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Datenschutz im Wohnungseigentum / 3.1 Verwendung und Weitergabe von E-Mail-Adressen?

Alexander C. Blankenstein
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Der Verwalter ist gegenüber den Wohnungseigentümern nur verpflichtet, eine aktualisierte Eigentümerliste mit Namen und Anschrift zur Verfügung zu stellen. Die aktuellen E-Mail-Adressen der einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss der Verwalter weder ermitteln noch mitteilen. Dies gilt auch dann, wenn vorher Rundmails vom Verwalter mit unverdeckten E-Mail-Adressen der Wohnungseigentümer verschickt wurden.[1]

 
Wichtig

Einwilligung zur E-Mail-Kommunikation berechtigt nicht zur Weitergabe

Die Einwilligung der Eigentümer gegenüber dem Verwalter zur Kommunikation per E-Mail beinhaltet nicht auch die Einwilligung, die E-Mail-Adresse an andere Wohnungseigentümer weiterzugeben.[2]

Allein der Umstand, dass die E-Mail-Adresse zufällig bekannt ist, beinhaltet auch nicht die stillschweigende Zustimmung des Eigentümers, ihm hierüber z. B. die Einladung zur Eigentümerversammlung zuzusenden. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn sich der Eigentümer ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass ihm hierunter rechtserhebliche Erklärungen zugesandt werden können.

[3]

E-Mail-Adressen gelten per Gesetz als personenbezogene Daten und dürfen nicht einfach an Dritte weitergegeben werden. Dabei muss die Adresse nicht einmal aus Vor- und Nachname bestehen. Es reicht, wenn sie einer Person zugeordnet werden kann.

Selbst im sonstigen beruflichen und geschäftlichen Bereich ist die E-Mail-Adresse nicht ohne Weiteres nutzbar. Bekanntlich ist eine unaufgeforderte Versendung von Werbemails an die berufliche Adresse nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Grundsätzlich kann jeder verlangen, nicht durch unerwünschte E-Mail-Werbung gestört zu werden. Dies wäre allenfalls bei einem ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck gekommenen Einverständnis des Betroffenen zul...

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