Dr. Dino Höppner, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 459
Eine gesetzliche Definition des Begriffs "Verbindlichkeiten" gibt es nicht; der Begriffsinhalt lässt sich aber aus dem Zusammenhang mehrerer Gesetzesstellen ermitteln.
Nach § 247 Abs. 1 HGB sind auf der Passivseite neben dem Eigenkapital und den Rechnungsabgrenzungsposten "die Schulden" auszuweisen. Darunter fallen nach dem Bilanzschema des § 266 Abs. 3 HGB Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Der Terminus "Schulden" ist somit in der handelsrechtlichen Terminologie der Oberbegriff für Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Verbindlichkeiten sind mithin alle Schulden, die nicht Rückstellungen sind. Aus der Definition der Rückstellungen als "ungewisse" Verbindlichkeiten lässt sich schließen, dass Verbindlichkeiten "gewiss" sein müssen.
Rz. 460
Eine Verbindlichkeit ist die Verpflichtung des Schuldners, gegenüber einem Dritten – dem Gläubiger – eine Leistung zu erbringen. Als Wirtschaftsgut muss die Verbindlichkeit selbstständig bewertbar, d. h. als Einzelheit greifbar (Rz. 464), sein.
Voraussetzung für die Passivierung einer Verbindlichkeit des Betriebsvermögens ist jedoch nicht nur
- eine erzwingbare Leistungsverpflichtung (Rz. 466),
- gegenüber einem Dritten (Rz. 464),
- die selbstständig bewertbar ist (Rz. 349);
erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass die Verpflichtung
- wirtschaftlich belastend (Rz. 478ff.) und
- eindeutig quantifizierbar (dem Inhalt und der Höhe nach bestimmt Rz. 469) ist.
Die Verbindlichkeit muss zudem im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht sein (Rz. 483ff.).
Die Merkmale 1–3 bestimmen den Begriffskern der "Verbindlichkeit". Merkmal 4 ist – wie auch bei den Rückstellungen – Voraussetzung der Bilanzierungsfähigkeit einer Verbindlichkeit; Merkmal 5 dient der Abgrenzung zum Bereich der Rückstellungen.
Rz. 461
Die Verpflichtung ...
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