Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 701
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Die Nutzung eines Grundstücks ist zeitlich nicht begrenzt. Mangels Abnutzung scheidet eine planmäßige Abschreibung daher aus. Die Notwendigkeit, außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, kann sich indes auch bei Grundstücken ergeben. Anlass dazu können bspw. folgende Umstände sein:
- Bodenbeschaffenheit verändert sich nachhaltig nachteilig.
- Rechtliche Baubeschränkungen treten in Kraft.
- Grundstückspreise sinken nachhaltig.
- Bisher nicht bekannte Altlasten werden erkannt.
Ein Grundstück ist voraussichtlich dauernd wertgemindert, wenn nicht zumindest mittelfristig aufgrund nachweisbarer Umstände von einem Wegfall der Gründe ausgegangen werden kann. IDW RS IFA 2, Tz. 40 sieht einen Beurteilungszeitraum von drei bis fünf Jahren vor.
Beabsichtigt der Bilanzierende, ein Grundstück dauerhaft zu nutzen, entspricht der beizulegende Wert einem subjektiv ermittelten Wert. Besteht dagegen die Absicht, das Grundstück zu veräußern, ist der intersubjektiv nachprüfbare Wert maßgeblich, den ein beliebiger potenzieller Erwerber zu bezahlen bereit wäre.
Grundstücksgleiche Rechte sind, wenn ihre Nutzungsdauer zeitlich begrenzt sind, planmäßig und unter den allgemeinen Voraussetzungen ggf. außerplanmäßig abzuschreiben. Die Abschreibungsmethode muss den GoB entsprechen und dem Werteverzehr zutreffend Rechnung tragen. Eine Einmalzahlung des Erbbauberechtigten stellen Anschaffungskosten des Erbbaurechts dar. Die periodisch zu zahlenden Erbbauzinsen sind dagegen nicht als Anschaffungskosten des Erbbaurechts zu aktivieren, sondern als laufender Aufwand (Nutzungsentgelt, nicht: Kaufpreisraten) zu erfassen. Der Barwert der Erbbauzins-Verpflichtung darf ebenfalls nicht aktiviert werden, weil das Erbbaurechtsverhältnis ein schwebendes Geschäft ist.
Rz. 702
Stand: 2....