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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Besondere gesetzliche Regelungen / 3.4.4 Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bei Nichtbestehen der Prüfung

Edith Gräfl, Manfred Arnold
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Rz. 82

Nach § 21 Abs. 3 BBiG verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um 1 Jahr. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Auszubildende, der die Abschlussprüfung nicht besteht, bis zum nächsten Prüfungstermin in der bisherigen Ausbildungsstätte weiter ausgebildet wird, wenn er dies wünscht.[1]

Die Verlängerung bedarf bei minderjährigen Auszubildenden der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.[2]

 

Rz. 83

Für den Verlängerungsanspruch ist es unerheblich, aus welchen Gründen der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestanden hat. Dies kann neben Leistungsmängeln auch auf einem Täuschungsversuch oder dem Nichterscheinen bei einem Prüfungsteil beruhen. Kein Verlängerungsanspruch besteht allerdings, wenn sich der Auszubildende überhaupt nicht zu der Prüfung angemeldet hat.[3]

 

Rz. 84

Der Anspruch des Auszubildenden auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses entsteht mit seiner Kenntnis vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Frist zur Geltendmachung des Anspruchs. Aus dem Begriff der Verlängerung ergibt sich allerdings, dass das Ausbildungsverhältnis über den vorgegebenen Endtermin hinaus zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt werden soll. Die Verlängerung muss daher in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem bestehenden Rechtsverhältnis erfolgen. Dieser Zusammenhang besteht, wenn der Auszubildende die Verlängerung vor dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit verlangt unabhängig davon, wie lange er bereits Kenntnis vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung hat.[4]

Macht der Auszubildende den Verlängerungsanspruch erst nach dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit geltend, tritt die Verlängerung bis zu...

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