Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / ii) Streitige Ansprüche

Rn. 704 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Ist die Berechtigung der Rentenerhöhung noch streitig und damit unsicher, muss auch schon in dieser Phase aufgrund des Vorsichtsprinzips eine Rückstellung für die streitige Anpassungslast in Abhängigkeit von der begehrten Anpassung gebildet werden. Dies gilt für die nachzuzahlenden Beträge in ihrer bis zum BilSt aufgelaufenen Summe, einschli...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Anwendungsfälle

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Küting/Weber, Handbuch der ... / ccc) Auf den Zeitraum der Herstellung entfallender Werteverzehr

Rn. 226 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Die Voraussetzung des Zeitraumbezugs für eine Einbeziehung der GK betrifft im Gegensatz zur Regelung des § 255 Abs. 2 Satz 5 (a. F.) expressis verbis nur noch die Kosten der allg. Verwaltung ebenso wie die sozialer Leistungen. Jedoch hat diese Änderung, die sich i. R.d. Bilanzrechtsreform durch das BilMoG vollzogen hat, keine Auswirkung auf ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Dauerbeschaffungsgeschäfte

Rn. 192 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Dauerbeschaffungsgeschäften sind zu bilden, wenn und soweit am BilSt der Wert des Lieferungs- oder Leistungsanspruchs für die Restlaufzeit des Geschäfts hinter dem Wert der Gegenleistungsverpflichtung zurückbleibt (vgl. Schubert, in: Beck Bil-Komm. 2014, § 249, Rn. 77; IDW RS HFA 4, Rn. 32...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / G. Einzelne Rückstellungen (Rn. 229 – 256 kommentiert von Mayer-Wegelin)

Rn. 229 Stand: EL 15 – ET: 11/2012 Rückstellungen kommen insbes. für folgende Fälle in Betracht:mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / e) Steuerrechtliche Besonderheiten

Rn. 358 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Gerade für steuerbilanzielle Zwecke ist die (ermessensbehaftete) Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand ausführlich diskutiert worden. Prinzipiell besteht jedoch zu der oben dargestellten handelsrechtlichen Interpretation kein Unterschied (vgl. R 21.1 EStR (2012)). Infolge der Schwierigkeit, zwischen Erhaltungs- und Herstell...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Rückdeckungsversicherungen bei Unterstützungskassen

Rn. 669 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Große praktische Bedeutung haben Rückdeckungsversicherungen auch bei Unterstützungskassenzusagen. Die Unterstützungskasse schließt als Versicherungsnehmer den Lebensversicherungsvertrag mit dem Lebensversicherer ab und erhält bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versicherungsleistung zwecks Abdeckung der Versorgungszusage, die der Arbeitge...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Miet-, Pacht- und Leasingverhältnisse

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Erweiterung eines vorhandenen Vermögensgegenstands

Rn. 338 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Die Erweiterung eines vorhandenen VG kann sowohl formal als auch materiell interpretiert werden. Als Erweiterung im formalen Sinn soll die Schaffung neuer Substanz im Zusammenhang mit einem vorhandenen VG angesehen werden. Eine Substanzmehrung im Zusammenhang mit dem Ersatz bestehender Teile eines VG führt jedoch nicht zur Schaffung neuer Su...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Einzelbewertungsgrundsatz

Rn. 271 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Der Grundsatz der Einzelbewertung grenzt die bei der Schätzung der notwendigen Rückstellungsbeträge zu berücksichtigenden Daten in sachlicher Hinsicht ab. Indem er die gesonderte Bewertung sämtlicher am BilSt bestehenden Verpflichtungstatbestände vorschreibt, stellt er klar, dass der Wertansatz einer Rückstellung nur anhand der individuellen...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Nachträgliche Anschaffungskosten

Rn. 43 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Zu den AK können entsprechend bisheriger Bilanzierungspraxis auch Aufwendungen gehören, die erst längere Zeit nach dem Erwerb des VG (= nachträgliche Aufwendungen) anfallen, etwa, wenn mit den nachträglichen Aufwendungen eine andere als die bisherige Nutzung des VG beabsichtigt wird (z. B. durch Verbesserungen, Umbauten). Rn. 44 Stand: EL 41 –...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Berücksichtigung von Kostensteigerungen

Rn. 321 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Ob bei der Bemessung lfr. Rückstellungen prognostizierte Faktorpreisänderungen zu berücksichtigen sind, war lange Zeit umstritten (vgl. zum Diskussionsstand Kessler in: Küting/Weber 1995, § 249, Rn. 321ff.). Mit dem BilMoG hat der Gesetzgeber handels- wie steuerrechtl. weitgehend für Klarheit gesorgt. § 253 Abs. 1 Satz 2 ordnet eine Bewertu...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Restlaufzeit

Rn. 338 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Findet die Vereinfachungsregelung des § 253 Abs. 2 Satz 2 (vgl. Brösel/Olbrich, HdR-E, HGB § 253, Rn. 344) keine Anwendung, ist zur Auswahl des Abzinsungssatzes die Restlaufzeit der ungewissen Verbindl. zu ermitteln, die Gegenstand der Rückstellung ist. Das ist der gesamte Zeitraum vom BilSt bis zum Erfüllungszeitpunkt der passivierten Verb...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / aa) Anhangangaben zu grundlegenden Rechenprämissen

Rn. 742 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Gemäß § 285 Nr. 24 sind "zu den Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen das angewandte versicherungsmathematische Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung, wie Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte Sterbetafeln" anzugeben. Folglich muss das versicherungsmathematisc...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme

Rn. 53 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Handelsrechtl. geboten sind Rückstellungen nur dann, wenn der Kaufmann nach den am BilSt vorliegenden Verhältnissen ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen muss. Diese Voraussetzung ist in § 249 nicht ausdrücklich kodifiziert. Ungewisse Verbindl. müssen sich aber so hinreichend konkretisiert haben, dass sie eine wirtschaftliche Belastung ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Grundlagen

Rn. 182 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind nicht auf Schuldverhältnisse beschränkt, die auf einen einmaligen Leistungsaustausch gerichtet sind. Sie können auch bei schwebenden Dauerschuldverhältnissen geboten sein (h. M.; vgl. z. B. BFH-Urt. v. 03.02.1993, BStBl. II 1993, S. 443, m. w. N.; IDW RS HFA 4, Rn. 3; Jäger...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Allgemeines

Rn. 61 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Nach h. M. gehören auch drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu den ungewissen Verbindl. (vgl. z. B. ADS 1995, § 249, Rn. 137; kritisch Groh, M. 1988, S. 27ff.). Sie wurden bereits in § 152 Abs. 7 AktG 1965 aus Gründen der Klarstellung selbstständig erwähnt, was in § 249 Abs. 1 Satz 1 unverändert weitergeführt wird. Wie bei der Verbi...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Tauschgeschäfte

Rn. 109 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Die Bestimmung der AK beim Tausch war umstritten. Zunächst wurde der Tausch nicht als Umsatz, sondern lediglich als Wechsel des getauschten Gegenstands betrachtet, weshalb der eingetauschte Gegenstand grds. mit dem Buchwert des hergegebenen VG zu bewerten war; eine Gewinnrealisierung galt insoweit als ausgeschlossen (vgl. Niehus (1982), S. 1...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Stichtagsprinzip

Rn. 284 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Neben dem Gebot der Einzelbewertung enthält § 252 Abs. 1 Nr. 3 die Forderung nach einer Bewertung der VG und Schulden zum Abschlussstichtag. Das hierin zum Ausdruck kommende Stichtagsprinzip begrenzt die der Rückstellungsbewertung zugrunde zu legenden Daten in zeitlicher Hinsicht. Es verlangt eine Wertbemessung nach den Verhältnissen, wie s...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / cc) Höchstwertprinzip

Rn. 300 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Aufgrund der Stichtagsorientierung der HB ist die Höhe der in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbeträge jährlich zu überprüfen (vgl. WP-Handbuch 2012, Bd. I, Rn. E 142). Nach einer lange Zeit vorherrschenden Auffassung unterliegt die Anpassung des ursprünglich angesetzten Rückstellungsbetrags an neue Entwicklungen oder Erkenntnisse dem H...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Sachlicher Umfang

Rn. 390 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 HK eines selbst geschaffenen immateriellen VG des AV sind gemäß § 255 Abs. 2a Satz 1 die bei dessen Entwicklung anfallenden HK nach § 255 Abs. 2. Die Vorschrift bezieht sich ausdrücklich auf die immateriellen VG des AV. Immaterielle VG des UV unterliegen somit nicht explizit den Beschränkungen dieser Vorschrift. Für die Folgebewertung von se...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / bb) Drohverlustrückstellungen (Absatzgeschäfte)

Rn. 312 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Bei der Prüfung der Ausgeglichenheit schwebender Geschäfte stellt sich die Frage nach dem Umfang der zu berücksichtigenden Kosten, wenn Liefer- oder Leistungsverpflichtung aus Absatzgeschäften zu bewerten sind. Die Diskussion um die Einbeziehung von Fixkosten in den Wert der geschuldeten Leistung wird dabei vielfach unter kostenrechnerischen...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / VII. Aktivierung und Passivierung latenter Steuern aus Altersversorgungsverpflichtungen

Rn. 855 Stand: EL 45 – ET: 02/2025 Das HGB befasst sich in § 274 mit der Behandlung latenter Steuern. Für passive latente Steuern besteht eine Passivierungspflicht (vgl. § 274 Abs. 1 Satz 1), für aktive latente Steuern dann ein Wahlrecht (vgl. § 274 Abs. 1 Satz 2), wenn sie die passiven latenten Steuern übersteigen und von dem Wahlrecht zur Anwendung der "Gesamtdifferenzbetra...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Grundlagen

Rn. 130 Stand: EL 19 – ET: 05/2014 Der Ausweis von Verpflichtungen, die keinem gegenseitigen Austauschverhältnis zuordenbar sind, kann nicht mit dem Hinweis auf den Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte unterbleiben, da ihnen kein kompensierender Gegenleistungsanspruch gegenübersteht. Sie sind vielmehr zu passivieren, sobald und soweit sie rechtl. entstanden o...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6e... / 6 Verhältnis zu Steuerstundungsmodellen, § 6e Abs. 5 EStG

Rz. 51 Der sachliche Anwendungsbereich der beiden Vorschriften – § 6e und § 15b EStG – überschneidet sich, wobei die Regelung des § 6e EStG grundsätzlich verhindern sollte, dass es zu einer Anwendung des § 15b EStG kommt. Der Gesetzeswortlaut des § 6e Abs. 5 EStG regelt daher das Verhältnis der beiden Missbrauchsvorschriften derart, dass § 15b EStG unberührt den Rechtsfolgen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6e... / 5 Entsprechende Anwendung für Einnahmen-Überschuss-Rechnung, § 6e Abs. 4 EStG

Rz. 50 Da die Vorschrift systematisch und nach dem Wortlaut des § 6e Abs. 1 EStG auf die Gewinneinkunftsarten abstellt, war eine Erweiterung auf die Überschuss-Einkünfte erforderlich, was im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG durch § 6e Abs. 4 EStG erfolgt und durch die entsprechende Anwendung in Bezug auf die Werbungskosten in § 9 Abs. 5 S. 2 EStG...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6e... / 3.3 Wirtschaftlich zusammenhängende Aufwendungen, § 6e Abs. 2 S. 2 EStG

Rz. 40 Der Gesetzgeber erweitert in § 6e Abs. 2 S. 2 EStG über die Fondsetablierungskosten des Satzes 1 hinausgehend weitere Kosten als solche, die nicht sofort abzugsfähig sein sollen. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut, wonach "darüber hinaus" auch weitere Kosten von der Rechtsfolge des § 6e Abs. 1 EStG erfasst werden sollen. Das Gesetz grenzt den Kreis der Kost...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6e... / 3.2 Fondsetablierungskosten nach § 6e Abs. 2 S. 1 EStG

Rz. 37 Schon aus der Begrifflichkeit Fondsetablierungskosten, verbunden mit dem Erfordernis des notwendigen Veranlassungszusammenhangs der Aufwendungen mit den Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts folgt, dass es sich in zeitlicher Hinsicht um den Erwerb vorgelagerte Kosten handeln muss. Dementsprechend können nur solche Ausgaben erfasst werden, die in der Konzeptions-, Grü...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6e... / 4 Entsprechende Anwendung für Einzelinvestment, § 6e Abs. 3 EStG

Rz. 49 Grundsätzlich stellt das Gesetz auf die kollektive Anlage durch mehrere Gesellschafter ab; um jedoch entsprechend der bisherigen Rspr. und Auffassung der Finanzverwaltung auch den Fall des Einzelinvestments bei sonst vergleichbarer Sachlage erfassen zu können, erweitert § 6e Abs. 3 EStG den sachlichen Anwendungsbereich (Rz. 30ff.).mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6e... / 3.4 Weitere Vergütungen, § 6e Abs. 2 S. 3 EStG

Rz. 46 Eine weitere Erweiterung der als Anschaffungskosten zu qualifizierenden Kosten sieht § 6e Abs. 2 S. 3 EStG vor, der allgemein – unabhängig davon, ob es sich um einen Erwerber- oder Hersteller-Fonds handelt – auf bestimmte mit der Verwaltung des Fonds im Zusammenhang stehende Kosten abstellt. Hierbei ist der in Satz 3 genannte Katalog nach seinem Wortlaut abschließend[...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6e... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 7 Zur allgemeinen Regelung der Bewertung von Wirtschaftsgütern nach § 6 EStG verhält sich § 6e EStG als eine Spezialbestimmung, da sie einzelne, vom Handelsrecht abweichende Regelungen hinsichtlich der Qualifizierung bestimmter Aufwendungen in einem bestimmten Zusammenhang, nämlich im Rahmen eines Fonds, als Anschaffungskosten trifft und damit zugleich den Bereich der An...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6e... / 2.1.1 Gemeinschaftlich mit weiteren Anlegern

Rz. 16 Das Wirtschaftsgut muss gemeinschaftlich mit weiteren Anlegern erworben werden. Hieraus folgt, dass es sich um eine gesellschaftsrechtliche Beteiligungsform handeln muss. Schuldrechtliche Instrumente kommen also nicht in Betracht. In Betracht kommen aber nur personengesellschaftliche und keine körperschaftliche Rechtsformen, da das Gesetz auf den Stpfl. und die Wirkun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6e... / 3 Fondsetablierungskosten u. a. gem. § 6e Abs. 2 EStG

3.1 Notwendiger Konnex der erfassten Aufwendungen Rz. 34 Welche Aufwendungen als Fondsetablierungskosten anzusehen sind, regelt § 6e Abs. 2 EStG abschließend. Das Gesetz definiert diese Aufwendungen in Abgrenzung zu den eigentlichen Anschaffungskosten i. S. d. § 255 HGB über einen Konnex in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zu diesen; es muss bestehen: Ein Bezug zum Erwerb de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6e... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 6e EStG wurde mit dem Jahressteuergesetz 2019[1] eingefügt. Nach § 52 Abs. 14a EStG ist die Regelung auch in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die vor dem 18.12.2019 enden. Damit stellt sich das allgemeine Problem, inwieweit es sich hierbei um eine echte oder unechte Rückwirkung handelt und diese rückwirkende Geltungsanordnung verfassungswidrig ist.[2] Rz. 5 Zutreffend wir...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6e... / 2.1.2 Aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks

Rz. 18 Die Begriffe Projektanbieter und vorformuliertes Vertragswerk werden im Gesetz nicht definiert, sodass auf die bisherige Auslegung durch Gerichte und Verwaltung sowie allgemeine Rechtsgrundsätze abzustellen ist. Rz. 19 Projektanbieter kann jede natürliche oder juristische Person sein, die das Vertragswerk entworfen hat. Im Gegensatz zum eher passiven Anleger, ist er al...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6e... / 2.3 Einzelinvestment

Rz. 30 Während § 6e Abs. 1 EStG die Fälle des Handelns sämtlicher Gesellschafter erfasst, erweitert das Gesetz in § 6e Abs. 3 EStG den Anwendungsbereich auf den Fall nur eines Anlegers, indem die sinngemäße Anwendung der Regelungen angeordnet wird, soweit die Aufwendungen vergleichbar zu solchen sind, die bei mehreren Anlegern von diesen zu tragen wären; der Gesetzgeber scha...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6e... / 3.1 Notwendiger Konnex der erfassten Aufwendungen

Rz. 34 Welche Aufwendungen als Fondsetablierungskosten anzusehen sind, regelt § 6e Abs. 2 EStG abschließend. Das Gesetz definiert diese Aufwendungen in Abgrenzung zu den eigentlichen Anschaffungskosten i. S. d. § 255 HGB über einen Konnex in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zu diesen; es muss bestehen: Ein Bezug zum Erwerb des Wirtschaftsgutes (Satz 1), ein wirtschaftlicher ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6e... / 1.4.2 Sachlich

Rz. 12 Der sachliche Anwendungsbereich umfasst die in § 6e Abs. 2 EStG definierten Fondsetablierungskosten sowie die in § 6e Abs. 3 EStG als mit solchen vergleichbaren Kosten außerhalb einer gemeinschaftlichen Anschaffung. Rz. 13 Aufgrund seiner systematischen Stellung handelt es sich in erster Linie um eine Gewinnermittlungsvorschrift, die auf der steuerbilanziellen Ermittlu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6e... / 2 Grundregel: Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Rz. 14 Das Gesetz enthält in § 6e Abs. 1 EStG die zentrale Rechtsfolge, dass bestimmte Aufwendungen, nämlich die in § 6e Abs. 2 EStG näher umschriebenen Fondsetablierungskosten, als Anschaffungskosten zu behandeln sind. Hinsichtlich der zugrunde liegenden Sachverhalte differenziert das Gesetz in Anlehnung an die frühere Rspr. letztlich drei Fälle: Mehrere Anleger erwerben gem...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6e... / 2.2.2 Keine wesentlichen Möglichkeiten der Einflussnahme

Rz. 25 Zudem darf keine wesentliche Möglichkeit zur Einflussnahme bestehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes muss die Möglichkeit der Einflussnahme von den Gesellschaftern ausgehen. Es genügt daher nicht, wenn diese vom Projektanbieter ausgeübt wird, sei es in seiner Funktion als Gesellschafter oder Geschäftsführer der Gesellschaft.[1] Dies ergibt sich auch vor dem ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6e... / 2.2.1 Gesellschaftsrechtliche Verbundenheit

Rz. 24 Mit dem Erfordernis der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit wird deutlich, dass die Rechtsfolge der Qualifizierung von Aufwendungen als Anschaffungskosten bei sämtlichen Gesellschaftern und nicht bei einzelne eintritt. Das Gesetz macht durch die Formulierung "...in..." ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit deutlich, dass einerseits eine Einflussnahme irrelev...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6e... / 1.1 Überblick über die Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschrift ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf eine geänderte Rspr. des BFH[1], die im Nachgang zur Einführung des § 15b EStG, die mit § 42 AO begründete langjährige Rspr.[2] und der Praxis der Finanzverwaltung[3] hätte ins Leere laufen lassen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass letztlich über die sofortige Abzugsfähigkeit von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6e... / 1.4.1 Persönlich

Rz. 10 Das Gesetz stellt lediglich auf den Stpfl. ab, sodass grundsätzlich alle (un)beschränkt Stpfl. erfasst wären.[1] Aufgrund des eindeutigen Wortlauts ist der Stpfl. aber der Gesellschafter und nicht die Gesellschaft selbst, da auf seiner Ebene die Umqualifikation erfolgen soll. Dies ist aber nur möglich bei personengesellschaftlich organisierten Gesellschaftsformen, die ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6e... / 1 Allgemeines

1.1 Überblick über die Vorschrift Rz. 1 Die Vorschrift ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf eine geänderte Rspr. des BFH[1], die im Nachgang zur Einführung des § 15b EStG, die mit § 42 AO begründete langjährige Rspr.[2] und der Praxis der Finanzverwaltung[3] hätte ins Leere laufen lassen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass letztlich über die sofortige Abzugsfähigkeit von Wer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6e... / 1.4 Geltungsbereich

1.4.1 Persönlich Rz. 10 Das Gesetz stellt lediglich auf den Stpfl. ab, sodass grundsätzlich alle (un)beschränkt Stpfl. erfasst wären.[1] Aufgrund des eindeutigen Wortlauts ist der Stpfl. aber der Gesellschafter und nicht die Gesellschaft selbst, da auf seiner Ebene die Umqualifikation erfolgen soll. Dies ist aber nur möglich bei personengesellschaftlich organisierten Gesellsch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6e... / 2.1 Anschaffung bei gemeinschaftlicher Verbundenheit

2.1.1 Gemeinschaftlich mit weiteren Anlegern Rz. 16 Das Wirtschaftsgut muss gemeinschaftlich mit weiteren Anlegern erworben werden. Hieraus folgt, dass es sich um eine gesellschaftsrechtliche Beteiligungsform handeln muss. Schuldrechtliche Instrumente kommen also nicht in Betracht. In Betracht kommen aber nur personengesellschaftliche und keine körperschaftliche Rechtsformen,...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6e... / 2.2 Anschaffungsfiktion

Rz. 23 Mit § 6e Abs. 1 S. 2 EStG formuliert der Gesetzgeber eine Anschaffungsfiktion, auch wenn grundsätzlich keine Anschaffung vorliegt. Hintergrund dieser Regelung sind zwei Entscheidungen des BFH.[1] Diesen Entscheidungen lagen Fälle zugrunde, in denen bei isolierter Betrachtungsweise der einzelnen Vereinbarungen die Anleger in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6e Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten

1 Allgemeines 1.1 Überblick über die Vorschrift Rz. 1 Die Vorschrift ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf eine geänderte Rspr. des BFH[1], die im Nachgang zur Einführung des § 15b EStG, die mit § 42 AO begründete langjährige Rspr.[2] und der Praxis der Finanzverwaltung[3] hätte ins Leere laufen lassen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass letztlich über die sofortige Abzugsfähi...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2.2 Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe

Rz. 52 Gem. § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG gehören seit dem 1.1.2025 zu den landwirtschaftlichen Betrieben auch die Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach § 241 BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören oder diese die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 13b EStG erfüllen. Der Gesetzesfolgenverweis in § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.6 Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (§ 24 Abs. 2 S. 3 UStG)

Rz. 90 Da für den Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs i. S. d. § 24 Abs. 2 S. 1 und 2 UStG nicht die Betriebsform, sondern die Art der ausgeübten Tätigkeit entscheidend ist, können grds. auch Gewerbebetriebe kraft Rechtsform, bei denen im Übrigen die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vorliegen, die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24...mehr