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b) Erweiterung eines vorhandenen Vermögensgegenstands

Dr. Wolfgang Knop, Dr. Peter Küting
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Rn. 338

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Erweiterung eines vorhandenen VG kann sowohl formal als auch materiell interpretiert werden. Als Erweiterung im formalen Sinn soll die Schaffung neuer Substanz im Zusammenhang mit einem vorhandenen VG angesehen werden. Eine Substanzmehrung im Zusammenhang mit dem Ersatz bestehender Teile eines VG führt jedoch nicht zur Schaffung neuer Substanz; vielmehr müssen Aufwendungen vorliegen, die dazu dienen, etwas "Neues, bisher nicht Vorhandenes, zu schaffen" (BFH, Urteil vom 09.11.1976, VIII R 28/76, BStBl. II 1977, S. 279 (280); vgl. auch Klein, in: FS Moxter (1994), S. 277 (284ff.), m. w. N.). So ist die erhebliche Erhöhung des Rauminhalts einer Fabrikhalle nicht als formale Substanzmehrung anzusehen, wenn diese durch den Ersatz eines baufälligen Dachs erfolgt (vgl. BFH, Urteil vom 13.12.1984, VIII R 273/81, BStBl. II 1985, S. 394f.); der erstmalige Einbau eines Öltanks, eines Ölbrenners und verschiedener Zusatzgeräte ist dann nicht als Substanzmehrung zu interpretieren, wenn die Heizungsanlage eines Gebäudes auf eine andere Energiequelle umgestellt wird (vgl. Pougin, DB 1983, S. 241 (243)). Die Tatsache, dass die ersetzten Teile noch funktionsfähig waren, ist hierfür ohne Belang (vgl. BFH, Urteil vom 07.12.1976, VIII R 42/75, BStBl. II 1977, S. 281; Vodrazka, in: HWuR (1986), S. 447 (458)). "Es kommt stets darauf an, ob etwas Neues geschaffen wird oder nur etwas Bestehendes erhalten wird" (Pougin, DB 1983, S. 241 (243)). Auch geringfügige Erweiterungen führen zu HK (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 255 HGB, Rn. 324; Pezzer, DB 1996, S. 849 (850f.); BFH, Urteil vom 09.05.1995, IX R 88/90, BStBl. II 1996, S. 628; BFH, Urteil vom 09.05.1995, IX R 69/92, BStBl. II 1996, S. 630; BFH, Urteil vom 09.05.1995, IX R 2/94, BStBl. II 1996, S. 637). "Im G...

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