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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675 BGB ... / a) Rechte und Pflichten.

Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
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Rn 24

Wegen der besonderen Sachkompetenz auf Seiten der Banken ergeben sich aus der Geschäftsbesorgung idR Auskunfts-, Aufklärungs-, Beratungs- und Warnpflichten ggü dem Kunden. Dabei darf die Eigenverantwortlichkeit des Kunden nicht unberücksichtigt bleiben; Risikogeschäfte sind Teil der Privatautonomie (BGHZ 107, 92; WM 90, 304). Banken dürfen regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben (BGH ZIP 03, 160). Erhöhte Anforderungen an die Banken können sich aus den auf das konkrete Geschäft bezogenen (fehlenden) Kenntnissen des Kunden ergeben (stRspr: BGH WM 99, 678; NJW 00, 2352; WM 08, 725: nicht bekannte Anlageform iRe chancenorientierten Anlagestrategie). Gleiches gilt bei erkennbarer Unerfahrenheit (BGH NJW 89, 1667; BGHZ 111, 117; WM 99, 678) und gesteigerten Risiken (BGH ZIP 03, 160; ›bombensicher‹, wenn nicht vorhersehbar ist, ob die Rückzahlung erfolgt, BGH NJW 22, 2546). Die beratende Bank ist beim Vertrieb von Indexzertifikaten auch dann, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Emittentin bestehen, verpflichtet, den Anleger darüber aufzuklären, dass er im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Emittentin bzw. Garantiegeberin das angelegte Kapital vollständig verliert (BGH DB 11, 2649). Nach der stRspr des BGH (BGHZ 158, 110, 118) muss unter bestimmten Umständen über Existenz und Höhe von Innenprovision in geeigneter Form (auch durch aussagekräftigen Prospekt) aufgeklärt werden, weil sie Einfluss auf die Werthaltigkeit der vom Anleger erworbenen Anlage haben und deswegen bei ihm insoweit eine Fehlvorstellung hervorrufen können. Unter Innenprovision sind danach nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen zu...

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