb...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 4.3.7.1 Allgemeines

Rz. 118 Obligatorische Nutzungsrechte (Miete, Pacht, Leihe, Darlehen, Lizenzen usw.) sind grundsätzlich selbstständige Wirtschaftsgüter und daher dem Grundsatz nach bilanzierungsfähig.[1] Allerdings beruhen diese Nutzungsrechte regelmäßig auf schuldrechtlichen Verträgen und begründen Dauerschuldverhältnisse (z. B. Miete, Pacht). Für diese gilt der Grundsatz der Nichtbilanzie...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 5.4.3.5 Einzelfälle der Rechnungsabgrenzungsposten

Rz. 257a In folgenden weiteren Fällen sind RAP zu bilden: Bei "Koppelungsgeschäften" wird ein verbilligtes Wirtschaftsgut hingegeben, um eine langfristige Kundenbindung zu erreichen (verbilligte Überlassung von Mobilfunkgeräten bei Abschluss eines längerfristigen Mobilfunkdienstleistungsvertrags; verbilligte Lieferung eines Receivers bei Abschluss eines Pay-TV-Vertrags; verbi...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.3.4 Verfügbares Vermögen

Rz. 188 Für den Steuererlass kommt es darauf an, ob der Erwerber die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen begleichen kann. Rz. 189 Der Steuergesetzgeber geht dabei von einem neuen und eigenständigen Begriff des "verfügbaren Vermögens" aus. Die zivilrechtliche Möglichkeit, über Vermögen verfügen zu können (§ 185 BGB) ist demnach nicht maßgeblich. Rz. 190 Der Gesetzeswortlaut ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.5.1.1 Begriff der Verbindlichkeit

Rz. 459 Eine gesetzliche Definition des Begriffs "Verbindlichkeiten" gibt es nicht; der Begriffsinhalt lässt sich aber aus dem Zusammenhang mehrerer Gesetzesstellen ermitteln. Nach § 247 Abs. 1 HGB sind auf der Passivseite neben dem Eigenkapital und den Rechnungsabgrenzungsposten "die Schulden" auszuweisen. Darunter fallen nach dem Bilanzschema des § 266 Abs. 3 HGB Verbindlic...mehr

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Betriebsaufspaltung: Rechnu... / 1.1 Wesen und Hauptformen

Rz. 1 Betriebsaufspaltung bedeutet die Aufteilung eines einheitlichen Unternehmens auf 2 selbstständige Rechtsträger bei Fortbestand bestimmter sachlicher und personeller Gegebenheiten/Verbindungen. Um letzteren Gesichtspunkt zu verdeutlichen, sind die beiden Hauptformen der Betriebsaufspaltung zu nennen; einmal die Betriebsaufspaltung in der Form der Besitz- und Betriebsges...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / ee) Bauten auf fremden Grundstücken

Rn. 27 Stand: EL 34 – ET: 12/2021 Die Klassifizierung eines Grundstücks als ein fremdes Grundstück hängt von der Rechtsnorm ab, kraft derer die Bebauung vorgenommen worden ist. Ein fremdes Grundstück ist in jedem Fall dann gegeben, wenn die Bebauung lediglich aufgrund eines obligatorischen Nutzungsrechts, z. B. eines Pachtverhältnisses, erfolgt ist (vgl. jedoch HdR-E, HGB § 2...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / J. Beispiele möglicher immaterieller Vermögensgegenstände

Rn. 42 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Ergänzend zu den in § 266 Abs. 2 A. I. 1. und A. I. 2. aufgeführten Gegenständen sind neben der bereits oben erörterten IT-Software (vgl. HdR-E, HGB § 248, Rn. 22ff.) die folgenden Beispiele für den Ansatz von immateriellen VG zu nennen, die keinen erschöpfenden Katalog bilden, sondern vielmehr Interpretationshinweise für den häufig schwierig...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Verneinte Tatbestände

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Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / bb) Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

Rn. 19 Stand: EL 34 – ET: 12/2021 Grundstücke stellen neben den Bauten das Gegenstück zu beweglichen Sachen dar. Im bürgerlich-rechtlichen Sinn handelt es sich bei Grundstücken um begrenzte, durch Vermessung gebildete Teile, die im Grundbuch auf einem eigenen Grundbuchblatt eingetragen sind. Die im BilR dominierende und durch das BilMoG gestärkte wirtschaftliche Betrachtungsw...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 1 Die Ländermodelle (Überblick)

Die folgenden Länder haben unter Anwendung der sog. Länderöffnungsklausel gem. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG eigene, gänzlich vom Bundesmodell abweichende Regelungen über die Bewertung von Grundbesitz und die Grundsteuerberechnung getroffen: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen. Die abweichenden Ländermodelle sind flächenorientiert gestaltet und fußen auf dem...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 2.1 Ermittlung des Grundsteuerwerts

Im ersten Schritt der Grundsteuerberechnung wird der Grundsteuerwert für das Grundstück ermittelt. Die Formel dazu lautet: Berechnungsformel: Grundsteuerwert = Grundstücksfläche x Bodenrichtwert in EUR/qm. Der Grundsteuerwert wird dabei immer für die wirtschaftliche Einheit (das Grundstück) festgestellt. Die Definition der wirtschaftlichen Einheit ist im LGrStG BW normiert und...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4 Landesmodell Hamburg: Wohnlagenmodell

Mit der Verabschiedung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes (HmbGrStG) am 24.8.2021 wurde für Hamburg das sogenannte Wohnlagenmodell etabliert.[1] Es handelt sich hierbei um ein Flächenmodell, das – basierend auf dem bayerischen Ländermodell – ebenfalls mit unterschiedlichen Äquivalenzzahlen für Flächen des Grund und Bodens und Gebäudeflächen arbeitet. Allerdings wird die B...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 5 Landesmodell Hessen: Flächen-Faktor-Verfahren

Der Hessische Landtag hat am 14.12.2021 das Hessische Grundsteuergesetz[1] beschlossen. Auch das hessische Flächen-Faktor-Verfahren basiert auf der Grundlage des bayerischen Flächen-Modells. Das HGrStG ergänzt dieses allerdings um einen lagebezogenen Faktor, der die Grundstückslage bei der Berechnung mit einfließen lässt. Dieser Faktor berechnet sich im Grunde genommen durch ...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 6.2.2 Äquivalenzbetrag für Gebäudeflächen

Der Äquivalenzbetrag für Gebäudeflächen ergibt sich durch Multiplikation der Gebäudeflächen in Quadratmetern mit der entsprechenden Äquivalenzzahl und dem Lage-Faktor. Berechnungsformel: Äquivalenzbetrag der Wohn- und Nutzflächen = Gebäudefläche x Äquivalenzzahl x Lage-Faktor. Hinweis Ermittlung der maßgeblichen Gebäudeflächen Wird das Gebäude zu Wohnzwecken genutzt, so ist die...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Grundsteuer für Grundvermög... / 3.2 Ermittlung der Äquivalenzbeträge

Die Äquivalenzbeträge sind für Flächen des Grund und Bodens und für Gebäudeflächen separat zu berechnen, da jeweils andere Äquivalenzzahlen zum Ansatz kommen. Der Äquivalenzbetrag des Grund und Bodens ergibt sich durch Multiplikation der Fläche des Grund und Bodens mit der einschlägigen Äquivalenzzahl. Die Äquivalenzbeträge von Wohn- und Nutzflächen der Gebäude ergeben sich du...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Betriebskosten richtig zuor... / 2.1.1 Definition

§ 556 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1 BetrKV definiert die Betriebskosten: Zitat Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Laufend = wiederkehrend Die laufende Entsteh...mehr

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Grundsteuer für Grundvermög... / 4.2.3 Ermittlung des Grundsteuerwerts

Der Gebäudesachwert und der Bodenwert ergeben in der Summe den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser Wert wird letztlich noch an die Verhältnisse der Lage auf dem Grundstücksmarkt durch Anwendung einer sogenannten Wertzahl gem. § 260 BewG angepasst. Die Wertzahlen sind in Anlage 43 zum BewG vorgegeben und richten sich nach der Höhe des vorläufigen Sachwerts und nach d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, BewG § 219 Festste... / 4.2.1 Materiell-rechtliche Zurechnungsgrundsätze

Rz. 41 Die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit des inländischen Grundbesitzes bzw. des Steuergegenstandes der Grundsteuer i. S. d. § 2 GrStG richtet sich bei der Feststellung von Grundsteuerwerten i. S. d. § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise i. S. d. § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO . Wirtschaftsgüter sind gem. § 39 Abs. 1 AO grundsätzlich ...mehr

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§ 1 Grundstückskaufvertrag ... / III. Anwendungsbereich für Geldwäschepflichten

Rz. 24 Bestimmte notarielle Verfahren und Geschäfte des Notars fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) mit der Folge, dass die Stellung des Notars als Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG greift. Dies ist besonders beim Immobilienkaufvertrag bedeutsam und der Fall. Rz. 25 Für den Anwalt...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Sonderfälle

Rz. 75 [Autor/Stand] Nach § 253 Abs. 2 Satz 6 BewG ist der im Ertragswertverfahren (§ 252 BewG) zu ermittelnde Reinertrag des Grundstückes zu mindern, wenn in Fortschreibungsfällen eine Wertminderung des Grundstücks infolge der Notwendigkeit eines baldigen Gebäudeabbruchs besteht. Ein solcher Abschlag kann auch bei den nach § 250 Abs. 3 BewG im Sachwertverfahren zu bewertend...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Bedeutung von Unterlagen der Finanzverwaltung

Rz. 16 [Autor/Stand] In der Praxis wird befürchtet, dass die Finanzverwaltung häufig auf Kaufpreissammlungen zurückgreifen könnte, die aus finanzamtsinternen Erkenntnissen stammen. Diese nach R B 182 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2019 vorgesehene Möglichkeit könnte die Unsicherheiten bei der Kalkulation der Steuerbelastung im Rahmen einer gestaltenden Beratung vergrößern. M.E. ist di...mehr

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§ 1 Grundstückskaufvertrag ... / II. Beurkundungsbedürfnis, Neutralität des Notars, Präzision

Rz. 2 Ein Kaufvertrag über den Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts (Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Teileigentum) ist für jede Vertragspartei ein Rechtsgeschäft von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung. Sowohl die Immobilie als auch der Kaufpreis dafür sind Hauptleistungen mit einem hohen Wert, die ausgetauscht werden. Rz. 3 Käufer benötigen häufig eine F...mehr

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§ 1 Grundstückskaufvertrag ... / J. Widerruf einer Veräußerungszustimmung des WEG-Verwalters

Rz. 126 Ist eine erteilte Verwaltergenehmigung dem Notar, der zum Empfang durch die Vertragsparteien bevollmächtigt ist, zugegangen, so wird dadurch der Zustand der schwebenden Unwirksamkeit des Kaufvertrags und der Auflassung beendet, sodass die Zustimmung unwiderruflich geworden ist. Ein wirksamer Widerruf durch den Verwalter ist dann nicht mehr möglich.[76] Zuvor hatte de...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 5: Ansatz, Bewertun... / 3.2.1.1.2.1 Grundstücke, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken

Rz. 645 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Bei Zugang eines unbebauten Grundstücks handelt es sich regelmäßig um einen Anschaffungs- und nur in Ausnahmefällen (bspw. Rekultivierung eines früheren Industriegeländes) um einen Herstellungsvorgang.[1] Unbebaute Grundstücke sind zunächst mit dem auf sie entfallenden Kaufpreis zu bewerten. Neben dem Kaufpreis zählen zu den Anschaffungskost...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 5: Ansatz, Bewertun... / 3.1.1 HGB

Rz. 512 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sind gem. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB (Vollständigkeitsgrundsatz) und vorbehaltlich etwaiger Ansatzverbote in der Bilanz des wirtschaftlichen Eigentümers anzusetzen. Zur Frage der Zurechnung nach dem wirtschaftlichen Eigentum enthält sich das HGB konkreter Regelungen. Diese Lücke wird handelsbilanzrec...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 5: Ansatz, Bewertun... / 3.2.1.3.3.1 Grundstücke, grundstückgleiche Rechte und Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken

Rz. 701 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Die Nutzung eines Grundstücks ist zeitlich nicht begrenzt. Mangels Abnutzung scheidet eine planmäßige Abschreibung daher aus. Die Notwendigkeit, außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, kann sich indes auch bei Grundstücken ergeben. Anlass dazu können bspw. folgende Umstände sein: Bodenbeschaffenheit verändert sich nachhaltig nachteilig. Re...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 7: Aktiva und Passi... / 1.1.1.2.4 Teilamortisation unbeweglicher Vermögensgegenstände

Rz. 15 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Da Verträge, welche die Vollamortisation bei der Finanzierung unbeweglicher Vermögensgegenstände vorsehen, praktisch nicht vorkommen, hat die Praxis Grundsätze zur Bilanzierung entwickelt, die im Falle teilweiser Amortisation gelten. Darauf hat die Finanzverwaltung mit einem weiteren Leasingerlass reagiert.[1] Ob dessen Kriterien erfüllt sind...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 5: Ansatz, Bewertun... / 1.1.1.1.2.2.3 Nutzungsrechte

Rz. 24 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Nutzungsrechte können bilanzrechtlich entweder materielle oder immaterielle Vermögensgegenstände oder Forderungen sein. Dingliche Nutzungsrechte sind i. d. R. immaterielle Vermögensgegenstände, sofern sie nicht grundstücksgleiche Rechte i. S. d. § 266 Abs. 2 A. II.1 HGB darstellen. BEISPIEL Nießbrauch Erbbaurecht Dauernutzungsrecht nach § 31 WEG...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 5: Ansatz, Bewertun... / 2.1.1.1.4.1 Gewerbliche Schutzrechte

Rz. 422 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Gewerbliche Schutzrechte sind Immaterialgüterrechte wie Patente, Marken oder Gebrauchs- bzw. Geschmacksmusterrechte. Ähnliche Rechte und Werte sind ähnliche Positionen wie Konzessionen und gewerbliche Schutzrechte, die Ausschließlichkeitscharakter haben und gewerblich verwertet werden.[1] Beispiele sind Urheber- und Verlagsrechte, ungeschütz...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 5: Ansatz, Bewertun... / 1.1.1.1.2.4.1 Grundsätze der wirtschaftlichen Zurechnung

Rz. 30 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Vermögensgegenstände sind grundsätzlich in der Bilanz des rechtlichen Eigentümers bzw. rechtlichen Inhabers anzusetzen.[1] Nur dann, wenn ein Vermögensgegenstand wirtschaftlich einem anderen zuzurechnen ist, ist er in dessen Bilanz aufzunehmen.[2] Das gilt unter dem Regime der EU-Bilanzrichtlinie weiterhin.[3] Die Bezeichnung dieses Regel-Aus...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 5: Ansatz, Bewertun... / 1.1.1.1.2.2.2.1 Rechtlich zusammengesetzte Güter

Rz. 19 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Zivilrechtlich sind Gebäude grundsätzlich Eigentum des Grundstückseigentümers; das Gebäude verliert durch die Verbindung mit dem Grundstück seine Sonderrechtsfähigkeit (§§ 94, 946 BGB). Problematisch ist jedoch, dass beide Elemente unterschiedlichen Nutzungsdauern unterliegen: Bilanzrechtlich gehören Gebäude zu den abnutzbaren, Grundstücke hi...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 7: Aktiva und Passi... / 1.2.2.2.1.1 Überblick

Rz. 38 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Bei Vertragsbeginn (at inception of a contract) hat der Leasingnehmer zu beurteilen, ob der Vertrag ein Leasingverhältnis begründet oder beinhaltet. Dies ist der Fall, wenn der Vertrag den Leasingnehmer dazu ermächtigt, die Nutzung eines identifizierten Vermögenswertes gegen Zahlung eines Entgeltes für einen bestimmten Zeitraum zu kontrollier...mehr