Fachbeiträge & Kommentare zu Einwilligung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfahren.

Rn 15 Nach §§ 312 Nr 1–4, 313 I Nr 1 FamFG ist das Gericht zuständig, bei dem eine Betreuung anhängig ist, deren Aufgabenkreis die Unterbringung des Betroffenen umfasst. Auch eine vorläufige Unterbringung in einer in einem anderen Gerichtsbezirk gelegenen Einrichtung ändert daran nichts (s §§ 313 I Nr 2–4, II, III, IV, 314 FamFG). Dem Betroffenen ist im Unterbringungsverfahr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Sprungrevision (§ 566 ZPO).

Rn 3 Nach § 566 I ZPO kann unter Umgehung der Berufungsinstanz bei Einwilligung des Gegners unmittelbar Sprungrevision eingelegt werden. Auch dieses Rechtsmittel ist als Zulassungsrevision ausgestaltet (§ 566 I Nr 2 ZPO); es bedarf eines Zulassungsantrages. Die Zulassungsgründe (§ 566 IV ZPO) entsprechen denen des § 543 II ZPO.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Systematik.

Rn 1 Nach I ist die Verfügung eines Nichtberechtigten von Anfang an wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. Davon zu unterscheiden sind die in II 1 genannten Fälle der nachträglichen Heilung (Konvaleszenz). Auf der Grundlage von I haben Rspr und Lehre die Dogmatik der Ermächtigung entwickelt (Rn 13 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1772 BGB – Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme.

Gesetzestext (1) 1Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wennmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die unwiderlegbare Vermutung der nach § 263 erforderlichen Einwilligung dient dem Interesse der Rechtssicherheit.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Körper- oder Gesundheitsverletzung.

Rn 24 Körper- und Gesundheitsverletzung lassen sich oft kaum exakt voneinander abgrenzen: Die Körperverletzung als unbefugter (nicht durch Einwilligung gedeckter) Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit (BGHZ 124, 52, 54 mwN; NJW 13, 3634 Rz 12; 22, 3509 Rz 16 mwN) bezieht sich stärker auf die äußere Integrität, die Gesundheitsverletzung auf innere körperl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu. (2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Normzweck.

Rn 5 Sinn und Zweck liegen in der Anpassung des Vertragsrechts an das Deliktsrecht. Die Beweislastumkehr soll sowohl die Waffengleichheit zwischen den Vertragsparteien als auch den Gleichlauf von Vertrags- und Deliktsrecht gewährleisten (BTDrs 17/10488 S 28 f).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1762 BGB – Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form.

Gesetzestext (1) 1Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden ist. 2Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, und für den Annehmenden, der geschäftsunfähig ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. 3Im Übrigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden. 4Ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. (2) 1Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. 2In den ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. 2Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Datenschutzrechtlicher Widerruf oder Widerspruch des Verbrauchers.

Rn 7 Ferner muss der Verbraucher einen Widerruf einer bereits erteilten Einwilligung gem Art 7 III DSGVO oder einen Widerspruch gegen die weitere Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gem Art 21 I, II DSGVO erklärt haben.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Hinweise zur Verhandlung und Prozesstaktik.

Rn 4 Will der Bekl eine stillschweigende Einwilligung verhindern, ist sein positives Handeln erforderlich, in dem sein Widerspruchswille (zumindest schlüssig) zum Ausdruck kommt (BGH NJW 90, 2682 [BGH 01.06.1990 - V ZR 48/89]).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Einzelfälle.

Rn 34 Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ist von der Rspr in den nachfolgenden Einzelfällen geprüft worden. Rn 35 Eine Abtretung von Honorarforderungen der Angehörigen verschwiegenheitspflichtiger Berufe unter Verstoß gegen § 203 StGB ist nichtig (BGHZ 115, 130; BGH NJW 95, 2027; 14, 141 Tz 9), auch von Vergütungsansprüchen der Versicherungsvertreter (BGH NJW 10, 2509 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Klärungsanspruch.

Rn 2 Tatbestandlich sind drei unterschiedliche Ansprüche geregelt. Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung (Abs 1 S 1) ist unmittelbar mit der Duldungspflicht zur Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe verbunden. Die Duldung umfasst die Pflicht zum Erscheinen am Ort der Probenentnahme, zur Identitätsfeststellung sowi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Im Zusammenhang mit der Einwilligung dient die Aufklärungspflicht dem Schutz des Selbstbestimmungsrechts (Art 2 I iVm. Art 1 I GG) des Patienten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Lastschrift.

Rn 27 Die Lastschrift wird im Gegensatz zur Überweisung nicht vom Schuldner der Leistung, sondern vom Gläubiger eingeleitet und daher auch als ›rückläufige Überweisung‹ umschrieben (BGHZ 69, 82). Die Lastschrift wird eingelöst und dem Konto des Schuldners belastet, wenn ein Abbuchungsauftrag oder eine Einzugsermächtigung vorgelegt wird (BGH NJW 96, 988 [BGH 10.01.1996 - XII ...mehr

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FoVo 06/2023, Schwierige Ab... / 2 II. Die Entscheidung

Das AG folgt dem Gläubiger: unvertretbare Handlung Der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Schuldnerin nach § 888 ZPO ist statthaft und begründet. An sich handelt es sich bei der Vornahme einer baulichen Maßnahme, wie sie hier in Rede steht, um eine vertretbare Handlung i.S.v. § 887 ZPO, weswegen kein Raum für eine Anwendung des § 888 ZPO wäre. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 12. Sonstige vermögensrechtliche Beziehung.

Rn 42 Ansprüche oder Verpflichtungen aus Schuldverhältnissen des Erblassers sind grds vererblich und gehen auf den Nachlass über. Zu nennen sind neben den Haupt- und Nebenpflichten auch die vorvertraglichen Pflichten (Oldbg VersR 98, 220), sowie Anwartschaftsrechte und Rechtsbeziehungen, die noch im Werden begriffen sind (BGH NJW 91, 2558 [BGH 07.06.1991 - V ZR 214/89]). Ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Anhörung des betroffenen Kindes, § 319.

Rn 15 Gem § 319 I hat das Gericht das betroffene Kind vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm und seinen Lebensumständen zu verschaffen. Die Anhörung des Betroffenen nach § 319 I nach Einholung des Sachverständigengutachtens und vor der Entscheidung über die Unterbringung (BGH FamRZ 12, 1556) gehört zu den wesentlich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Zulässig.

Rn 27 Bei Zulässigkeit wird im Urt nur über den neuen Antrag entschieden. Wegen Erlöschens der Rechtshängigkeit des alten Antrags ist keine Einwilligung des Bekl nach § 269 I erforderlich, da diese Bestimmung nicht neben § 263 anwendbar ist (Hamm OLGR 05, 556). a) Objektive Klageänderung. Rn 28 Hier trägt der Kl die ausscheidbaren Mehrkosten des nicht mehr geltend gemachten An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1755 BGB – Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen.

Gesetzestext (1) 1Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. 2Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berühr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Zurückweisung.

Rn 12 Ob eine Zurückweisung zu erfolgen hat, ist vAw zu prüfen, des Antrags einer Partei bedarf es nicht. Liegen die Voraussetzungen des § 530 vor, darf das Vorbringen für die Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Ein Ermessen steht dem Gericht dabei nicht zu, eine Einwilligung des Gegners in die Berücksichtigung ist unbeachtlich. Auf die beabsichtigte Zurückweisung ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Wohngemeinschaften.

Rn 96 Eine Wohngemeinschaft ist idR der Zusammenschluss von mindestens 2 Personen, die weder durch die Ehe noch durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft miteinander verbunden sind (s.a. BGH ZMR 22, 629 Rz 37). Bei einer Wohngemeinschaft kann eine Person einerseits Mieter sein und Vermieter für Dritte (Untermiete). Ferner können Einzelverträge bestehen oder ein einziger Mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden. (2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form. (3) Wird ein ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Ein ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten geschlossener Vertrag ist schwebend unwirksam. Er wird erst mit der Genehmigung wirksam (II). Bis zu seiner Genehmigung oder deren Ersetzung können aus ihm keine Rechte hergeleitet werden, er begründet keine Leistungspflichten. Die Norm gilt nur für Verträge, nicht für einseitige Rechtsgeschäfte (§ 1367) oder...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Adoptionssachen sind Verfahren, die betreffen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Richterlicher Durchsuchungsbeschluss.

Rn 3 Durch § 91 I geschützt ist die ›Wohnung‹ des Verpflichteten. Dabei ist auch für das FamFG der weite verfassungsrechtliche Wohnungsbegriff maßgeblich (zu diesem Maunz/Dürig/Papier Art 13 GG Rz 10f). Zur ›Wohnung‹ iSd § 91 I zählen neben den privaten Wohnräumen daher auch Arbeits- und Geschäftsräume, Wohnwägen und Wohncontainer, Hof, Garage und Garten (BeckOKFamG/Sieghört...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ärztliche Zwangsmaßnahmen.

Rn 14 Über die Unterbringung nach § 1831 hinaus bedarf aber auch jede ärztliche Zwangsmaßnahme (Zwangsbehandlung) der Einwilligung des Betreuers (§ 1832 I ) und der zusätzlichen Genehmigung durch das Betreuungsgericht (§ 1832 II ). Auf der Grundlage des § 1832 kann eine Genehmigung der Zwangsbehandlung auch bei Betroffenen, bei denen eine Unterbringung nach § 1831 I nicht mögl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 11. Fristverlängerung.

Rn 62 Bemerkt der Anwalt, dass er eine Rechtsmittelbegründung wegen Arbeitsüberlastung nicht rechtzeitig erstellen kann, muss er rechtzeitig einen Fristverlängerungsantrag an das zuständige Gericht stellen; versäumt er die Antragstellung, ist die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht schuldlos (BGH NJW 13, 3181 [BGH 01.07.2013 - VI ZB 18/12] Rz 9). Ein Anwalt dar...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Besondere.

Rn 10 § 533 macht die Zulässigkeit einer in 2. Instanz neu erfolgenden Klageänderung, zum einen von der Einwilligung des Gegners, ersatzweise einer Bejahung der Sachdienlichkeit durch das Gericht, zum anderen davon abhängig, dass zur Entscheidung darüber keine nicht für den bisherigen Prozessstoff ohnehin zu berücksichtigenden Tatsachen zugrunde gelegt werden müssen. a) Einwi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Erklärung (Abs 2).

Rn 6 Gegenüber Streitgericht (BGH MDR 81, 1002) durch Einreichung eines Schriftsatzes oder in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll (S 2). Rücknahme und Einwilligung sind als Prozesshandlung unwiderruflich, bedingungsfeindlich und unanfechtbar (BGH NJW-RR 08, 85 [BGH 26.09.2007 - XII ZB 80/07]), auch wenn sie nach einem unzutreffenden gerichtlichen Hinweis erklärt worden i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. (2) 1Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. 2Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. 2Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. (2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familieng...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Vertragsbestimmungen, die den Pächter eines Betriebs verpflichten, nicht oder nicht ohne Einwilligung des Verpächters über Inventarstücke zu verfügen oder Inventar an den Verpächter zu veräußern, sind nur wirksam, wenn sich der Verpächter verpflichtet, das Inventar bei der Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zu erwerben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Namensänderungen (Abs 3).

Rn 5 Wünschen die Adoptierenden eine Namensänderung des Kindes, kommt sowohl eine Änderung des Vornamens als auch des Familiennamens in Betracht. Erforderlich ist ein vor der Adoption gestellter Antrag, der der Einwilligung des Kindes bedarf. Die Änderung muss im Adoptionsbeschluss enthalten sein, da eine spätere Abänderung unzulässig ist (AG Nürnberg StAZ 09, 82 [AG Nürnber...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Adoptionssachen (§ 111 Nr 4 FamFG).

Rn 8 Nach § 186 FamFG sind das Verfahren, die die Annahme als Kind (Nr 1), die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind (Nr 2), die Aufhebung des Adoptionsverhältnisses (Nr 3) sowie die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 I BGB (Nr 4) betreffen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Diese Norm regelt die Befugnis des Kl zur Klagerücknahme und die daraus resultierende Wirkung und Kostentragungspflicht. Zweck des Einwilligungserfordernisses ist es, dem Bekl die Einwendung anderweitiger Rechtshängigkeit zu erhalten und ihm die Herbeiführung einer endgültigen, rechtskräftigen Entscheidung zu ermöglichen. Da der Kl nach Klagerücknahme neu klagen könnte ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Erwerbe aus Anlass einer Genehmigung (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 246 [Autor/Stand] Die Vorschrift findet ihre Parallele in § 3 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG. Danach sind entsprechende Erwerbe Dritter, die im Hinblick auf genehmigungsabhängige Zuwendungen eines Erblassers erfolgen, ebenfalls erbschaftsteuerbar. Die hierzu speziell genannte Regelung des Art. 86 EGBGB a.F., wonach der Erwerb von Todes wegen durch Ausländer oder ausländische jurist...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abweichende Fristverlängerungen in der Revisionsinstanz.

Rn 3 Während in der Berufungsinstanz die Fristverlängerung ohne Einwilligung nur bis zu einem Monat möglich ist, kann der Vorsitzende in der Revisionsinstanz die Frist um bis zu zwei Monate ohne Einwilligung verlängern. Kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ermächtigung.

Rn 13 Rspr und Lehre haben vielfältige Versuche unternommen, die Rechtsfigur der Ermächtigung über den Bereich der Einwilligung zu einer fremden Verfügung gem I hinaus auszudehnen und als ein allg Institut zu erweisen (Staud/Schilken Vorbem zu §§ 164 Rz 62 ff). Die hM im Schrifttum wendet dagegen ein, dass die Konstruktion der Ermächtigung iwS keinen einheitlichen und selbst...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 14 Das Verfahren auf Einwilligung gehört zur 1. Instanz (§ 19 I 2 Nr 9 RVG) und wird durch die dortigen Gebühren mit abgegolten. Das Verfahren auf Zulassung vor dem BGH zählt dagegen bereits zum Revisionsverfahren und wird durch die dortigen Gebühren mit abgegolten (§ 16 Nr 11 RVG).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Errichtung im Interesse des Anspruchstellers (§ 810 Alt 1).

Rn 6 Die Urkunde ist im eigenen Interesse des Anspruchstellers errichtet, wenn die Urkunde zumindest auch dazu bestimmt ist, ihm als Beweismittel zu dienen oder sonst seine rechtlichen Beziehungen zu fördern (BGH MDR 71, 574; Ddorf NJW-RR 96, 1464, 1466 [OLG Düsseldorf 15.09.1995 - 7 U 119/94]; Staud/Marburger Rz 12). Entscheidend kommt es nicht auf den Urkundsinhalt, sonder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 7 § 241a setzt die Erbringung einer Leistung durch einen Unternehmer iSv § 14 I an einen Verbraucher iSv § 13 voraus. Da der Verbraucher nicht bestellt hat, ist § 13 nicht unmittelbar anwendbar; entscheidend ist die hypothetische Betrachtung, ob der Empfänger Verbraucher wäre, hätte er bestellt (Oppermann/Müller GRUR 05, 280, 288), nur dass bei § 241a der Verbraucher imme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Anweisungslagen im Bankverkehr – Grundlagen.

Rn 91 Lehre und Kasuistik zum Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen sind stark geprägt von besonderen Rückabwicklungsproblemen beim bargeldlosen Zahlungsverkehr, für den durch die Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie (RL 2007/64/EG v 13.11.07) mit Einfügung der §§ 675c – 676c seit dem 31.10.09 neue rechtliche Grundlagen gelten (vgl Kommentierung zu §§ 675c f...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisions...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Gesetzliche Vertreter.

Rn 28 Gesetzliche Vertreter sind va die Vertreter natürlicher Personen (etwa Eltern, § 1626, Vormund, § 1789, Betreuer, § 1823). Nach hM stehen Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter und ähnliche Personen einem gesetzlichen Vertreter gleich. Ein Betreuer, dessen Einwilligung zu Rechtsgeschäften des Betreuten erforderlich ist – s §§ 1814 ff, 1825 I –, dürfte ebenfalls ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die vom Betreuungsgericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann. (2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat. (3) Ein Mitarbeiter ei...mehr