Fachbeiträge & Kommentare zu Einwilligung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Erklärender.

Rn 4 Die Erklärung muss vom im Zeitpunkt der Löschung (BGH Rpfleger 80, 336) wahren Rechtsinhaber oder Verfügungsbefugten abgeben werden, auch wenn dieser (noch) nicht im Grundbuch voreingetragen ist, wobei die §§ 185, 892 und 878 entspr gelten (MüKo/Lettmaier Rz 14). Eine ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommene Aufhebungserklärung nach §§ 111, 180, 1367, 1427, 1831...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ermächtigung.

Rn 4 Die Ermächtigung verleiht als eine besondere Erscheinungsform der Einwilligung (§ 183) dem Ermächtigten die Befugnis, im rechtgeschäftlichen Verkehr im eigenen Namen, aber mit unmittelbarer Wirkung für den Rechtsinhaber über ein fremdes Recht zu verfügen oder es auszuüben (s § 185 Rn 13). Ein Spezialfall der Ermächtigung ist die in § 185 I geregelte Verfügungsermächtigu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Mutmaßlicher Wille (IV).

Rn 5 Kann der Betreuer die Wünsche des Betreuten nicht nach II feststellen oder ist er nach III nicht an die Wünsche des Betreuten gebunden, so hat er nach IV den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und als Richtschnur seinem Handeln zugrunde zu legen. In der konkreten Situation hat der Betreuer den mutmaßlichen Willen unter Berücksichtigung konkreter Anhaltspunk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Einzelfälle.

Rn 67 Abtretung: Eine Zession oder Prozessführungsermächtigung ist sittenwidrig, wenn eine unvermögende Partei zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen vorgeschoben wird und dies bezweckt, das Kostenrisiko zulasten der beklagten Partei zu vermindern oder auszuschließen, wofür auf den Zeitpunkt der Abtretung abzustellen ist (Ddorf NZKart 15, 201). Ein wegen wucherähnlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Aushändigung von Unterlagen.

Rn 8 Unterlagen, die der Patient im Zusammenhang mit der Einwilligung oder der Aufklärung unterzeichnet hat, bspw Aufklärungsbögen (vgl II 1 Nr 1 Hs 2), sind diesem auszuhändigen (II 2; zu Abweichungen von Original und Abschrift Rehborn GesR 13, 257, 265). Im Gesetzgebungsverfahren aufgekommenen Forderungen nach einem Patientenbrief, welcher dem Patienten in allgemein verstä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der Entscheidung über die Stellung von Sicherheiten die Person des Schuldners maßgebliche Bedeutung hat. Die Schuldübernahme führt daher anders als die Abtretung (§ 401) dazu, dass Sicherheiten (s Rn 2) vorbehaltlich der Einwilligung des Sicherungsgebers frei werden. Gleiches gilt für die Vertragsübernahme (Hamm NJW-RR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2114 BGB – Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden.

Gesetzestext 1Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu. 2Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. 3Auf a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zustimmung.

Rn 3 Die Zustimmung und damit die Autorisierung des Zahlungsvorgangs kann vor der Ausführung (Einwilligung) und nach der Ausführung (Genehmigung) durch den Zahler erfolgen. Eine Bevollmächtigung ist möglich. Die zweite Variante (Genehmigung) kommt allerdings nur in Betracht, wenn vorher eine entspr Vereinbarung zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister getroffen wurde. AGB r...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Diskrepanzen.

Rn 5 Probleme entstehen dort, wo es zu Wechselwirkungen zwischen der beschränkten Geschäftsfähigkeit nach § 106 und der mit vollendetem 16. Lebensjahr bestehenden beschränkten Testierfähigkeit des § 2229 I kommt. Angesichts der für die Errichtung eines öffentlichen Testaments anfallenden Kosten ist die Beauftragung des Notars für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1687a BGB – Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils.

Gesetzestext Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend. Rn 1 Die Vorschrift erklärt für den nicht sorgeberechtigten Elternteil als en...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verfügung.

Rn 9 Nur ein- oder zweiseitig begründete rechtsgeschäftliche Verpflichtungen unterliegen dem Zustimmungserfordernis, nicht solche kraft Gesetzes, behördlicher oder gerichtlicher Verfügungen. Die Beschränkungen beziehen sich auch nicht auf Maßnahmen der Zwangsvollstreckung der Gläubiger eines Ehegatten (BGH FamRZ 06, 856) und auch nicht auf Handlungen, die, wie die Vollstreck...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Pächter hat Einwirkungen auf die Pachtsache zu dulden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind. (2) 1Maßnahmen zur Verbesserung der Pachtsache hat der Pächter zu dulden, es sei denn, dass die Maßnahme für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist. 2Der Verpächter hat die dem Pächter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufforderung zur Beschaffung der Genehmigung (Abs 3).

Rn 10 Nach III kann der Dritte seinen Vertragspartner, nicht dessen Ehegatten, auffordern, die Genehmigung zu beschaffen, um den Schwebezustand zu beenden. Die Aufforderung ist eine geschäftsähnliche Handlung, keine Willenserklärung (Staud/Thiele Rz 27). Mit ihr kann sich der zustimmungspflichtige Ehegatte fortan wirksam nur noch ggü dem Dritten erklären (III 1), während die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Viermonatsfrist.

Rn 6 Die Frist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, nicht bereits mit der Unterzeichnung eines Vertragsangebots (Frankf DB 81, 884 [LG Köln 11.03.1981 - 13 S 281/80]). Die Vereinbarung eines festen Liefertermins ist nicht erforderlich. Nr 1 ist auch anwendbar, wenn keine Lieferfrist vereinbart und somit die Leistung sofort geschuldet ist (§ 271 I). Wann die Leistung tat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einziehungsermächtigung.

Rn 15 Eine Einziehungsermächtigung, die nach hM als Ergebnis richterlicher Rechtsfortbildung Anerkennung verdient (Staud/Schilken Rz 67; abl Medicus/Petersen AT Rz 1008f), kann erteilt werden, indem der Gläubiger entw den Dritten ermächtigt, die Leistung in Empfang zu nehmen, oder den Schuldner ermächtigt, die Leistung an den Dritten zu erbringen (BGH WM 14, 2183 Tz 32) Sie ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. (2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschrift...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Der bisher in § 1903 aF geregelte Einwilligungsvorbehalt wird hinsichtlich I–III inhaltlich im Wesentlichen unverändert in § 1825 übernommen. Klargestellt wird, dass auch ein Einwilligungsvorbehalt nicht gg den Willen des Betreuten angeordnet werden darf (I 2). IÜ ist der Betreuer auch bei angeordnetem Einwilligungsvorbehalt bei der Frage, ob er in schwebend unwirksame ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1785 BGB – Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen.

Gesetzestext (1) Die vom Familiengericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Vormundschaft zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann. (2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Vormund bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat. (3) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verfahren.

Rn 7 Für das Genehmigungsverfahren gilt § 298 FamFG. Der Betroffene ist persönlich anzuhören und es ist ein Sachverständigengutachten einzuholen (LG Saarbrücken FamRZ 09, 1350). Bei Fehlen oder Verhinderung des Betreuers ist je nach Eilbedürftigkeit ein vorläufiger Betreuer (bzw Ergänzungspfleger) zu bestellen (§ 300 FamFG). Notfalls kann das Gericht auch selbst die Einwilli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / (4) Prozessuales.

Rn 65 Betritt der Vermieter wiederholt ohne Einwilligung Mieträume, kann ihn der Mieter auf Unterlassung der Besitzstörung (§ 862 I 2) verklagen oder ein neues Türschloss einbauen. Ggf kann der Mieter auch kündigen (§ 569 Rn 14). Der Vermieter muss bei einer Weigerung – auch bei vertraglicher Regelung – auf Duldung der Besichtigung klagen. In Eilfällen, wenn also ein dringen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab. (2) 1Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Ohne die Zustimmung der Eltern darf grds keine Adoption erfolgen, denn mit der wirksamen Adoption verlieren sie ihre grundrechtlich geschützten Elternrechte. Die Ersetzung der Zustimmung ist deshalb auf Ausn beschränkt (§ 1748). Aus der Gesamtregelung ergibt sich auch, dass sonstige Personen, gleich wie nah sie verwandtschaftlich zu dem Kind stehen, nicht in das Einwill...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Abs 3 S 1: Fiktion.

Rn 68 III 1 setzt voraus, dass die elterliche Sorge der Mutter ruht, weil sie in die (Fremd-)Adoption des Kindes eingewilligt hat. Dann fingiert die Vorschrift, dass ein Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 1626a I Nr 3, II als Antrag nach § 1671 II gilt. Die Regelung erfolgt vor dem Hintergrund, dass sich die Mutter mit der Einwilligung in die Adop...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge: Reduktion des Anspruchs des Gläubigers gg den Bürgen.

Rn 10 Die Aufgabe (Rn 8) der Sicherheit führt zur Reduktion des Anspruchs des Gläubigers gg den Bürgen; die Bürgschaft erlischt insoweit (BGH NJW 13, 2508, 2509): Der Bürge wird nur insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. Maßgeblich ist die Werthaltigkeit zum Zeitpunkt der Aufgabe der Sicherheit (BGH NJW 13, 2508, 2510 [BGH 0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 1 Die Vorschrift will verhindern, dass der Minderjährige mit fremdverursachten Schulden in die Volljährigkeit eintritt (FAKomm-FamR/Ziegler § 1629a Rz 2). Daher werden alle Verbindlichkeiten erfasst, die Eltern, Vormund, Pfleger oder andere Vertretungsberechtigte durch Rechtsgeschäft oder sonstige Handlungen mit Wirkung für den Minderjährigen begründen (I 1 Hs 1) oder die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. (2) 1Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vertretung.

Rn 9 Der Erbe kann sich bei der Annahme nach den allg Vorschriften – auch durch Vorsorgevollmacht (vgl Ddorf ZEV 19, 422 – vertreten lassen (nicht jedoch über Anscheins- oder Duldungsvollmacht, Bremen FamRZ 15, 1752), das Recht zur Annahme unterliegt aber nicht der Pfändung (München ZEV 15, 219). Die Vollmacht bedarf keiner Form. Für beschränkt Geschäftsfähige und Geschäftsu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erfasste Leistungen.

Rn 3 Umfasst sind Verfügungsgeschäfte jeder Art, auch einseitige (MüKo/Grziwotz Rz 5), zwischen dem Erbscheinserben und einem Dritten (auch: Behörden, zB GBO), die eine Verfügung über ein zum Nachlass gehörendes Recht enthalten. Die Leistungsrichtung ist unerheblich (Staud/Herzog Rz 8). Auch einseitige Gestaltungsrechte des Erbscheinserben oder gg ihn, die ein mit dem Nachla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einwilligungsvorbehalt (II).

Rn 3 In II werden alle Maßnahmen zusammengefasst, für die bereits bisher zwingend die Schriftform (s § 126) sowie die konkrete Bezeichnung der Maßnahme vorgesehen sind, da es sich um schwerwiegende Eingriffe in höchstpersönliche Angelegenheiten des Betroffenen handelt (BGH FamRZ 16, 1671). Nach Nr 1 gilt dies für die Einwilligung sowie ihr Widerruf oder die Nichteinwilligung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkungen des Einwilligungsvorbehalts.

Rn 8 Der Betreute bedarf zu einer Willenserklärung, die vom Einwilligungsvorbehalt umfasst wird, der Einwilligung des Betreuers, also der vorherigen Zustimmung (§ 1831). Ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommene einseitige Rechtsgeschäfte sind unwirksam (§ 111). Willenserklärungen, die ggü dem Betreuten abgegeben werden, werden erst mit Zugang beim Betreuer wirksam (§ 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Datenschutz (Abs 5).

Rn 8 Bei der Verwendung der für die Prüfung der Kreditwürdigkeit erlangten personenbezogenen Daten des Darlehensnehmers hat der Darlehensgeber die datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insb die DSGVO u das novellierte BDSG, vgl MüKo/Weber Rz 18) zu beachten. Die zumeist sensiblen Daten dürfen außerhalb der Kreditwürdigkeitsprüfung u etwaiger späterer Streitigkeiten ohne Einwi...mehr

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§ 1 Die Tätigkeit im Verkeh... / 1. Auftrag

Rz. 146 Voraussetzung für das Entstehen einer Einigungsgebühr ist zunächst, dass dem Anwalt ein entsprechender Auftrag erteilt wurde. Ausdrücklich wird dies nur selten geschehen. Teilweise ist der Wille des Mandanten, möglichst ohne ein gerichtliches Verfahren eine Einigung mit dem Unfallgegner bzw. dessen Versicherer herbeizuführen, dem Auftrag zur außergerichtlichen Vertre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtswidrigkeit.

Rn 5 Ist der Angriff selbst rechtmäßig, kommt eine Berufung auf Notwehr zu dessen Abwehr nicht in Betracht. Dabei gilt iRd § 227 die Lehre vom Erfolgsunrecht (§ 823 Rn 11), wonach die Rechtswidrigkeit am Erfolg der Angriffshandlung und nicht an der Handlung selbst gemessen wird (ausf Staud/Repgen Rz 27 ff). Notwehr scheidet daher aus ua gg Notwehr, insb auch bei wechselseiti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Mitwirkungspflicht.

Rn 16 Die Miterben sind einander verpflichtet, bei den für eine ordnungsgemäße Verwaltung erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken, I 2 Hs 1 (MüKo/Gergen § 2038 Rz 41). Hierzu gehören grds auch Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände (BGH ZEV 06, 24), auch wenn die Verfügung durch die Mehrheit ausreichend ist (Rn 6). Die Zustimmung kann im Klagewege erzwungen werden (BGHZ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Privatrechtliche Bedeutung von Altersstufen.

Rn 4 Das Privatrecht (und ebenso das Öffentliche Recht) kennen viele weitere rechtlich bedeutsame Altersstufen, von deren Erreichen bestimmte Rechte und Pflichten abhängig sind. Zu Einzelheiten vgl die Übersicht bei MüKoBGB/Schmitt § 2 Rz 13; ferner L. Prütting Das Lebensalter im privaten und öffentlichen Recht, 1954. Grundprobleme von Altersabstufungen erörtern Spickhoff Ac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 12. Minderjährigenschutz.

Rn 56 Minderjährige bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Der Bereich für die freie Entfaltung von Kindern muss daher umfassender geschützt sein, als bei Erwachsenen (BVerfG NJW 00, 1021 [BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 653/96]; 08, 39 [BVerfG 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05]; 08, 1793 [BVerfG 26.02.2008 - 1 BvR 1602...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Da Minderjährige entweder geschäftsunfähig (§ 104 Nr 1) oder nur beschränkt geschäftsfähig (§ 106) sind, können sie nicht selbst rechtsgeschäftlich uneingeschränkt für sich handeln. Sie werden daher insoweit durch ihre sorgeberechtigten Eltern gemeinsam vertreten (§§ 1626, 1629); bzw das nicht in einer Ehe geborene Kind wird idR durch seine Mutter vertreten (§ 1626a II)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1426 BGB – Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten.

Gesetzestext Ist ein Rechtsgeschäft, das nach den §§ 1423, 1424 nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen werden kann, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Buchhypothek: Einigung, Eintragung.

Rn 8 Die zur Abtretung der Forderung bei einer Buchhypothek erforderliche Einigung braucht dem GBA nicht nachgewiesen zu werden. In der Abtretung liegt zugleich die Bewilligung (Schöner/Stöber Rz 2403; abwegig KG Rpfleger 17, 535 [KG Berlin 06.04.2017 - 1 W 169/17]). In der Bewilligung des Zedenten (§ 19 GBO) liegt zugleich eine Einwilligung in Verfügungen des Zessionars nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt. (2) 1Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. 2Hat er gewusst, dass der vertragschließende Ehegatte verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Ehegatte wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte hab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Gesetzliche Vertretung.

Rn 4 Der Vormund ist auch gesetzlicher Vertreter des Mündels, wobei der Umfang der gesetzlichen Vertretung derjenigen der Eltern entspricht. Er darf also für den Mündel grds alle Arten von Rechtsgeschäften vornehmen und ihn vor Gericht vertreten (§ 51 ZPO). Bei Rechtsgeschäften, die der Mündel nicht selbst vornehmen kann, ist seine Zustimmung erforderlich (vgl §§ 107, 108). ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Bedeutung.

Rn 1 Um den Vertragspartner zu schützen, wenn er die Minderjährigkeit oder die fehlende Einwilligung nicht gekannt hat, erlaubt ihm § 109, sich während der Schwebezeit durch Widerruf von dem Vertrag zu lösen. Der durch einseitige, empfangsbedürftige, nicht formgebundene Willenserklärung ggü dem gesetzlichen Vertreter (§ 131 II 2) oder ggü dem Minderjährigen (I 2) zu erklären...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Aufwendungsersatz.

Rn 4 Nur im Fall eines autorisierten Zahlungsvorgangs entsteht ein Aufwendungsersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters des Zahlers gg den Zahler. Der Ersatzanspruch selbst ergibt sich aus § 670. Die Aufwendungen des Zahlungsdienstleisters des Zahlers in Form des Zahlungsbetrags können nicht ersetzt werden, wenn es an der Autorisierung durch den Zahler fehlt. Eine Autorisier...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gewöhnlicher Aufenthalt.

Rn 5 Alleinentscheidungsbefugt nach I 2 kann nur der Elternteil sein, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält. Dem G liegt der Regelfall des Residenzmodells zu Grunde, bei dem das Kind überwiegend bei dem betreuenden Elternteil lebt und zu dem anderen Elternteil Umgangskontakte mit mehr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Da das Kind und sein Wohlergehen zentral im Fokus des Verfahrens stehen, ist grds die Zustimmung des Kindes zur Adoption erforderlich (I 1). Erst ab einem Alter von 14 Jahren geht das Gesetz davon aus, dass Reife und Verständnis des Kindes so ausgeprägt sind, dass seiner Entscheidung grds Bedeutung zukommt. Die Einwilligung und die ggf erforderliche Zustimmung des geset...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind: (2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Widerrufene Anweisung.

Rn 95 Streitig ist die bereicherungsrechtliche Beurteilung solcher Fälle, in denen eine zunächst wirksam erteilte Anweisung, bspw in Form eines Überweisungsauftrages, noch vor ihrer Ausführung widerrufen wird. Während ein Teil der Lit auch dann eine Direktkondiktion A–C uneingeschränkt zulassen will (vgl Staud/Lorenz § 812 Rz 51 mwN), ist mit Rspr und hL abermals danach zu d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Transplantation.

Rn 28 Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Transplantation von Körperteilen können bei lebenden Menschen und bei Toten auftreten. Sie sind durch das TPG v 4.9.07 (TPG BGBl I 2206, zuletzt geändert durch Art 8b des G v 22.3.24, BGBl I Nr 101) geregelt. Da der Körper des lebenden Menschen kein Objekt des Rechtsverkehrs ist, kann die Organspende eines Lebenden nur unter den dor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten die Vorschriften dieses Untertitels über die Annahme eines Kindes des anderen Ehegatten entsprechend. (2) Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn die Personenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm enthält neben § 1365 eine weitere Einschränkung der selbstständigen Verfügungsmacht über das eigene Vermögen (§ 1364). Sowohl Verfügungs- als auch Verpflichtungsgeschäfte betreffend Gegenstände des ehelichen Haushalts setzen die Einwilligung des Nichteigentümers oder deren Ersetzung durch das FamG voraus. Der Sinn der Norm besteht vorrangig darin, die wirtschaf...mehr