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Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 5.2.2.1 Aktivierung immaterieller Wirtschaftsgüter (§ 5 Abs. 2 EStG)

Dr. Dino Höppner, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 168

Für immaterielle Wirtschaftsgüter galt ursprünglich handels- und steuerrechtlich die gleiche Regelung, nämlich ein Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter und ein Aktivierungsgebot für derivativ erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter.

Durch § 248 Abs. 2 HGB i. d. F. des BilMoG v. 25.5.2009[1], ist das handelsrechtliche Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände beseitigt und durch ein Aktivierungswahlrecht ersetzt worden. Ein Aktivierungsverbot besteht insoweit nur noch für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und vergleichbare immaterielle Wirtschaftsgüter. Gründe für das insoweit fortbestehende Aktivierungsverbot sind die Unsicherheit bei der Bewertung sowie der Umstand, dass insoweit praktisch kaum Herstellungskosten angefallen sein werden.

Andere selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände (mit Ausnahme des selbst geschaffenen Firmen- oder Geschäftswerts; vgl. Rz. 178) dürfen aktiviert werden (Aktivierungswahlrecht). Die Bewertung erfolgt mit den Herstellungskosten, die in § 255 Abs. 2a HGB konkretisiert werden als die bei der Entwicklung des Vermögensgegenstands angefallenen Aufwendungen i. S. d. § 255 Abs. 2 HGB. "Entwicklung" bedeutet dabei die Anwendung von Forschungsergebnissen oder anderem Wissen für die Neu- oder wesentliche Weiterentwicklung von Gütern und Verfahren. Nicht aktiviert werden dürfen danach Forschungsaufwendungen; Forschung ist definiert als die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können. Lassen sich Forschung und Entwicklung nich...

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