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Roscher, GrStG § 2 Steuergegenstand / 2 Inländischer Grundbesitz als Steuergegenstand

Michael Roscher
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Rz. 10

§ 2 GrStG bestimmt den inländischen Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes zum Steuergegenstand der Grundsteuer. Unter den Oberbegriff Grundbesitz subsumiert die Vorschrift die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 232 bis 234, 240 BewG) sowie die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (§§ 243 und 244 BewG) einschließlich der ihnen gem. § 218 S. 2 und 3 BewG i. V. m. § 99 Abs. 1 BewG gleichgestellten Betriebsgrundstücke als Steuergegenstände der Grundsteuer.

Inländischer Grundbesitz

Folgerichtig werden nach § 219 Abs. 1 BewG für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240 BewG) und für Grundstücke (§§ 243 und 244 BewG), Grundsteuerwerte festgestellt.

Es ergibt sich bereits aus § 1 GrStG, dass nur von einem in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Grundbesitz Grundsteuer erhoben werden kann. Gleichwohl wird in § 2 GrStG explizit der inländische Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes zum Steuergegenstand bestimmt.

Die Betriebsgrundstücke stellen keine besondere Gruppe von Steuergegenständen dar. Sie werden gem. § 218 S. 2 und 3 BewG i. V. m. § 99 Abs. 1 BewG von Anfang an entweder dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem Grundvermögen zugeordnet und entsprechend bewertet. Ein Betriebsgrundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes ist der zu einem Gewerbebetrieb gehörende Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG) oder einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde (§ 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG).

 

Rz. 11

Das Bewertungsgesetz unterscheidet traditionell zwischen folgenden Vermögensarten:

Vermögensarten

Für ...

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