Fachbeiträge & Kommentare zu Einwilligung

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1617a BGB – Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge.

Gesetzestext (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. (2) 1Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. 2D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzung für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.

Rn 3 Der Einwilligungsvorbehalt ist streng akzessorisch zur Betreuung und setzt daher zwingend voraus, dass für den fraglichen Aufgabenbereich bereits eine Betreuung angeordnet ist oder zumindest gleichzeitig angeordnet wird (KG FamRZ 08, 1114). Zudem kann er sich nur auf Willenserklärungen im Aufgabenbereich des Betreuers beziehen, nicht hingegen auf tatsächliche Handlungen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sorgerechtsentscheidung (Abs 3).

Rn 8 Die Einwilligung eines Elternteils verliert nach § 1750 IV ihre Wirkung, wenn entweder der Antrag zurückgenommen bzw. rechtskräftig abgewiesen wird oder bei alleiniger elterlicher Sorge die Adoption nicht innerhalb von drei Jahren erfolgt ist. Bedingt dadurch, dass nicht die Unwirksamkeit der Einwilligung eintritt, sondern die Einwilligung nur ihre Kraft verliert, verbl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I.

Rn 1 Die elterliche Sorge enthält neben der Pflicht und dem Recht zur tatsächlichen Betreuung und Erziehung des Kindes, die rechtliche Befugnis das Kind nach außen hin zu vertreten. Diese in I 1 normierte gesetzliche Vertretung des Kindes im Außenverhältnis korrespondiert immer mit der Berechtigung zur tatsächlichen Sorge im Innenverhältnis. Da die gesetzliche Vertretungsmac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sonstige Erlöschensgründe.

Rn 4 Die Einwilligung kann auch aus anderen Gründen erlöschen, etwa wenn sie bedingt (§ 158) oder befristet (§ 163) erteilt wurde. Wenn der Erteilung der Einwilligung ein Rechtsverhältnis zugrunde lag (Geschäftsbesorgungsvertrag, Ablösevereinbarung), gilt § 168 1 entspr, dh mit der Beendigung dieses Rechtsverhältnisses erlischt im Zweifel auch die Einwilligung (BeckOKBGB/Bub...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Absehen von der Genehmigungspflicht.

Rn 6 Auf die Einholung einer Genehmigung durch das BtG darf verzichtet werden, wenn mit dem Aufschub wahrscheinlich Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen verbunden wäre (I 2). Die Genehmigung braucht nicht nachgeholt zu werden (Jürgens/Marschner § 1904 aF Rz 12). Eine ggf notwendige Einwilligung des Betreuers in die Durchführung der ärztlichen Maßnahme bleibt erforderlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. 2Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erkläru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausschluss des Widerrufsrechts.

Rn 2 In besonderen Fällen ist die Einwilligung kraft Gesetzes unwiderruflich (§§ 876 3, 880 II 3, 1071 I 2, 1178 II 3, 1183 2, 1245 I 3, 1255 II 2, 1276 I 2, 1750 II 2, 2291 II). Wie die Vollmacht kann iÜ auch die Einwilligung unwiderruflich erteilt werden. Insoweit gelten die Ausführungen zu § 168 Rn 12 ff entspr. Auch wenn sich aus dem Grundverhältnis ergibt, dass der Zust...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift übernimmt mit Änderungen den Regelungsinhalt von § 1905 aF. Der grundsätzliche Verbotscharakter wird durch den geänderten Wortlaut deutlicher und das Selbstbestimmungsrecht der nicht einwilligungsfähigen Betreuten wird gestärkt. Abweichend von der bisherigen Regelung genügt es nicht mehr, dass eine nicht einwilligungsfähige betreute Person der Sterilisati...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden. 2Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. 3Eine bestehende Pflegschaft bleibt unber...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) 1Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. 2Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausschluss des Widerrufs (Abs 2).

Rn 3 Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht, wenn der Vertragspartner die Minderjährigkeit positiv kannte. Fahrlässige Unkenntnis beseitigt das Widerrufsrecht nicht, denn den Vertragspartner treffen keine Nachforschungspflichten. Trotz Kenntnis von der Minderjährigkeit besteht ein Widerrufsrecht, wenn der Minderjährige objektiv wahrheitswidrig dem Vertragspartner ggü das Vorl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1424 BGB – Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke.

Gesetzestext 1Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten. 2Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört. Rn 1 Der Zustimmung des nicht ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umfang der Beweislastumkehr.

Rn 6 II kehrt die Beweislast zu Gunsten des Patienten dergestalt um, dass dem Behandelnden Darlegung und Beweis von Einwilligung (§ 630d) und Aufklärung (§ 630e) obliegen (BGH NJW 14, 1527 [BGH 28.01.2014 - VI ZR 143/13]; § 823 Rn 219). Von der Beweislastumkehr nicht umfasst ist va die Kausalität zwischen der Behandlung ohne Einwilligung bzw Aufklärung und dem Eintritt der S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1771 BGB – Aufhebung des Annahmeverhältnisses.

Gesetzestext 1Das Familiengericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Im Übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. 3An die Stelle der Einwilligung des Kindes trit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anfechtungsausschluss.

Rn 7 Auf das Anfechtungsrecht kann als höchstpersönliches (§ 1600a I) Recht nicht wirksam rechtsgeschäftlich verzichtet werden (BGH FamRZ 20, 1004). Die Anfechtung der Vaterschaft durch den rechtlichen Vater und die Mutter ist unabhängig davon, ob sie verheiratet sind, ausgeschlossen, wenn das Kind mit ihrer beiderseitigen Einwilligung durch eine ärztlich assistierte künstli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2206 BGB – Eingehung von Verbindlichkeiten.

Gesetzestext (1) 1Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. 2Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist. (2) Der Erbe ist ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II.

Rn 5 Sofern und soweit beide Eltern Inhaber der gesetzlichen Vertretungsmacht sind, können sie gem I 2 Hs 1 das Kind nur gemeinsam aktiv vertreten. Deshalb ist eine Rechtshandlung nur dann wirksam, wenn sie beide Eltern vornehmen. Eine Bevollmächtigung, die im Einzelfall auch stillschweigend erfolgen kann, ist aber zulässig (BGH FamRZ 20, 1171); ebenso gelten die Grundsätze ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unwirksamkeit infolge Zurückweisung (S 2, 3).

Rn 3 Auch einseitige empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte bei denen eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt, können aufgrund der Zurückweisung durch den Erklärungsempfänger (2, 3) unwirksam werden. Dies setzt voraus, dass der Minderjährige die Einwilligung dem Erklärungsempfänger nicht in schriftlicher Form vorgelegt hat und dieser in Unkenntnis der Einwilligung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sicherungsrechte.

Rn 2 Für die Forderung bestellte Bürgschaften u Pfandrechte erlöschen. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder Schiffshypothek, fällt diese als Eigentümergrundschuld dem Grundstückseigentümer zu (§ 418 I 2 iVm §§ 1168, 1177, 1179a). Den in I genannten Rechten werden die Sicherungsgrundschuld (BGHZ 115, 241, 244; WM 66, 577, 579), Sicherungsübereignung (BGH NJW 92, 2286,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. 2Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. 3Bei der Aufklärung ist auch auf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift regelt nach hM einen Sonderfall des § 107 (Grüneberg/Ellenberger Rz 1; Götz JR 13, 289, 290; umf MüKo/Spickhoff Rz 5 mwN). Richtiger erscheint es, systematisch von einer gesetzlich angeordneten Ausnahme von der rechtlichen Vorteilhaftigkeit des Geschäfts auszugehen (Piras/Stieglmeier JA 14, 893, Leenen FamRZ 00, 863). Sie will dem gesetzlichen Vertreter e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Verfahren.

Rn 13 Die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts erfolgt vAw (BGH FamRZ 18, 1601). Der Betroffene ist vor der Anordnung grds persönlich anzuhören (§ 278 I 1 FamFG), nur ausnahmsweise kann davon abgesehen werden (BGH FamRZ 14, 1543; 21, 795), außerdem ist ein Gutachten über die Notwendigkeit und den Umfang des Einwilligungsvorbehalts einzuholen (§ 280 I 1 FamFG; BGH FamRZ 18, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Inhalt.

Rn 1 Die Vorschrift gibt dem Vorerben einen Rechtsanspruch gegen den Nacherben auf Erteilung der Zustimmung bei Verfügungen, die der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses dienen. Er betrifft die Fälle, in denen der Vorerbe wegen der Beschränkungen aus §§ 2112 ff die Verfügung nicht ohne Zustimmung des Nacherben vornehmen kann. Der hauptsächliche Anwendungsfall ist die Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einwilligungsfreie Willenserklärungen.

Rn 9 Nach III 1 bedarf der Betroffene, auch wenn ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, für alle Geschäfte, die ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (vgl § 107), nicht der Zustimmung seines Betreuers (abl für Erwerb von Wohneigentum nach WEG: BGH FamRZ 10, 2065 m Anm Kölmel FamRZ 11, 206). Rn 10 Gleiches gilt nach III 2 für alle Geschäfte, die nur eine geringfü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses.

Rn 3 Diese ist aus der Sicht eines sorgfältigen Verwalters objektiv zu beurteilen (BGH WM 73, 361, 362), und zwar bezogen auf die objektiven Verhältnisse des konkreten Nachlasses unter wirtschaftlichen Kriterien unabhängig von der persönlichen Situation des konkreten Vorerben (Soergel/Harder/Wegmann § 2120 Rz 4). IdR wird das Interesse des Nacherben an der Erhaltung und Erla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Formerfordernis (Abs 1 S 2).

Rn 4 Nur die Einwilligungserklärungen der §§ 1746, 1747, 1749 bedürfen der notariellen Beurkundung. Diese richtet sich nach den §§ 8 ff BeurkG. Die Form der notariellen Beurkundung kann zwar grds durch die Aufnahme in einem gerichtlichen Protokoll (§ 127a) oder durch eine Beurkundung nach dem KonsG ersetzt werden (§ 10 II KonsG), allerdings dürfte dies in der Praxis nur in s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. In Betracht kommende Nacherben.

Rn 7 Mehrere Nacherben, auch im Staffelverhältnis, müssen alle zustimmen (Soergel/Harder/Wegmann § 2120 Rz 9), Ersatznacherben hingegen nicht. Für unbekannte Nacherben ist ein Pfleger zu bestellen, der evtl seinerseits zur Zustimmung die Genehmigung des Familiengerichts benötigt (§ 1821 iVm §§ 1799 I, 1850 nF). Im Fall des § 2222 muss der Testamentsvollstrecker zustimmen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfahrensrechtliche Hinweise.

Rn 12 Im Fall einer Stiefkindadoption müssen sich nach dem Wortlaut des § 9a I AdVermG die Eltern des anzunehmenden Kindes, der Annehmende und das Kind vor Abgabe ihrer notwendigen Erklärungen und Anträge zur Adoption von der Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen. Ist die Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstelle erst nach der notariellen Beurkundung erfolgt, wird ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1423 BGB – Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen.

Gesetzestext 1Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im Ganzen zu verfügen. 2Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Rn 1 Verwehrt ist dem Verwalter die Alleinverfügung über das Gesam...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. (Abs. 1 Nr. 2): Verfahren nach § 186 Nr. 2.

Rn 3 Diese Bestimmung befasst sich mit der Ersetzung der Einwilligung bei der Annahme als Kind. Betroffen sind vorrangig die Verfahren nach §§ 1748 und 1749. Zu beteiligen sind somit insb der Elternteil des Anzunehmenden und der Ehegatte des Annehmenden, dessen Einwilligung ersetzt werden soll.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt. 2Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden. (2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

Rn 3 Ohne Bedeutung ist es, aus welchem Rechtsgrund das Kind seinen Familiennamen erhalten hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Familienname durch eine vorangehende Einbenennung erworben wurde, das Wohl eines minderjährigen Kindes wird jedoch einen ständigen Wechsel des Familiennamens nicht zulassen (§ 1697a). Voraussetzung für die Namensänderung ist, dass eine Stieffa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern. (2) 1Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. 2Das Familiengericht kann anordnen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Rücknahme des Scheidungsantrags.

Rn 1 Ein Scheidungsantrag kann gem § 113 I 2 iVm § 269 I, II ZPO in jeder Instanz (bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Scheidungsbeschlusses) zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären (§ 269 II 1 ZPO) und erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes oder in der mündlichen Verhandlung (§ 269 II 2 ZPO). Die Erklärung der Rücknahme unterlieg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 1829 entspricht unter Anpassung der Verweisungen und Vornahme kleinerer redaktioneller Korrekturen § 1904 I–IV aF. V aF ist jetzt in § 1820 II Nr 1 enthalten. Die Norm dient dem Schutz des Betroffenen vor medizinischen Behandlungen, die mit einer besonderen Gefahr für sein Leben verbunden sind oder durch die er zumindest einen länger dauernden gesundheitlichen Schaden ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Parallelen zur Berufungsbegründungsfrist.

Rn 2 Wie die Berufungsbegründungsfrist beträgt die Revisionsbegründungsfrist zwei Monate. Dauer, Beginn und Berechnung sowie die Möglichkeit der Fristverlängerung mit Einwilligung des Gegners und ohne Einwilligung des Gegners beurteilen sich dem Grundsatz nach entsprechend der Berufung (vgl dazu § 520 Rn 4 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sorgerecht und Umgang (Abs 1).

Rn 2 Die elterliche Sorge ist eine grundrechtlich geschützte Rechtsstellung. Wenn und soweit ein Elternteil oder beide Eltern durch freiwillige Erklärung bereit sind, dieses Recht an Dritte abzugeben, trifft das Gesetz eine Regelung dahingehend, dass die Rechtsstellung des Elternteils ruht. Die elterliche Sorge geht auf das Jugendamt als Vormund über, sofern nicht schon ein ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bereitstellung personenbezogener Daten oder entspr Verpflichtung, III.

Rn 8 Nach III gelten §§ 327 ff auch für Verträge über die Bereitstellung digitaler Produkte, bei denen der Verbraucher personenbezogene Daten bereitstellt oder sich zu einer solchen Bereitstellung verpflichtet. Der Begriff der personenbezogenen Daten ergibt sich dabei aus Art 4 Nr 1 DSGVO (BTDrs 19/27653, 40). Danach sind ›personenbezogene Daten‹ alle Informationen, die sich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Die Einwilligung in die Adoption durch einen Elternteil oder beide Eltern zerschneidet begrifflich das enge Band, das zum Kind besteht. Um das weitere Verfahren nicht zu stören, muss schon der Einwilligung eine klar umrissene Wirkung, insb im Bereich der elterlichen Sorge und des Umgangs, zugeordnet werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, in dem der Volljährige eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, hat das Betreuungsgericht hierüber unverzüglich zu unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen der Betreuerbestellung.

Rn 8 § 1814 regelt die Voraussetzungen, unter denen einem Volljährigen ein Betreuer bestellt werden kann und bildet die materiell-rechtliche Grundlage für den konkreten Zuschnitt des Aufgabenkreises des Betreuers (§ 1815). §§ 1814, 1815 gelten nicht nur für die Bestellung des Betreuers, sondern auch, wenn die Betreuung verlängert (Zweibr BtPrax 02, 87) oder der Aufgabenkreis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Systematik der §§ 182 ff.

Rn 2 Die §§ 182–184 enthalten allg Vorschriften darüber, ggü wem und in welcher Form bei zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften die Erteilung der Zustimmung oder deren Verweigerung zu erklären sind und welche Wirkungen beide entfalten. Das Gesetz unterscheidet insoweit zwischen der Einwilligung (§ 183) und der Genehmigung (§ 184). Mit Einwilligung vorgenommene zustimmungsbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Beginn.

Rn 1a Das Ausforschungs- und Offenbarungsverbot gilt bereits, sobald die Einwilligung nach § 1747 erteilt ist (II 1). Das FamG kann allerdings auch schon vorher die Wirkungen des I anordnen, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt ist (II 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1425 BGB – Schenkungen.

Gesetzestext (1) 1Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten Gegenstände aus dem Gesamtgut verschenken; hat er ohne Zustimmung des anderen Ehegatten versprochen, Gegenstände aus dem Gesamtgut zu verschenken, so kann er dieses Versprechen nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. 2Das Gleiche gilt von einem Schenkungsv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Dogmatische Ausgangspunkte.

Rn 207 Die Rspr sieht in jedem ärztlichen Eingriff – auch einem lege artis durchgeführten – eine tatbestandsmäßige Körperverletzung, die jedoch durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt sein kann (s nur BGHZ 29, 46, 49; 106, 391, 397 f; einschr BGHZ 176, 342 Rz 20: Haftung des Arztes nur bei Gesundheitsschaden des Patienten, krit Borgmann NJW 10, 3190, 3192; Grams ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1761 BGB – Aufhebungshindernisse.

Gesetzestext (1) Das Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine erforderliche Einwilligung nicht eingeholt worden oder nach § 1760 Abs. 2 unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung beim Ausspruch der Annahme vorgelegen haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es unschädli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemein.

Rn 1 Heiratet ein Elternteil erneut und wurde ein Kind aus der anderen Ehe in die Hausgemeinschaft aufgenommen kann es aufgrund der Namensunterschiede im Einzelfall für die weitere Entwicklung eines Kindes zweckmäßig sein, eine Angleichung des Familiennamens herbeizuführen. Ist der andere Elternteil Mitinhaber der elterlichen Sorge oder trägt das Kind seinen Namen bedarf es ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast.

Rn 4 Wer sich auf die Unwirksamkeit des Vertrags beruft, hat den Zugang des Widerrufs (vor einer erfolgten Genehmigung des Vertrages) zu beweisen (BGH NJW 89, 1728 [BGH 25.01.1989 - IVb ZR 44/88]). Wer die Unzulässigkeit des Widerrufs behauptet, muss dagegen die Kenntnis des anderen Teils von der Minderjährigkeit oder der fehlenden Einwilligung beweisen. Dagegen hat der Vert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erklärungsmängel (Abs 1).

Rn 3 Ein Aufhebungsgrund liegt vor, wenn kein Annahmeantrag vorgelegen hat oder die Annahme ohne die – notwendige – Einwilligung des Kindes oder eines Elternteils bzw deren wirksame Ersetzung erfolgt ist. Auch wenn in den vorherigen Vorschriften weitere Zustimmungen oder Einwilligungen gefordert werden, ist die Aufhebbarkeit auf das Fehlen der in I genannten Erklärungen besc...mehr