Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 19
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Zivilrechtlich sind Gebäude grundsätzlich Eigentum des Grundstückseigentümers; das Gebäude verliert durch die Verbindung mit dem Grundstück seine Sonderrechtsfähigkeit (§§ 94, 946 BGB). Problematisch ist jedoch, dass beide Elemente unterschiedlichen Nutzungsdauern unterliegen: Bilanzrechtlich gehören Gebäude zu den abnutzbaren, Grundstücke hingegen zu den nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen. Der Einzelbewertungsgrundsatz (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) und § 266 Abs. 2 A. II. Nr. 1 HGB, der für die Gliederung der Bilanz Grundstücke und Bauten gesondert benennt, sowie das häufige Auseinanderfallen von wirtschaftlicher Nutzungs- und rechtlicher Eigentumsposition (Pacht, Miete) sprechen daher auch dann für einen gesonderten Ansatz von Grundstück und Gebäude, wenn beides zivilrechtlich eine Einheit bildet. Bei Bauten auf fremdem Boden gilt dies ebenfalls, gleichgültig, ob die Sonderrechtsfähigkeit der Gebäude verloren geht oder mit rechtlichen Mitteln (Erbbaurecht, WEG etc.) erhalten bleibt.
Rz. 20
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Steuerrechtsprechung lässt teilweise von der zivilrechtlichen Beurteilung verschiedene Aufteilungen zu. Die steuerrechtliche Aufspaltung beruht vor allem darauf, dass für Gewerbe- und Grundsteuer unterschiedliche Besteuerungsgrundlagen vorliegen, die sich nach der Nutzbarkeit des steuerlich zu erfassenden Gegenstandes richten. Das Handelsrecht kennt entsprechende Vorgaben nicht, die auf die konkrete Nutzbarkeit für den Betrieb abstellen. Als steuerrechtlich motivierte Spezialvorschriften sind sie handelsrechtlich daher nicht zwingend nachzuvollziehen.
BEISPIEL
Aus der Steuerrechtsprechung
- Wird ein einzelnes zivilrechtliches Grundstück zum Teil zu privaten Zwecken (als Garten) und zum Teil betrieblich (als Lagerplat...