Fachbeiträge & Kommentare zu Einwilligung

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / cc) Gesetzlich zulässige Klageänderung.

Rn 13 Weder der Einwilligung noch der Sachdienlichkeit bedarf es in den Fällen der §§ 264–266 (Klagebeschränkung, Klageerweiterung, § 264 Nr 2; Anpassungen der Klage an nachträglich veränderte Umstände, §§ 264 Nr 3, 265 f). Die Privilegierung dieser Klageänderungen durch Zulassung ohne weitere Voraussetzungen ist durch § 533 nicht verdrängt, sie gilt auch in 2. Instanz. Für ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Zeugen.

Rn 23 Da das Prozessgericht im Ausland keine Pflichten für Dritte begründen kann, kann es einen im Ausland weilenden Zeugen nicht unter Androhung der Folgen der §§ 380, 390 zum Erscheinen vor dem Gericht oder zur schriftlichen Aussage veranlassen. Das muss wegen der Gebietshoheit des fremden Staates auch für deutsche Staatsangehörige gelten, die sich im Ausland aufhalten (Le...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Urheberrechte.

Rn 62 Gg den Urheber ist gem § 113 UrhG die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte nach § 31 UrhG einräumen kann. Gepfändet werden können die Verwertungsrechte aus den §§ 15 ff UrhG. In die Honorare und sonstigen Geldforderungen des Urhebers kann nach den §§ 857 I, II, 829 (Sc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 11. Fristverlängerung.

Rn 62 Bemerkt der Anwalt, dass er eine Rechtsmittelbegründung wegen Arbeitsüberlastung nicht rechtzeitig erstellen kann, muss er rechtzeitig einen Fristverlängerungsantrag an das zuständige Gericht stellen; versäumt er die Antragstellung, ist die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht schuldlos (BGH NJW 13, 3181 [BGH 01.07.2013 - VI ZB 18/12] Rz 9). Ein Anwalt dar...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Mitwirkung der Eltern.

Rn 25 Die Verpflichtung der Eltern zur Mitwirkung an der Erstellung eines Gutachtens folgt aus § 27 I. Die Mitwirkung ist allerdings nicht erzwingbar (BGH FuR 10, 406). Verweigert ein Elternteil seine Mitwirkung an der Begutachtung, kann dies nicht nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung gewürdigt werden. IRd gebotenen Sachverhaltsaufklärung ist das Gericht in solchen Fäl...mehr

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§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / VI. Bestellung einer Grundschuld zur Verwaltung des Nachlasses

Rz. 134 Nach § 2120 BGB ist der Nacherbe zur Einwilligung in eine Verfügung des Vorerben verpflichtet, wenn die Verfügung zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist. Hierunter kann auch die Bestellung einer Grundschuld an einer zum Nachlass gehörenden Immobilie fallen. Nach ganz herrschender Meinung regelt die Norm allerdings nur das Innenverhältnis zwischen dem Vor- un...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Prätendentenstreit.

Rn 7 Im Anschluss an die Entlassung des Bekl findet der eigentliche Forderungsprätendentenstreit der Gläubiger statt. Tatsächlich kommt es nicht zu einem Parteiwechsel und einer Fortsetzung des bisherigen Prozesses, sondern es beginnt ein neuer Rechtsstreit anderen Gegenstandes zwischen den Prätendenten ohne Rückgriff auf den bisherigen Prozessstoff, wobei allein der Bestand...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Musterkläger und die Beigeladenen können ihre jeweilige Klage im Ausgangsverfahren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde. (2) Der Musterkläger und die Beigeladenen können ihre jeweilige Klage in einem nach diesem Gesetz unterbrochenen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt, wenn 2Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sow...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Datenweitergabe und -verarbeitung bei Führung eines Pfändungsschutzkontos, Abs 1.

Rn 3 Die Weitergabe von Daten über das Pfändungsschutzkonto an und deren Verarbeitung durch Auskunfteien ist streng limitiert. Das Kreditinstitut darf die Führung eines Pfändungsschutzkontos durch den Kontoinhaber nur zu dem Zweck mitteilen, damit die Richtigkeit der Versicherung nach § 850k III überprüft werden kann, § 909 I 2. Die Weitergabe dieser Information zu anderen Z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / cc) Feststehende Gegenforderung.

Rn 24 Der Einwilligung oder Bejahung der Sachdienlichkeit bedarf es nicht, wenn das Bestehen der Gegenforderung feststeht, weil sie unstr oder rkr festgestellt ist. In beiden Fällen ist eine Sachprüfung durch das Berufungsgericht nicht erforderlich (MüKoZPO/Rimmelspacher Rz 31). Die anderweitige Rechtshängigkeit der Forderung steht einer Aufrechnung zwar nicht nach § 261 III...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abweichende Fristverlängerungen in der Revisionsinstanz.

Rn 3 Während in der Berufungsinstanz die Fristverlängerung ohne Einwilligung nur bis zu einem Monat möglich ist, kann der Vorsitzende in der Revisionsinstanz die Frist um bis zu zwei Monate ohne Einwilligung verlängern. Kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Richterlicher Durchsuchungsbeschluss.

Rn 3 Durch § 91 I geschützt ist die ›Wohnung‹ des Verpflichteten. Dabei ist auch für das FamFG der weite verfassungsrechtliche Wohnungsbegriff maßgeblich (zu diesem Maunz/Dürig/Papier Art 13 GG Rz 10 f). Zur ›Wohnung‹ iSd § 91 I zählen neben den privaten Wohnräumen daher auch Arbeits- und Geschäftsräume, Wohnwägen und Wohncontainer, Hof, Garage und Garten (BeckOKFamG/Sieghör...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Fehlende Erklärung.

Rn 2 Ohne Erklärung, im Urkundenprozess zu klagen, ist die Klage im ordentlichen Verfahren erhoben. Der Kl kann aber noch analog § 263 in den Urkundenprozess überwechseln, wobei jedoch die Sachdienlichkeit nur ausnw gegeben und insb dann zu verneinen ist, wenn bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat oder Widerklage erhoben ist (BGHZ 69, 66, 70 f; Wieczorek/Schütze/Olze...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Erwerbe aus Anlass einer Genehmigung (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 246 [Autor/Stand] Die Vorschrift findet ihre Parallele in § 3 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG. Danach sind entsprechende Erwerbe Dritter, die im Hinblick auf genehmigungsabhängige Zuwendungen eines Erblassers erfolgen, ebenfalls erbschaftsteuerbar. Die hierzu speziell genannte Regelung des Art. 86 EGBGB a.F., wonach der Erwerb von Todes wegen durch Ausländer oder ausländische jurist...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Anhörung des betroffenen Kindes, § 319.

Rn 15 Gem § 319 I hat das Gericht das betroffene Kind vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm und seinen Lebensumständen zu verschaffen. Die Anhörung des Betroffenen nach § 319 I nach Einholung des Sachverständigengutachtens und vor der Entscheidung über die Unterbringung (BGH FamRZ 12, 1556) gehört zu den wesentlich...mehr

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§ 27 Unternehmertestament / 1. Erbeinsetzung

Rz. 72 Das Einzelunternehmen besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Träger von Rechten und Pflichten ist der Erblasser. Das Einzelunternehmen fällt als wirtschaftliche Einheit in den Nachlass.[57] Die bilanzielle Zusammenfassung der Vermögensgegenstände ändert hieran nichts. Insbesondere begründet sie kein Sondervermögen.[58] Rz. 73 Nicht vererblich ist die Kaufmannseigen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Zulässig.

Rn 27 Bei Zulässigkeit wird im Urt nur über den neuen Antrag entschieden. Wegen Erlöschens der Rechtshängigkeit des alten Antrags ist keine Einwilligung des Bekl nach § 269 I erforderlich, da diese Bestimmung nicht neben § 263 anwendbar ist (Hamm OLGR 05, 556). a) Objektive Klageänderung. Rn 28 Hier trägt der Kl die ausscheidbaren Mehrkosten des nicht mehr geltend gemachten An...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 14 Das Verfahren auf Einwilligung gehört zur 1. Instanz (§ 19 I 2 Nr 9 RVG) und wird durch die dortigen Gebühren mit abgegolten. Das Verfahren auf Zulassung vor dem BGH zählt dagegen bereits zum Revisionsverfahren und wird durch die dortigen Gebühren mit abgegolten (§ 16 Nr 11 RVG).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Zurückweisung.

Rn 12 Ob eine Zurückweisung zu erfolgen hat, ist vAw zu prüfen, des Antrags einer Partei bedarf es nicht. Liegen die Voraussetzungen des § 530 vor, darf das Vorbringen für die Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Ein Ermessen steht dem Gericht dabei nicht zu, eine Einwilligung des Gegners in die Berücksichtigung ist unbeachtlich. Auf die beabsichtigte Zurückweisung ist ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die unwiderlegbare Vermutung der nach § 263 erforderlichen Einwilligung dient dem Interesse der Rechtssicherheit.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Erklärung (Abs 2).

Rn 6 Ggü Streitgericht (BGH NJW-RR 23, 703 [BGH 14.03.2023 - X ARZ 586/22]) durch Einreichung eines Schriftsatzes oder in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll (S 2). Rücknahme und Einwilligung sind als Prozesshandlung unwiderruflich, bedingungsfeindlich und unanfechtbar (BGH NJW-RR 08, 85 [BGH 26.09.2007 - XII ZB 80/07]), auch wenn sie nach einem unzutreffenden gerichtlic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Besondere.

Rn 10 § 533 macht die Zulässigkeit einer in 2. Instanz neu erfolgenden Klageänderung, zum einen von der Einwilligung des Gegners, ersatzweise einer Bejahung der Sachdienlichkeit durch das Gericht, zum anderen davon abhängig, dass zur Entscheidung darüber keine nicht für den bisherigen Prozessstoff ohnehin zu berücksichtigenden Tatsachen zugrunde gelegt werden müssen. a) Einwi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Adoptionssachen (§ 111 Nr 4 FamFG).

Rn 8 Nach § 186 FamFG sind das Verfahren, die die Annahme als Kind (Nr 1), die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind (Nr 2), die Aufhebung des Adoptionsverhältnisses (Nr 3) sowie die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 I BGB (Nr 4) betreffen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Urteil.

Rn 37 Hält das Gericht die Rücknahme für unwirksam, muss es den Rechtsstreit fortsetzen und durch Urteil sachlich entscheiden. In den Entscheidungsgründen wird es die Unwirksamkeit der Rücknahme feststellen. Es ist grds davon auszugehen, dass der Kl seinen ursprünglichen Klageantrag für den Fall der Unwirksamkeit der Klagerücknahme aufrechterhält. Stellt der Kl nach Verweige...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Sprungrechtsbeschwerde (§ 75 FamFG).

Rn 5 § 75 FamFG eröffnet in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Möglichkeit der Sprungrechtsbeschwerde, die als Zulassungsbeschwerde ausgestaltet ist und einen Antrag auf Zulassung sowie die Einwilligung der übrigen Beteiligten voraussetzt (§ 75 Abs 1 FamFG). Das weitere Verfahren entspricht dem der Sprungrevision nach § 566 ZPO (§ 75 Abs ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Sprungrevision (§ 566 ZPO).

Rn 3 Nach § 566 I ZPO kann unter Umgehung der Berufungsinstanz bei Einwilligung des Gegners unmittelbar Sprungrevision eingelegt werden. Auch dieses Rechtsmittel ist als Zulassungsrevision ausgestaltet (§ 566 I Nr 2 ZPO); es bedarf eines Zulassungsantrages. Die Zulassungsgründe (§ 566 IV ZPO) entsprechen denen des § 543 II ZPO.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Der Kläger kann, ohne dass es der Einwilligung des Beklagten bedarf, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozess in der Weise abstehen, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Adoptionssachen sind Verfahren, die betreffen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Diese Norm regelt die Befugnis des Kl zur Klagerücknahme und die daraus resultierende Wirkung und Kostentragungspflicht. Zweck des Einwilligungserfordernisses ist es, dem Bekl die Einwendung anderweitiger Rechtshängigkeit zu erhalten und ihm die Herbeiführung einer endgültigen, rechtskräftigen Entscheidung zu ermöglichen. Da der Kl nach Klagerücknahme neu klagen könnte ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 95. Kindschaftssachen.

Rn 176 § 169 FamFG. Nach § 45 FamGKG idF d KostBRÄG 2025 (BGBl Nr 109) besteht ein relativer Festwert von 5.000 EUR (bis 31.5.25: 4.000 EUR), der bei besonderen Umständen abänderbar ist (zu Einzelh KG FamRZ 15, 432; Brandbg FamRZ 15, 1750). Im Streit um mehrere Kinder ist dieser linear zu vervielfachen (Köln FamRZ 05, 1765; Brandbg FamRZ 04, 1655; Hambg FamRZ 07, 1035); das ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Schlussurteil.

Rn 8 Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung bildet § 812 BGB (BGH NJW 61, 1457 f [BGH 15.05.1961 - VII ZR 181/59]). Die Rechtskraft des Schlussurteils erstreckt sich auch auf den ausgeschiedenen Urbeklagten. Hat der Zweitprätendent nur Klageabweisung beantragt und nicht Widerklage erhoben, kann er nach Abweisung der Klage nicht Auszahlung des hin...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 5 Der Ehegatte, der das Gesamtgut allein oder mitverwaltet, kann der Vollstreckung gg den anderen nicht nach § 809 wegen (Mit-)Gewahrsams widersprechen (Zö/Seibel § 741 Rz 7). Wohl aber kann er mit der Erinnerung oder der Drittwiderspruchsklage nach § 774 rügen, aus dem Titel dürfe nach § 741 nicht die Vollstreckung in das Gesamtgut stattfinden, weil er gg die erwerbsgesc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 16 Brüssel IIb-VO – Vorfragen.

Gesetzestext (1) Hängt der Ausgang eines Verfahrens in einer nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Sache vor einem Gericht eines Mitgliedstaats von der Beurteilung einer Vorfrage zur elterlichen Verantwortung ab, so kann ein Gericht in dem betreffenden Mitgliedstaat diese Vorfrage für die Zwecke dieses Verfahrens beurteilen, selbst wenn dieser Mitglieds...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Bindungswirkung und rechtliches Gehör.

Rn 2 Abs 3 regelt die Bindungswirkung für und gg die angemeldeten Verbraucher. Diese erfolgt im Widerspruch zu Art 103 I GG jedoch ohne rechtliches Gehör der angemeldeten Verbraucher. Das Gesetz sieht nicht vor, dass sie ihre Sicht der Dinge in irgendeiner Weise in das Verfahren einbringen könnten. Es gibt nicht einmal eine Regelung zur Einsichtnahme in die Verfahrensakten; ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Klagerücknahme.

Rn 10 Trotz des öffentlichen Interesses am Verfahrensgegenstand steht es dem Verbandskläger frei, die Klage zurückzunehmen, weil er ja von vorneherein nicht zur Klage gezwungen ist (E. Schmidt NJW 89, 1192, 1195; aA Göbel 141). Abweichend vom Wortlaut des § 269 I ZPO ist die Einwilligung des Bekl auch nach Beginn der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, weil der Zweck ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Nachholung und Vervollständigung der Beweisaufnahme (Abs 2).

Rn 5 Die Beweisaufnahme ist auch bei schuldhaftem Fehlen der Partei auf Antrag nachzuholen, wenn das Verfahren dadurch nicht verzögert wird. Hierfür gelten die allgemeinen Grundsätze, wie sie zu § 296 entwickelt wurden (s dazu § 296 Rn 14 ff). Das Gericht entscheidet nach seiner freien Überzeugung. Rn 6 Ist eine Verzögerung zu erwarten, kommt eine Nachholung oder Vervollständ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / XIII. Verfahren erster Instanz (§§ 272–283, §§ 295–299a).

Rn 23 Die technischen Verfahrensabläufe der §§ 272 ff gelten nicht im Schiedsverfahren, die hinter diesen Normen stehenden Grundsätze der Prozessbeschleunigung durch die Parteien (§ 282) und durch das Gericht (insb § 272 I, III, § 273) sowie die Grundgedanken der möglichst effizienten und prozessökonomischen Gestaltung des Verfahrens gelten im Schiedsverfahren in gleicher We...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 8. Abwehrinteresse.

Rn 35 s § 3 Rn 4 und Auskunft. Abwehrklage s Eigentum. Additionsverbot s Klagenhäufung, § 5 Rn 1, 4. Adoption eines Volljährigen § 42 II FamGKG. Der Höchstwert beträgt 500.000 EUR. Erforderlich ist eine umfassende Abwägung (BayObLG RPfleger 81, 247); Anhaltspunkt kann das Reinvermögen des Annehmenden sein (Hamm NJW-RR 18, 1223: 30–50 % des Reinvermögens des Annehmenden; LG D...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich, Voraussetzungen.

Rn 3 Sowohl § 2115 BGB als auch § 773 finden nur bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen Anwendung; uneingeschränkt gelten sie für die Mobiliar- und Immobiliarvollstreckung. Nicht anwendbar ist § 773 auf Teilungsversteigerungen, die von Miterben betrieben werden; etwas anderes gilt dann, wenn ein Gläubiger den Erbteil gepfändet hat und aufgrund dessen die Auseinand...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Wirksamwerden (Abs 1).

Rn 1 Die Norm betrifft im Unterschied zu § 197 Beschlüsse in weiteren Verfahren nach § 186 Nr 2–4. Ein Beschluss über die Ersetzung einer Einwilligung oder Zustimmung zur Annahme als Kind wird abweichend von § 40 erst mit Rechtskraft (§ 45) wirksam. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme (§ 48) scheidet aus (Abs 1 S 4). Bei Gefahr im Verzug kann nach Ermessen des Gerichts (Abs ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts nicht Abweichendes regeln. (2) Einer Güteverhandlung bedarf es nicht. (3) Die §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden. (4) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers. (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die Abstammung die Angelegenheit in einem Termin erörtern. 2Es soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten anordnen. (2) 1Das Gericht soll vor einer Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung der Probeentnahme (§ 1598a Abs. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Geständnisfiktion.

Rn 12 Als zugestanden angesehen (§§ 138 III, 288) werden können nicht bloße Rechtsansichten (aA München NJW 76, 489 [OLG München 23.10.1975 - 1 U 2564/75]), sondern lediglich Tatsachenvorbringen des Berufungsklägers. Umfasst wird das gesamte erst- und zweitinstanzliche Vorbringen des Berufungsklägers. Die Beschränkung in § 539 II 1 auf ›zulässiges‹ tatsächliches Vorbringen s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 Gem § 1631e I BGB ist nunmehr klargestellt, dass die Personensorge der Eltern nicht das Recht umfasst, in eine Behandlung eines nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung einzuwilligen oder selbst diese Behandlung durchzuführen, die allein in der Absicht erfolgt, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. (2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Verzicht nach Berufungseinlegung.

Rn 20 Dieser Verzicht kann ggü dem Berufungsgericht vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung des Berufungsgegners einseitig von dem Verzichtenden, danach nur mit Einwilligung des Gegners erklärt werden (BGHZ 124, 305). Die vertragliche Vereinbarung des Verzichts (Rn 11) ist während des gesamten Berufungsverfahrens möglich. Für die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen jeder Art ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen. (2) 1Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. 2Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. 3Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf ...mehr