Prof. Dr. Thilo Schülke
, Dr. Jan Faßhauer
Rz. 38
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bei Vertragsbeginn (at inception of a contract) hat der Leasingnehmer zu beurteilen, ob der Vertrag ein Leasingverhältnis begründet oder beinhaltet. Dies ist der Fall, wenn der Vertrag den Leasingnehmer dazu ermächtigt, die Nutzung eines identifizierten Vermögenswertes gegen Zahlung eines Entgeltes für einen bestimmten Zeitraum zu kontrollieren (IFRS 16.9 i. V. m. IFRS 16.B9–B31). Ein solcher bestimmter Zeitraum kann nicht nur als Periode, sondern auch auf anderen Maßeinheiten (z. B. Anzahl der Nutzungen) basieren (IFRS 16.10). Bei Änderung der Vertragsbedingungen ist erneut zu beurteilen, ob der Vertrag (weiterhin) ein Leasingverhältnis darstellt (IFRS 16.11).
Ein Leasingvertrag ist mitunter nicht immer als solcher ausgestaltet oder bezeichnet, sondern kann auch Miet-, Pacht-, Erbbaurecht-, Service- oder Outsourcing-Verträge umfassen. Entscheidend sind die typisierenden Definitionsmerkmale, wonach ein Vertrag gemäß IFRS 16.9 ein Leasingverhältnis darstellt oder beinhaltet. Hierzu sind die folgenden Kriterien kumulativ zu erfüllen:
- Es liegt ein identifizierter Vermögenswert (identified asset) vor (IFRS 16.B13–B30).
- Der Leasingnehmer hat das Recht die Nutzung des identifizierten Vermögenswerts für den gesamten Verwendungszeitraum zu kontrollieren (right to control the use) (IFRS 16.B9 i. V. m. IFRS 16.B21–B30).
Rz. 39
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Sind die Definitionskriterien bei Vertragsbeginn kumulativ erfüllt, erfasst der Leasingnehmer zum Bereitstellungsdatum (commencement date), d. h. zum Zeitpunkt der Bereitstellung des Leasingobjekts, ein Nutzungsrecht und eine (korrespondierende) Leasingverbindlichkeit (IFRS 16.22) nach den Regelungen für die Zugangsbewertung (vgl. Tz. 70 ff. und 61 ff.). Sind die Definitionskriterien nicht kumulat...