Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 512
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sind gem. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB (Vollständigkeitsgrundsatz) und vorbehaltlich etwaiger Ansatzverbote in der Bilanz des wirtschaftlichen Eigentümers anzusetzen. Zur Frage der Zurechnung nach dem wirtschaftlichen Eigentum enthält sich das HGB konkreter Regelungen. Diese Lücke wird handelsbilanzrechtlich durch IDW ERS HFA 13 n. F. geschlossen. Wirtschaftlicher Eigentümer ist, wer auf Dauer Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten aus einem Vermögensgegenstand innehat. Gem. IDW ERS HFA 13 n. F. Tz. 7 umfasst das wirtschaftliche Eigentum das Verwertungsrecht durch Nutzung oder Veräußerung des Gegenstands, die Chancen und Risiken aus der laufenden Nutzung, die Chance der Wertsteigerung sowie das Risiko der Wertminderung. Bilanzsteuerlich ist indes auf § 39 AO abzustellen und es kommt darauf an, ob ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausüben kann, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Die handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung dem Grunde nach sind prinzipienorientiert und nicht postenspezifisch ausgestaltet; daher wird nachfolgend nur auf Besonderheiten bei Sachanlagen hingewiesen.
Rz. 513
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Grundstücke, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte stellen bilanziell separat anzusetzende Vermögensgegenstände dar, auch wenn sie zivilrechtlich als Grundstücksbestandteile anzusehen sind.
Rz. 514
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Bestellt der zivilrechtliche Eigentümer eines Grundstücks einem Dritten ein Erbbaurecht, ändert sich dadurch nichts an den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen bezüglich des...