Fachbeiträge & Kommentare zu Erbbaurecht

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / b) Bewertung des Erbbaurechts

Rz. 88 Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 BewG (siehe Rdn 47 ff.) zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen, § 193 Abs. 1 BewG. Entsprechende Vergleichsdaten werden in Praxis regelmäßig nicht zur Verfügung stehen, da es sich bei den Vergleichsobjekte...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / a) Allgemeines

Rz. 87 Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht nach § 193 BewG und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks nach § 194 BewG gesondert zu ermitteln, § 192 S. 1 BewG. Diese gesonderte Ermittlung ist der Tatsache geschuldet, dass Erbbaurecht und Eigentum am Grundstück regelmäßig auseinanderf...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / c) Bewertung des Erbbaugrundstücks

Rz. 90 Wie bei der Besteuerung des Erbbaurechts (siehe Rdn 87) ist gem. § 194 Abs. 1 BewG der Wert des Erbbaugrundstücks im Vergleichswertverfahren nach § 183 BewG (siehe Rdn 47 ff.) zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Grundstück Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen. Auch hier werden Vergleichsdaten in der Praxis regelmäßig ...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 2. Begünstigte Grundstücksarten

Rz. 68 Begünstigungsfähig sind grundsätzlich nur bebaute Grundstücke i.S.d. § 180 ff. BewG (siehe § 8 Rdn 39 ff.), nicht hingegen unbebaute Grundstücke i.S.d. § 179 BewG. Auch bebaute Grundstücksteile, wie z.B. wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes i.S.d. § 94 BGB, können Gegenstand der Befreiung sein. Nach Ansicht der Finanzverwaltung gehören zu den bebau...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / 2. Unbebaute Grundstücke und Grund und Boden

Rz. 115 Individuelle Wertminderungsgründe eines Grundstücks bleiben im Rahmen der Bewertung grundsätzlich außer Ansatz, wie z.B. Ecklage, Zuschnitt, Oberflächenbeschaffenheit, Beschaffenheit des Baugrunds, Außenanlagen, Lärm-, Rauch- und Staubbelästigungen, Altlasten und Grunddienstbarkeiten.[89] Gleiches gilt für Rechte und Lasten öffentlich-rechtlicher Art, die sich u.a. a...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / a) Vergleichswertverfahren

Rz. 118 Bei der Anwendung des Vergleichswertverfahrens bleiben Besonderheiten, wie privatrechtliche und öffentlich-rechtliche wertbeeinflussende Belastungen, unberücksichtigt. Öffentlich-rechtliche Lasten ergeben sich u.a. aus dem Planungs-, Bauordnungs- und Abgabenrecht sowie aus dem Denkmal-, Landschafts- und Gewässerschutzrecht.[92] Privatrechtliche Rechte und Lasten sind...mehr

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§ 9 Entstehung der Steuer (... / 5. Behördliche und privatrechtliche Genehmigungen

Rz. 25 Im Zivilrecht wirken bei einer Grundstücksschenkung notwendige behördliche und privatschriftliche Genehmigungen auf den Tag des Vertragsabschlusses zurück, § 184 BGB. Diese zivilrechtliche Rückwirkung einer Genehmigung ist für das Steuerrecht grundsätzlich unbeachtlich.[26] Rz. 26 Ist allerdings der Schenkungsvertrag und/oder die Auflassung von einer behördlichen Geneh...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / 3. Grundvermögen

Rz. 21 Die Legaldefinition zum Grundvermögen findet sich in § 176 Abs. 1 BewG. Demnach gehören zum Grundvermögen soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Verm...mehr

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Betriebsaufspaltung: Begrif... / 5.2.2 Erbbaurecht

Ein Erbbaurecht – die Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben[1] – kann eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen. Denn die Bestellung eines Erbbaurechts ist nichts anderes als die Überlassung eine...mehr

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Basiswissen Umsatzsteuer / 13.4.3 Voraussetzungen einer Option nach § 9 Abs. 2 UStG

Die Möglichkeit, auf die Umsatzsteuerbefreiung von bestimmten Umsätzen zu verzichten, ist nach § 9 Abs. 2 UStG eingeschränkt.[1] Von dieser Einschränkung sind folgende Umsätze betroffen: die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken[2] die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung aufgrund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrages oder Vo...mehr

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Jahresabschluss nach HGB: Ü... / 3.3.7 Bewertungsbesonderheiten bei einzelnen Bilanzposten

Rz. 57 Die Bewertungsbesonderheiten einzelner Bilanzposten und Bilanzierungssachverhalte werden in folgenden Beiträgen dargestellt:mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 7.1 Erbbaurechte

Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, liegen nach § 192 BewG 2 wirtschaftliche Einheiten vor: wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts und wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks. Für diese beiden wirtschaftlichen Einheiten sind jeweils getrennt die Grundbesitzwerte zu ermitteln. Wichtig Bewertungsverfahren haben sich zum 1.1.2023 grundlegend geändert Die ...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 7.1.2 Bewertungsstichtage seit dem 1.1.2023

Bewertung der wirtschaftlichen Einheit des Erbbaurechts Der Wert des Erbbaurechts wird für die Bewertungsstichtage seit dem 1.1.2023 vorrangig durch Anwendung von Erbbaurechtskoeffizienten ermittelt, die die Gutachterausschüsse feststellen.[1] Die Erbbaurechtskoeffizienten werden auf den Wert des unbelasteten Grundstücks angewendet. Der Wert des unbelasteten Grundstücks ist d...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 7.1.1 Bewertungsstichtage bis 31.12.2022

Praxis-Tipp Vorrangig Ableitung aus Vergleichswerten Vorrangig waren die Grundbesitzwerte für das Erbbaurecht wie auch für das belastete Grundstück im Vergleichswertverfahren zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht oder das zu bewertende Grundstück Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorlagen.[1] Lagen solche Werte nicht vor, ...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 7 Besondere Bewertungsverfahren

Gesonderte Bewertungsverfahren sind in den folgenden Sonderfällen vorgeschrieben: Erbbaurechte[1]: Grundsätzlich ist der Wert des belasteten Grundstücks und der Wert des Erbbaurechts getrennt zu ermitteln. Gebäude auf fremdem Grund und Boden[2]: Auch hier erfolgt eine getrennte Ermittlung des Werts der wirtschaftlichen Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden und der w...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 4 Umfang des Grundvermögens und Bewertung

Wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens – in § 70 Abs. 1 BewG unterschiedslos als "Grundstück" bezeichnet – sind nicht nur die Grundstücke im eigentlichen Sinn, also "der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör"[1], sondern auch das Erbbaurecht[2] sowie das Wohnungseigentum, das Teileigentum, das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurec...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 7.2.1 Bewertungsstichtage bis 31.12.2022

Wichtig Typisierende Regelung Bei der Bewertung bis 31.12.2022 handelte es sich um eine stark typisierende Regelung, für die nicht auf Vorschriften der Verkehrswertermittlung zurückgegriffen werden konnte. Angesichts der unterschiedlichen Fallgestaltungen war nicht auszuschließen, dass der nach dieser Vorschrift ermittelte Wert den gemeinen Wert überstieg. In diesen Fällen ko...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4.2.1 Allgemeines und Begriffsbestimmung

Rz. 185 Die wohl praxisrelevanteste Bestimmung des § 3a Abs. 3 UStG stellt die Leistungsortsregelung für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken dar, denn hierunter fallen sämtliche Dienstleistungen, die an Grundstücken erbracht werden, wie z. B. Handwerksleistungen an Gebäuden; unionsrechtlich beruht die Regelung auf Art. 47 MwStSystRL , der folgenden Wortlaut ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4.2.6 Weitere Einzelfragen des Orts der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit Grundstücken nach § 3a Abs. 3 UStG

Rz. 232 Die Regelung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG war schon in ihrer bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung von vielen Einzelfragen geprägt. Da auch die Bestimmung des Leistungsorts nach der Regelung ab dem 1.1.2010 von erheblicher praktischer Bedeutung ist, weil sie allen anderen Leistungsorten nach § 3a UStG vorgeht, werden alle bisher von der Rechtsprechung geklärten Fragen d...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / I. Erbrechtliche Gestaltung (Behindertentestament 1.0)

Rz. 115 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1: Erbrechtliche Gestaltung (Behindertentestament 1.0) UVZ-Nr. _________________________/2025 Az: _________________________/25 N/SB Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts mit dem Amtssitz in _________________________ ers...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / 2. Befreiungstatbestände

Rz. 54 Der Erblasser kann den Vorerben gem. § 2136 BGB von den gesetzlichen Beschränkungen ganz oder teilweise befreien. Nicht befreit werden kann der Vorerbe jedoch von dem Verbot der unentgeltlichen Verfügung gem. § 2113 Abs. 2 BGB; von der Pflicht zur Vorlage des (notariellen) Verzeichnisses der Erbschaftsgegenstände gem. § 2121 BGB und von dem Surrogationsgrundsatz des §...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.3.5 Öffentlich private Partnerschaften (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 49 Die Befreiungsvorschrift nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG setzt i. S. d. Grundsatzes der Rechtsträgeridentität zwischen dem begünstigten Rechtsträger und dem Nutzer des Grundstücks voraus, dass der Grundbesitz ausschließlich derjenigen juristischen Person des öffentlichen Rechts als begünstigtem Rechtsträger zuzurechnen ist, die ihn für einen öffentlichen Dienst ode...mehr

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Roscher, GrStG § 10 Steuers... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Althergebracht ist bei der Grundsteuer grundsätzlich derjenige Steuerschuldner, dem der Steuergegenstand bewertungsrechtlich zugerechnet worden ist. Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] hat die Vorschrift im Wesentlichen die bisherige Rechtslage aus § 7 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] in sich aufgenommen.[3] Rz. 6 Nach der Neufassung...mehr

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Roscher, GrStG § 8 Teilweis... / 2 Räumliche Abgrenzung der steuerbegünstigten Benutzung (Abs. 1)

Rz. 10 Lässt sich von einem Steuergegenstand (§ 2 GrStG), der sowohl nach §§ 3,4 GrStG steuerbegünstigten Zwecken als auch anderen (nicht steuerbegünstigten) Zwecken dient, der Teil des Steuergegenstandes, der für steuerbegünstigte Zwecke benutzt wird, räumlich abgrenzen, ist nach § 8 Abs. 1 GrStG nur dieser Teil des Steuergegenstandes steuerfrei. Die räumliche Abgrenzung bzw...mehr

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Roscher, GrStG § 12 Dinglic... / 2 Dingliche Haftung

Rz. 10 Nach § 12 GrStG ruht die Grundsteuer auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last. Der Rechtsbegriff der öffentlichen Last ist gesetzlich nicht definiert. Nach allgemeiner Ansicht wird er jedoch dahingehend verstanden, dass es sich um eine Abgabenverpflichtung handeln muss, die auf öffentlichem Recht beruht, durch wiederkehrende oder einmalige Geldleistung zu erfüllen...mehr

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Roscher, GrStG § 13 Steuerm... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 6 Die Vorschrift fasste im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 [1] §§ 10, 11 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] und §§ 26, 27 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung vom 29.1.1952[3] zusammen. In der Gesetzesbegründung aus dem Jahr 1972[4] wurde insbesondere die Einordnung und Bedeutung des Steuermessbetragsverfahrens innerhalb des dreistufigen...mehr

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Anteilsvereinigungen im Gru... / 2. Inländische Grundstücke

Eine Steuerbarkeit steht nur im Raum, wenn der Gesellschaft, deren Anteile – ggf. mittelbar – erworben werden (sollen), inländische Grundstücke (i.S.d. § 2 GrEStG) im Zeitpunkt der Steuerentstehung gehören. Dies gilt generell für die sog. Ergänzungstatbestände des § 1 Abs. 2a-Abs. 3a GrEStG. Unter Grundstücke fallen auch Erbbaurechte, Gebäude auf fremden Grund und Boden, Woh...mehr

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Roscher, GrStG § 7 Unmittel... / 2 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck (Satz 1)

Rz. 10 Nach § 7 S. 1 GrStG treten die Steuerbefreiungen nach §§ 3, 4 GrStG nur ein, wenn der Steuergegenstand für die dort genannten steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar benutzt wird (Unmittelbarkeitserfordernis). Da sich diese Tatbestandsvoraussetzung grundsätzlich bereits aus den Steuerbefreiungsvorschriften nach §§ 3, 4 GrStG selbst ergibt, wird die Regelung in § 7 S. 1 G...mehr

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Roscher, GrStG § 10 Steuers... / 2 Steuerschuldner (Abs. 1)

Rz. 10 Nach § 10 Abs. 1 GrStG ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, dem der Steuergegenstand (§ 2 GrStG) bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist. Die Zurechnung des Steuergegenstandes bei der Feststellung von Grundsteuerwerten i. S. d. § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG richtet sich nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Wirtschaftsgüter sind gem. § 39 Abs. 1 ...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2.2.2 Grundstück

Rz. 37 Nach § 244 Abs. 1 BewG bildet jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ein Grundstück i. S. d. Siebten Abschnitts des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes. Die Grundstücke i. S. d. §§ 243, 244 BewG einschließlich der ihnen gem. § 218 S. 3 i. V. m. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG gleichgestellten Betriebsgrundstücke stellen gem. § 2 Nr. 2 GrStG den Steuergegenstand der ...mehr

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Roscher, GrStG § 2 Steuerge... / 2 Inländischer Grundbesitz als Steuergegenstand

Rz. 10 § 2 GrStG bestimmt den inländischen Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes zum Steuergegenstand der Grundsteuer. Unter den Oberbegriff Grundbesitz subsumiert die Vorschrift die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 232 bis 234, 240 BewG) sowie die Grundstücke als wirtschaftliche Einh...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Immerwährendes Erbbaurecht

Rz. 106 [Autor/Stand] Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, beträgt der Abzinsungsfaktor nach § 193 Absatz 5 Satz 5 BewG Null. Das bedeutet, in diesen Fällen ist kein Wertanteil des Gebäudes vom Erbbaurecht abzuziehen. Damit entfällt eine Ermittlung des bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigenden Wertanteils des Gebäudes.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bewertung des Erbbaurechts

1. Sachverhalt Rz. 117 [Autor/Stand] Ein freistehendes Einfamilienhaus (mit Keller, Erdgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss – alle Bauteile Standardstufe 3) ist in Ausübung eines Erbbaurechts im Jahr 1964 errichtet worden. Die Brutto-Grundfläche beträgt 230 m[2]. Eine Garage ist nicht vorhanden. Das belastete Grundstück hat eine Fläche von 500 m[2] und der Bodenrichtwert bet...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Begriff Erbbaurecht/Erbbaugrundstück

Rz. 19 [Autor/Stand] Das Grundstück, an dem das Erbbaurecht bestellt ist, wird als Erbbaugrundstück bezeichnet (vgl. § 194 BewG). Zwar verwendet § 192 Satz 2 BewG auch den Begriff "Erbbaurechtsgrundstück", jedoch wird in der Praxis die Formulierung des § 194 BewG verwendet. Trotz Bestellung mit dem Erbbaurecht bleibt das Erbbaugrundstück zivilrechtlich weiterhin als solches ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / J. Sonderfall: Erbbaurechte

Rz. 340 [Autor/Stand] Bei Erbbaurechten handelt es sich um grundstücksgleiche Rechte, die jedoch bezüglich der Bewertung einige Besonderheiten aufweisen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Beurteilung beim Erbbaurechtsberechtigten und beim Erbbaurechtsgeber. Bezieht sich das Erbbaurecht auf land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, ist Folgendes zu beachten....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 193 Bewertung des Erbbaurechts

Schrifttum: Broemel/Marquardt, Die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Erbbaurechten, Unterschiede zwischen Asset Deal und Share Deal, DStR 2024, 89–91; Brüggemann, Update: Bewertung von Erbbaugrundstücken und Erbbaurechten, ErbBstg 2019, 230; Christoffel, Ertragswertverfahren: Neue Bewirtschaftungskosten ab 2024 für das Ertragswertverfahren, ErbBstg 2024, 108–109;...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Immerwährendes Erbbaurecht

Rz. 69 [Autor/Stand] In den – seltenen – Fällen eines immerwährenden Erbbaurechts hat der Gesetzgeber vorgegeben, dass der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach § 193 Abs. 4 S. 2 oder 3 BewG anzuwendenden Zinssatzes entspricht (§ 193 Abs. 4 Satz 5 BewG). Rz. 70– 71 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Finanzmathematischer Wert des Erbbaurechts

Rz. 50 [Autor/Stand] Die konkrete Ermittlung des finanzmathematischen Werts des Erbbaurechts richtet sich nach § 193 Abs. 3 ff. BewG. Rz. 51 [Autor/Stand] Rz. 68 AEBew JStG 2022[3] enthält die aus der Gesetzesbegründung übernommenen folgenden Bewertungsschritte. Rz. 52 [Autor/Stand] Daraus kann folgendes Bewertungsschema abgeleitet werden:mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 1. Erbbaurechte

Tz. 34 Stand: EL 55 – ET: 03/2025 In Deutschland besteht die Möglichkeit, sich – alternativ zur gewöhnlichen Anmietung – ein vertragliches Nutzungsrecht an einem Grundstück durch ein sog. Erbbaurecht im Rahmen eines Erbbaurechtsvertrags zu sichern. Dem Begünstigten, der Erbbauberechtigte, der nicht zugleich Eigentümer des Grundstücks ist, wird dabei das veräußerliche und vere...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Lösung

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Einfluss von Modernisierungen

Rz. 107 [Autor/Stand] Modernisierungsmaßnahmen können in Abhängigkeit vom Umfang und von der Art der durchgeführten Maßnahmen zu einer Verlängerung der Nutzungsdauer führen. Treten nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen ein, die die Restnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, sieht die Finanzverwaltung mit Rz 21 AEBew JStG 2022[2] vor, dass von der ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IX. Öffentlich Private Partnerschaft (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 561 [Autor/Stand] Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG kommt die Grundsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 GrStG auch dann zur Anwendung, wenn Grundbesitz von einem nicht begünstigten Rechtsträger im Rahmen einer sog. Öffentlich Privaten Partnerschaft (ÖPP oder auch Public Private Partnership (PPP) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Inhalt/Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 193 BewG regelt die Bewertung von Erbbaurechten für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022[2] ist die Vorschrift umfassend überarbeitet worden, um das Bewertungsgesetz an die Regelungen der ImmoWertV 2021 [3] anzupassen. Rz. 2 [Autor/Stand] Im Idealfall führt die Neuregelung zu einer umfassenden Vereinfachun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Restnutzungsdauer des Gebäudes

Rz. 86 [Autor/Stand] Die Ermittlung des Minderbetrags erfordert zunächst, dass sich bei Ablauf des Erbbaurechts noch eine Restnutzungsdauer des Gebäudes ergibt. Die Restnutzungsdauer des Gebäudes muss also die Restlaufzeit des Erbbaurechts am Bewertungsstichtag übersteigen. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Vereinbarung eines nicht zu entschädigenden Wertanteils für da...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Formel des finanzmathematischen Werts (Abs. 3)

Rz. 58 [Autor/Stand] Die Ermittlung des finanzmathematischen Werts eines Erbbaurechts erfolgt in zwei Schritten. Zunächst wird der Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks nach §§ 179, 182 bis 196 BewG um den Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks nach § 179 BewG gemindert. Anschließend wird die gemäß § 193 Absatz 4 BewG über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisier...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2)

Rz. 40 [Autor/Stand] Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist nach § 158 Abs. 2 BewG der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Er besteht aus der Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die ihm bei objektiver Betrachtung dauerhaft zu dienen bestimmt sind. Rz. 41 [Autor/Stand] Der Begriff "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" setzt dabei weder ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Sachverhalt

Rz. 122 [Autor/Stand] Das zu bewertende Einfamilienhaus wurde in Ausübung des Erbbaurechts in 1934 errichtet. Das Erbbaurecht läuft am 25.10.2033 ab.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Modellbeschreibung

Rz. 37 [Autor/Stand] Die Erbbaurechtskoeffizienten werden von den Gutachterausschüssen ermittelt und im Grundstücksmarktbericht veröffentlicht. Dabei beschreiben die Gutachterausschüsse grundsätzlich unter welchen Modellannahmen und Rahmenbedingungen des Grundstücksmarkts die Ermittlung der Erbbaurechtskoeffizienten vorgenommen worden ist. Rz. 38 [Autor/Stand] So beschreiben ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Vertragliche Vereinbarungen

Rz. 84 [Autor/Stand] Hat der Eigentümer des Erbbaugrundstücks bei Ablauf des Erbbaurechts keine oder keine volle Entschädigung für das oder die Gebäude zu zahlen, ist der nicht zu entschädigende Wertanteil bei der Ermittlung des Werts des Erbbaurechts abzuziehen. Die Frage, ob eine Entschädigung bei Ablauf des Erbbaurechts ganz oder teilweise nicht vorgesehen ist, ergibt sic...mehr