Prof. Dr. Simone Briesemeister
, Prof. Dr. Alois Nacke
Rn. 584
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Die Bindung des Unternehmers an die Bilanz für das Besteuerungsverfahren trat bis 1998 mit ihrer Einreichung beim FA mit der Folge ein, dass von da an ein richtiger Bilanzansatz nur noch mit Zustimmung des FA geändert werden konnte. Die Zustimmung des FA zur Bilanzänderung war entbehrlich, wenn die Bilanzänderung weder die steuerliche Gewinnermittlung im vergangenen Geschäftsjahr noch in den Folgejahren beeinflusste (BFH BStBl II 1973, 195; 1983, 512; 1986, 1984: Änderung der Gewinnverteilung bei einer Körperschaft; BFH BStBl II 1990, 195).
Änderungsbegehren und Zustimmung des FA mussten grundsätzlich bis zum Eintritt der uneingeschränkten Bestandskraft durch Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 169 Abs 1 S 1 AO iVm § 174 Abs 1 S 2 AO) vorliegen. Wahlrechte konnte der Unternehmer nur solange ausüben, wie der sich auf den Veranlagungsabschnitt beziehende Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig war, dem das Besteuerungsmerkmal zugrunde lag, auf das sich das Wahlrecht bezog (BFH BStBl II 1974, 319; 1990, 905), und zwar auch dann nicht, wenn die Bilanz einen Verlust aufwies (BFH BStBl II 1990, 905).
Das FA kann die Zustimmung zu einer Bilanzänderung für gewerbesteuerliche Zwecke ablehnen, wenn die Bilanz der bestandskräftigen ESt-Festsetzung zugrunde gelegen hat (BFH BStBl II 1990, 195). Das FA durfte die Zustimmung zu einer Bilanzänderung wegen eines allein für gewerbesteuerliche Zwecke neu ausgeübten Bilanzierungswahlrechts ablehnen, sofern die Sonderbilanz der bereits bestandskräftigen Gewinnfeststellung zugrunde gelegen hat (BFH BStBl II 1990, 195; 1992, 958).
Rn. 585
Stand: EL 96 – ET: 08/2012
Das FA konnte seine Entscheidung, ob es die Zustimmung erteilt, nicht vom Vollzug der Bilanzänderung abhängig machen. IdR wird allerdings der Unternehm...