Fachbeiträge & Kommentare zu Einwilligung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Einzelfälle.

Rn 67 Abtretung: Eine Zession oder Prozessführungsermächtigung ist sittenwidrig, wenn eine unvermögende Partei zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen vorgeschoben wird und dies bezweckt, das Kostenrisiko zulasten der beklagten Partei zu vermindern oder auszuschließen, wofür auf den Zeitpunkt der Abtretung abzustellen ist (Ddorf NZKart 15, 201). Ein wegen wucherähnlich... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Datenschutz (Abs 5).

Rn 8 Bei der Verwendung der für die Prüfung der Kreditwürdigkeit erlangten personenbezogenen Daten des Darlehensnehmers hat der Darlehensgeber die datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insb die DSGVO u das novellierte BDSG, vgl MüKo/Weber Rz 18) zu beachten. Die zumeist sensiblen Daten dürfen außerhalb der Kreditwürdigkeitsprüfung u etwaiger späterer Streitigkeiten ohne Einwi... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Genehmigungsbedürftige Verfügungen.

Rn 2 Sie ist nach I 1 zu allen Verfügungen erforderlich, dh allen Geschäften, durch die ein Recht übertragen, belastet oder inhaltlich geändert wird sowie die Verpflichtung dazu. Betroffen sein müssen Forderungen, sonstige Rechte, kraft derer der Mündel eine Geldleistung verlangen kann (Nr 1) oder Wertpapiere des Betreuten (Nr 2). Dies gilt ua für Änderungsverträge, Kündigun... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der Entscheidung über die Stellung von Sicherheiten die Person des Schuldners maßgebliche Bedeutung hat. Die Schuldübernahme führt daher anders als die Abtretung (§ 401) dazu, dass Sicherheiten (s Rn 2) vorbehaltlich der Einwilligung des Sicherungsgebers frei werden. Gleiches gilt für die Vertragsübernahme (Hamm NJW-RR... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verweigerung der Genehmigung (Abs 4).

Rn 4 Wie die Genehmigung kann auch deren Verweigerung dem Ehegatten oder dem Dritten ggü erklärt werden. Allg Äußerungen, die auf eine Verweigerung schließen lassen könnten, reichen nicht aus (BGH NJW 82, 1099 [BGH 02.12.1981 - IVb ZR 553/80]). War in dem genehmigungspflichtigen Geschäft eine Frist vereinbart, mit deren Ablauf der bis dahin nicht genehmigte Vertrag unwirksam... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 12. Minderjährigenschutz.

Rn 56 Minderjährige bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Der Bereich für die freie Entfaltung von Kindern muss daher umfassender geschützt sein, als bei Erwachsenen (BVerfG NJW 00, 1021 [BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 653/96]; 08, 39 [BVerfG 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05]; 08, 1793 [BVerfG 26.02.2008 - 1 BvR 1602... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). 2Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. 3Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren.... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts.

Rn 1 Ohne Einwilligung vorgenommene zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte sind, solange die Erteilung der Genehmigung noch möglich ist, schwebend unwirksam. Die Vertragsparteien sind mit Ausn der Fälle der §§ 109, 178, 1366 II, 1830, die ein Widerrufsrecht des Vertragspartners vorsehen, an ihre Willenserklärung gebunden (BGHZ 95, 88, 95). Während des Schwebezustandes entsteh... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Buchhypothek: Einigung, Eintragung.

Rn 8 Die zur Abtretung der Forderung bei einer Buchhypothek erforderliche Einigung braucht dem GBA nicht nachgewiesen zu werden. In der Abtretung liegt zugleich die Bewilligung (Schöner/Stöber Rz 2403; abwegig KG Rpfleger 17, 535 [KG Berlin 06.04.2017 - 1 W 169/17]). In der Bewilligung des Zedenten (§ 19 GBO) liegt zugleich eine Einwilligung in Verfügungen des Zessionars nac... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sonstige Ersetzungsgründe (Abs 3).

Rn 9 In Fällen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung eines Elternteils bedarf es der ergänzenden Feststellung, dass der Elternteil zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist. Bei unverschuldeter Unfähigkeit der Eltern zur Pflege und Erziehung ihres Kindes kann die Einwilligung in die Adoption nicht ersetzt werd... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Aufklärung Einwilligungsunfähiger.

Rn 11 Entsprechend der Rspr des BVerfG (BVerfGE 128, 282, 301, 310) ist nach V die Aufklärung auch des Einwilligungsunfähigen in Abhängigkeit von seiner Entwicklung und seinen Verständnismöglichkeiten notwendig (BTDrs 7/13). Zwar kann die Aufklärung eines Einwilligungsunfähigen nicht Grundlage einer Einwilligung sein. Dennoch erübrigt sich unter dem Gesichtspunkt des verfass... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ermächtigung.

Rn 2 Voraussetzung der partiellen Geschäftsfähigkeit ist die formfreie Ermächtigung der gesetzlichen Vertreter zur Aufnahme des selbstständigen Betriebs eines Erwerbsgeschäftes. Die Ermächtigung ist eine einseitige, an den Minderjährigen zu richtende Willenserklärung, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Familiengericht bedarf (Soergel/Hefermehl Rz 3). Grund hi... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Gesetzliche Vertretung.

Rn 4 Der Vormund ist auch gesetzlicher Vertreter des Mündels, wobei der Umfang der gesetzlichen Vertretung derjenigen der Eltern entspricht. Er darf also für den Mündel grds alle Arten von Rechtsgeschäften vornehmen und ihn vor Gericht vertreten (§ 51 ZPO). Bei Rechtsgeschäften, die der Mündel nicht selbst vornehmen kann, ist seine Zustimmung erforderlich (vgl §§ 107, 108). ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Aufwendungsersatz.

Rn 4 Nur im Fall eines autorisierten Zahlungsvorgangs entsteht ein Aufwendungsersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters des Zahlers gg den Zahler. Der Ersatzanspruch selbst ergibt sich aus § 670. Die Aufwendungen des Zahlungsdienstleisters des Zahlers in Form des Zahlungsbetrags können nicht ersetzt werden, wenn es an der Autorisierung durch den Zahler fehlt. Eine Autorisier... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / (4) Prozessuales.

Rn 65 Betritt der Vermieter wiederholt ohne Einwilligung Mieträume, kann ihn der Mieter auf Unterlassung der Besitzstörung (§ 862 I 2) verklagen oder ein neues Türschloss einbauen. Ggf kann der Mieter auch kündigen (§ 569 Rn 14). Der Vermieter muss bei einer Weigerung – auch bei vertraglicher Regelung – auf Duldung der Besichtigung klagen. In Eilfällen, wenn also ein dringen... mehr

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FF 09/2025, Umgangsrecht im... / 2. Digitaler Umgang

In der Gerichtspraxis wird der Umgang in digitaler Form üblicherweise nur geregelt, wenn dieser unter den Eltern streitig ist oder sonst ein Regelungsbedürfnis besteht. Ansonsten bleibt der digitale Umgang gewöhnlich der privaten Absprache der Eltern überlassen.[39] Aus der in § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelten Wohlverhaltenspflicht resultiert, dass die Eltern den Umgang des... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB A

Abänderung des Versorgungsausgleichs § 51 VersAusglG 1 ff. Abänderung eines Ausschlusses § 51 VersAusglG 11 Abänderungsantrag, Antragsberechtigung § 52 VersAusglG 2 Abänderungsantrag, Antragsgegner § 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, örtliche Zuständigkeit § 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, Zulässigkeit des ~ § 52 VersAusglG 3 Abänderungsvoraussetzungen § 51 VersAusglG 5 ff. Amt... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge: Reduktion des Anspruchs des Gläubigers gg den Bürgen.

Rn 10 Die Aufgabe (Rn 8) der Sicherheit führt zur Reduktion des Anspruchs des Gläubigers gg den Bürgen; die Bürgschaft erlischt insoweit (BGH NJW 13, 2508, 2509): Der Bürge wird nur insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. Maßgeblich ist die Werthaltigkeit zum Zeitpunkt der Aufgabe der Sicherheit (BGH NJW 13, 2508, 2510 [BGH 0... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wirkung.

Rn 9 Die Verweigerung der Einwilligung hat grds keine Bindungswirkung. Der Zustimmungsberechtigte kann sie analog § 183 widerrufen oder das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigen, es sei denn er hat auf sein Widerrufs- oder Genehmigungsrecht verzichtet (BeckOKBGB/Bub Rz 27). Dagegen ist die Verweigerung der Genehmigung im Interesse der Rechtssicherheit mit ihrem Zugang unwid... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Pächter hat Einwirkungen auf die Pachtsache zu dulden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind. (2) 1Maßnahmen zur Verbesserung der Pachtsache hat der Pächter zu dulden, es sei denn, dass die Maßnahme für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist. 2Der Verpächter hat die dem Pächter... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. (2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschrift... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab. (2) 1Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber er... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vertretung.

Rn 9 Der Erbe kann sich bei der Annahme nach den allg Vorschriften – auch durch Vorsorgevollmacht (vgl Ddorf ZEV 19, 422 – vertreten lassen (nicht jedoch über Anscheins- oder Duldungsvollmacht, Bremen FamRZ 15, 1752), das Recht zur Annahme unterliegt aber nicht der Pfändung (München ZEV 15, 219). Die Vollmacht bedarf keiner Form. Für beschränkt Geschäftsfähige und Geschäftsu... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erfasste Leistungen.

Rn 3 Umfasst sind Verfügungsgeschäfte jeder Art, auch einseitige (MüKo/Grziwotz Rz 5), zwischen dem Erbscheinserben und einem Dritten (auch: Behörden, zB GBO), die eine Verfügung über ein zum Nachlass gehörendes Recht enthalten. Die Leistungsrichtung ist unerheblich (Staud/Herzog Rz 8). Auch einseitige Gestaltungsrechte des Erbscheinserben oder gg ihn, die ein mit dem Nachla... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Datenschutz.

Rn 212 Maßgeblich für den Datenschutz ist nach § 1 V BDSG grds das Recht der EU, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jew geltenden Fassung (DSGVO). Bei größeren gewerbsmäßigen Vermietern dürfte idR eine automatisierte Verarbeitung nach Art 2 I Fall 1 DSGVO vorliegen. Bei kleinen und mittleren Vermietern wird zumindest von einer nicht-automatisierten Verarbeitun... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Familienrechtliche Verhältnisse.

Rn 7 Ansprüche auf zukünftige Herstellung familienrechtlicher Verhältnisse unterliegen nicht der Verjährung. Der Anspruch muss nicht zwingend gg Familienmitglieder, sondern kann auch gg Dritte gerichtet sein wie bspw der Anspruch auf Herausgabe des Kindes (§ 1632 I). Weitere Bsp sind der Anspruch auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 I 2, auf Unterhalt... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Mithilfe des Anspruchs auf eine genetische Untersuchung kann unabhängig von einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren die Abstammung der rechtlichen Eltern zu einem Kind geklärt und zugleich das Recht auf Kenntnis der Abstammung gewährleistet werden, ohne das Eltern-Kind-Verhältnis aufzulösen. Zur Vermeidung rechtswidriger heimlicher Vaterschaftstests gewährt § 1598a I ein... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abs 3 S 2: Kein Widerspruch zum Kindeswohl.

Rn 69 Dem Antrag ist gem III 2 bereits stattzugeben, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es findet nur eine negative Kindeswohlprüfung statt. Denn die Mutter hat mit der Einwilligung in die (Fremd-)Adoption zu erkennen gegeben, dass sie ihre eigene Elternrolle aufgeben will. Daher soll derselbe Maßstab gelten, wie in den Fällen der §§ 1678 und 1680, in denen die a... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Inhalt.

Rn 1 Zum Schutz des Pfandgläubigers bedürfen beeinträchtigende Änderungen (II, dazu für Zahlungsvergleich in der Insolvenz Ganter ZIP 14, 53, 54) u die rechtsgeschäftliche Aufhebung oder Kündigung (Hambg NJW-RR 22, 1086 Rz 20) des verpfändeten Rechts, nicht aber dessen Übertragung durch Abtretung (Hamm VersR 12, 975, 979) oder weitere Belastung seiner Zustimmung. Fehlt sie, ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtswidrigkeit.

Rn 5 Ist der Angriff selbst rechtmäßig, kommt eine Berufung auf Notwehr zu dessen Abwehr nicht in Betracht. Dabei gilt iRd § 227 die Lehre vom Erfolgsunrecht (§ 823 Rn 11), wonach die Rechtswidrigkeit am Erfolg der Angriffshandlung und nicht an der Handlung selbst gemessen wird (ausf Staud/Repgen Rz 27 ff). Notwehr scheidet daher aus ua gg Notwehr, insb auch bei wechselseiti... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bewirkung der vertragsgemäßen Leistung.

Rn 2 § 110 gilt für alle Verträge, die ein Minderjähriger ohne die ausdrückliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter schließt und die für ihn rechtlich nachteilig sind. Um die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes herbeizuführen, muss der Minderjährige die vertragsgemäße Leitung vollständig bewirkt haben (dazu Lettl WM 13, 1249). Auf diese Weise wird er davor geschützt, dass... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. (2) 1Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des §... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Betreuung.

Rn 9 Allein aus der Betreuungsbedürftigkeit des Erblassers (§ 1896 I 1) zz der Testamentserrichtung kann nicht auf Testierunfähigkeit geschlossen werden (Brandbg ErbR 22, 400 [OLG Brandenburg 10.01.2022 - 3 W 101/21]). Auch für den Betreuten wird vielmehr Testierfähigkeit vermutet, wie dies schon für die mit Einwilligung des Erblassers erfolgte Anordnung einer Gebrechlichkei... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Grenzen der Vertretungsmacht.

Rn 4 Die Vertretungsmacht des Betreuers erstreckt sich unabhängig davon, ob der Betreute geschäftsfähig ist oder nicht, nur auf rechtsgeschäftliches Handeln und gilt daher grds nicht für höchstpersönliche Geschäfte des Betreuten (zB Eheschließung § 1311 I; Testamente und Erbverträge §§ 2064, 2274; vgl Jürgens/Brosey § 1823 Rz 11 ff). Bei der Einwilligung in ärztliche Maßnahm... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Mitwirkungspflicht.

Rn 16 Die Miterben sind einander verpflichtet, bei den für eine ordnungsgemäße Verwaltung erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken, I 2 Hs 1 (MüKo/Gergen § 2038 Rz 41). Hierzu gehören grds auch Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände (BGH ZEV 06, 24), auch wenn die Verfügung durch die Mehrheit ausreichend ist (Rn 6). Die Zustimmung kann im Klagewege erzwungen werden (BGHZ ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Erklärender.

Rn 4 Die Erklärung muss vom im Zeitpunkt der Löschung (BGH Rpfleger 80, 336) wahren Rechtsinhaber oder Verfügungsbefugten abgeben werden, auch wenn dieser (noch) nicht im Grundbuch voreingetragen ist, wobei die §§ 185, 892 und 878 entspr gelten (MüKo/Lettmaier Rz 14). Eine ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommene Aufhebungserklärung nach §§ 111, 180, 1367, 1427, 1831... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB S

Sach- und Rechtsmängel § 2042 BGB 42 Sachbezüge § 611 BGB 57, 74 Sache § 985 BGB 7 Begriff § 90 BGB 1 Daten § 90 BGB 5 elektronische Wertpapiere § 90 BGB 3b Körper des Menschen § 90 BGB 6 Kryptowerte. § 90 BGB 3b NFT § 90 BGB 3 nicht vertretbare § 91 BGB 4 selbstständige § 93 BGB 5 Software § 90 BGB 5 verbrauchbare § 92 BGB 1 vertretbare § 91 BGB 3 virtuelle § 90 BGB 3 zum persönlichen Geb... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Interessenabwägung.

Rn 8 Das Sonderkündigungsrecht aus II besteht indessen nur dann, wenn es dem Unternehmer insb unter Berücksichtigung des weiterhin zulässigen Umfangs der Datenverarbeitung nicht zumutbar ist, das Vertragsverhältnis bis zu dessen rechtlich vorgesehenem Ende fortzusetzen (BTDrs 19/27653, 76). Das soll der Fall sein, wenn die schuldrechtlichen Pflichten für den Unternehmer nich... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertragsrechtlicher Schutz des Verbrauchers im Bereich des Datenschutzes, I.

Rn 3 Die Ausübung datenschutzrechtlicher Betroffenenrechte sowie die Abgabe datenschutzrechtlicher Erklärungen nach Vertragsschluss lassen nach I die Wirksamkeit des Verbrauchervertrags über ein digitales Produkt iSd § 327 I, III unberührt. In analoger Anwendung des § 327q soll sich dies auch auf sonstige Verträge iSd § 312 Ia beziehen, welche kein digitales Produkt zum Gege... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Notgeschäftsführung.

Rn 12 Jeder Miterbe ist berechtigt und verpflichtet, notwendige Erhaltungsmaßnahmen ohne Mitwirkung der anderen, aber unter Einsatz seines eigenen Vermögens zu treffen (BGH JZ 53, 706). Eine Maßnahme ist notwendig, wenn sie der ordnungsgemäßen Verwaltung des gesamten Nachlasses dient und bei Nichtvornahme dem Nachlass oder einzelnen Gegenständen ein Schaden entsteht (Staud/L... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Mutmaßlicher Wille (IV).

Rn 5 Kann der Betreuer die Wünsche des Betreuten nicht nach II feststellen oder ist er nach III nicht an die Wünsche des Betreuten gebunden, so hat er nach IV den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und als Richtschnur seinem Handeln zugrunde zu legen. In der konkreten Situation hat der Betreuer den mutmaßlichen Willen unter Berücksichtigung konkreter Anhaltspunk... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Bedeutung.

Rn 1 Um den Vertragspartner zu schützen, wenn er die Minderjährigkeit oder die fehlende Einwilligung nicht gekannt hat, erlaubt ihm § 109, sich während der Schwebezeit durch Widerruf von dem Vertrag zu lösen. Der durch einseitige, empfangsbedürftige, nicht formgebundene Willenserklärung ggü dem gesetzlichen Vertreter (§ 131 II 2) oder ggü dem Minderjährigen (I 2) zu erklären... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Willenserklärungen ggü beschränkt Geschäftsfähigen, § 131 II.

Rn 4 Grds gilt nach § 131 II 1 für den Zugang einer Willenserklärung ggü einem beschränkt Geschäftsfähigen das Gleiche, wie für Willenserklärungen ggü Geschäftsunfähigen. Die Erklärung muss dem gesetzlichen Vertreter zugehen. IRe Teilgeschäftsfähigkeit gem §§ 112, 113 ist die Erklärung ggü dem beschränkt Geschäftsfähigen wirksam. Bei einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehal... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Widerrufene Anweisung.

Rn 95 Streitig ist die bereicherungsrechtliche Beurteilung solcher Fälle, in denen eine zunächst wirksam erteilte Anweisung, bspw in Form eines Überweisungsauftrages, noch vor ihrer Ausführung widerrufen wird. Während ein Teil der Lit auch dann eine Direktkondiktion A–C uneingeschränkt zulassen will (vgl Staud/Lorenz § 812 Rz 51 mwN), ist mit Rspr und hL abermals danach zu d... mehr

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AGS 09/2025, KostBRÄG 2025:... / b) Isolierte Kindschaftssachen gem. § 45 Abs. 1 FamGKG

In den in § 45 Abs. 1 FamGKG genannten Kindschaftssachen mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1687a BGB – Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils.

Gesetzestext Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend. Rn 1 Die Vorschrift erklärt für den nicht sorgeberechtigten Elternteil als en... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Widerspruch des Schuldners (II).

Rn 6 Einer Einwilligung der am Schuldverhältnis Beteiligten bedarf es für die Drittleistung nicht (Staud/Bittner/Kolbe § 267 Rz 2; Soergel/Forster § 267 Rz 14). Da der Gläubiger über den ihm zustehenden Anspruch verfügen kann, ist nach § 267 I 2 auch eine Erfüllung gg den Willen des Schuldners möglich. Es steht ihm jedoch gem § 267 II frei, die Leistung des Dritten abzulehne... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verfügung.

Rn 9 Nur ein- oder zweiseitig begründete rechtsgeschäftliche Verpflichtungen unterliegen dem Zustimmungserfordernis, nicht solche kraft Gesetzes, behördlicher oder gerichtlicher Verfügungen. Die Beschränkungen beziehen sich auch nicht auf Maßnahmen der Zwangsvollstreckung der Gläubiger eines Ehegatten (BGH FamRZ 06, 856) und auch nicht auf Handlungen, die, wie die Vollstreck... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufforderung zur Beschaffung der Genehmigung (Abs 3).

Rn 10 Nach III kann der Dritte seinen Vertragspartner, nicht dessen Ehegatten, auffordern, die Genehmigung zu beschaffen, um den Schwebezustand zu beenden. Die Aufforderung ist eine geschäftsähnliche Handlung, keine Willenserklärung (Staud/Thiele Rz 27). Mit ihr kann sich der zustimmungspflichtige Ehegatte fortan wirksam nur noch ggü dem Dritten erklären (III 1), während die ... mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Viermonatsfrist.

Rn 6 Die Frist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, nicht bereits mit der Unterzeichnung eines Vertragsangebots (Frankf DB 81, 884 [LG Köln 11.03.1981 - 13 S 281/80]). Die Vereinbarung eines festen Liefertermins ist nicht erforderlich. Nr 1 ist auch anwendbar, wenn keine Lieferfrist vereinbart und somit die Leistung sofort geschuldet ist (§ 271 I). Wann die Leistung tat... mehr