Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Krypto 2 Go (Teil 6): Krypt... / V. Sonderfall: Airdrops

Unentgeltliche Verteilung: Im Rahmen von Airdrops werden Kryptowährungen oder sonstige Token unentgeltlich verteilt.[23] Häufig steht dies in Zusammenhang mit einer zu erfüllenden Auflage – etwa der Preisgabe von Daten oder dem Ansehen von Reklame. Teils handelt es sich allerdings auch um Marketingmaßnahmen, die eine Kryptowährung bekannt machen sollen. In anderen Fällen erfolg...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 5 Behandlung als ein Steuerpflichtiger

Rz. 16 Die von den Ehegatten einzeln erzielten Einkünfte werden zunächst zusammengerechnet und sodann die Ehegatten als ein Stpfl. behandelt. Die Behandlung als ein Stpfl. beginnt daher erst nach ("sodann") der Zusammenrechnung der Einkünfte.[1] Dies bedeutet, dass es nach der Zusammenrechnung der Einkünfte nur einen Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG), nur ein Eink...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 2 Funktion und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 2 § 26b EStG kommt nur zur Anwendung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 EStG gegeben sind und die Ehegatten die Zusammenveranlagung gewählt haben (§ 26 Abs. 1 S. 1 EStG) oder die Vermutung der Wahl der Zusammenveranlagung greift (§ 26 Abs. 3 EStG). Nach § 2 Abs. 8 EStG ist diese Regelung auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften (§ 1 LPartG) anzuw...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten

1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die frühere Zusammenveranlagung in Form der Haushaltsbesteuerung wurde mit der höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehegattengemeinschaft aufgrund der dadurch ausgelösten Synergieeffekte im Vergleich zu allein Lebenden begründet (§ 26 EStG Rz. 1ff.). Die Progressionswirkung des Tarifs führte jedoch für die Ehegatten zu einer höheren Steuer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 3.2 Zusammenrechnung der Einkünfte

Rz. 13 Die Zusammenrechnung der getrennt ermittelten Einkünfte führt für zusammen veranlagte Ehegatten zu der gemeinsamen Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG). § 2 Abs. 3 EStG legt an sich nahe, zunächst die Einkünfte derselben Einkunftsart zu saldieren (horizontaler Verlustausgleich) und in einem zweiten Schritt sodann die Einkünfte der verschiedenen Einkunftsarten auszugl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 3.1 Gesonderte Einkünfteermittlung

Rz. 6 Die von den Ehegatten erzielten Einkünfte werden zusammengerechnet, d. h. die Einkünfte sind wie bei einer Einzelveranlagung (§ 26a EStG) nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln.[1] Die Ehegatten sind und bleiben jeweils für sich eigene Steuersubjekte.[2] Werbungskosten eines Ehegatten sind daher nur dann zu berücksichtig...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 4 Gemeinsame Einkünftezurechnung

Rz. 15 Die Zusammenrechnung der Einkünfte der Ehegatten führt zu der gemeinsamen Summe der Einkünfte, aus der sich nach den Rechenschritten des § 2 Abs. 3 bis 6 EStG die festzusetzende ESt ergibt (Rz. 16).mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die frühere Zusammenveranlagung in Form der Haushaltsbesteuerung wurde mit der höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehegattengemeinschaft aufgrund der dadurch ausgelösten Synergieeffekte im Vergleich zu allein Lebenden begründet (§ 26 EStG Rz. 1ff.). Die Progressionswirkung des Tarifs führte jedoch für die Ehegatten zu einer höheren Steuer im Vergleich zu Un...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 6 Besteuerungsverfahren

6.1 Steuerfestsetzung Rz. 21 Ehegatten, die zusammen zur ESt zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 AO). Das FA kann auch jedem der beiden Ehegatten gegenüber einen einzelnen inhaltsgleichen ESt-Bescheid richten (§ 155 Abs. 1 und 3 AO). Damit dem Bestimmtheitserfordernis genügt ist, muss das FA in diesem Fall den jeweiligen Ehegatten mit Namen und Anschrift als...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 7 Gesamtschuld der Ehegatten

7.1 Gesamtschuld Rz. 33 Nach § 26b EStG i. V. m. § 44 Abs. 1 S. 1 AO haften zusammen zur ESt veranlagte Ehegatten als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass jeder der Ehegatten die gesamte Steuer schuldet, das FA sie jedoch nur einmal zu fordern berechtigt ist (§ 44 Abs. 1 S. 2 AO; § 241 S. 1 BGB). Die Gesamtschuldnerschaft gilt auch für Vorauszahlungen nach § 37 EStG auf die E...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 3 Zusammenrechnung der Einkünfte der Ehegatten

3.1 Gesonderte Einkünfteermittlung Rz. 6 Die von den Ehegatten erzielten Einkünfte werden zusammengerechnet, d. h. die Einkünfte sind wie bei einer Einzelveranlagung (§ 26a EStG) nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln.[1] Die Ehegatten sind und bleiben jeweils für sich eigene Steuersubjekte.[2] Werbungskosten eines Ehegatten si...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 6.5 Aufhebung oder Änderung des Bescheids

Rz. 30 Da bei der Zusammenveranlagung lediglich äußerlich zusammengefasste, aber gleichwohl selbstständige Bescheide gegen die Ehegatten ergehen (Rz. 21), kann die Aufhebung oder Änderung aufgrund von unterschiedlichen Korrekturmöglichkeiten in der Person der Ehegatten zu entsprechend in der Höhe unterschiedlichen Festsetzungen führen.[1] Rz. 31 Die Änderung der Festsetzung g...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 7.3 Erstattungsansprüche

Rz. 38 Werden Ehegatten zusammenveranlagt, stellt sich die Frage, wem bei Überzahlungen der Erstattungsanspruch zusteht. Erstattungsansprüche entstehen, wenn die Vorauszahlungen oder anzurechnenden Beträge die im Weg der Zusammenveranlagung festgesetzte Steuerschuld übersteigen (§ 36 Abs. 4 S. 2 EStG), ferner, wenn die Steuerbescheide zugunsten der Ehegatten aufgehoben oder ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 7.1 Gesamtschuld

Rz. 33 Nach § 26b EStG i. V. m. § 44 Abs. 1 S. 1 AO haften zusammen zur ESt veranlagte Ehegatten als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass jeder der Ehegatten die gesamte Steuer schuldet, das FA sie jedoch nur einmal zu fordern berechtigt ist (§ 44 Abs. 1 S. 2 AO; § 241 S. 1 BGB). Die Gesamtschuldnerschaft gilt auch für Vorauszahlungen nach § 37 EStG auf die ESt des laufenden...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 6.2 Rechtsbehelfe

Rz. 22 Da es sich rechtlich um zwei Bescheide handelt, kann jeder der Ehegatten selbstständig gegen die ihn betreffende Festsetzung Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel einlegen, wenn er ihm gegenüber wirksam bekannt gegeben worden ist. Denn nur dieser Ehegatte ist durch den Zusammenveranlagungsbescheid beschwert. Der andere Ehegatte ist bei einer unwirksamen Bekanntgabe nicht zu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 6.4 Steuerliche Nebenleistungen

Rz. 26 Nach § 155 Abs. 3 S. 2 AO kann mit dem Zusammenveranlagungsbescheid die Festsetzung steuerlicher Nebenleistungen und sonstiger Ansprüche gegen einen oder beide Ehegatten verbunden werden, soweit das Bestimmtheitsgebot des § 119 AO nicht verletzt wird.[1] Steuerliche Nebenleistungen sind nach § 3 Abs. 4 AO z. B. Verspätungszuschläge (§ 152 AO), Zinsen (§§ 233ff. AO), S...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 7.2 Aufteilungsverfahren nach §§ 268ff. AO

Rz. 36 Die Aufteilung erfolgt nur auf Antrag (§ 268 AO)[1]; das FA muss aber in geeigneten Fällen nach § 89 AO die Stellung des Antrags anregen.[2] Der Antrag kann frühestens nach der Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden (§ 269 Abs. 2 S. 1 AO), da erst dann die Gefahr einer Inanspruchnahme besteht.[3] Nach vollständiger Zahlung der Steuer ist der Antrag nicht mehr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 6.3 Hinzuziehung, Beiladung

Rz. 25 Da die beiden an die einzelnen Ehegatten gerichteten Bescheide eine unterschiedliche Entwicklung nehmen können, d. h. nach Einlegung von Rechtsbehelfen ggf. unterschiedliche Steuerfestsetzungen beinhalten und die Entscheidung deshalb gegenüber den Ehegatten nicht einheitlich zu ergehen braucht, liegen die Voraussetzungen für eine notwendige Hinzuziehung (§ 360 Abs. 3 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 6.1 Steuerfestsetzung

Rz. 21 Ehegatten, die zusammen zur ESt zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 AO). Das FA kann auch jedem der beiden Ehegatten gegenüber einen einzelnen inhaltsgleichen ESt-Bescheid richten (§ 155 Abs. 1 und 3 AO). Damit dem Bestimmtheitserfordernis genügt ist, muss das FA in diesem Fall den jeweiligen Ehegatten mit Namen und Anschrift als Adressaten in dem Be...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 3.3 Verhältnis zu §§ 25, 46 EStG

Rz. 28 Die §§ 25 und 46 EStG enthalten Verfahrensrecht, die §§ 26ff. EStG dagegen materielles Recht. In einem ersten Schritt ist daher festzustellen, ob die Ehegatten zu dem in § 26 Abs. 1 EStG umschriebenen Personenkreis gehören und damit dem Komplex der Ehegattenbesteuerung unterliegen (Ehegatten, unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 und 2 EStG oder § 1a EStG, nicht...mehr

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Sonderbetriebsvermögen: Aus... / 7.1 Gleichzeitige Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG und § 6 Abs. 5 EStG

Die Vorschrift des § 6 Abs. 3 EStG regelt u. a. die unentgeltliche Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen ("betriebliche Sachgesamtheiten"). Prinzipiell setzt das Buchwertfortführungsgebot des § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG voraus, dass die gesamte Betriebseinheit übertragen wird, d. h. die Übertragung muss sämtliche wesentlichen Betriebsgrund...mehr

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Sonderbetriebsvermögen: Aus... / 5.1 Unentgeltliche Übertragung nach § 6 Abs. 5 EStG

Für die unentgeltliche Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens gibt es in § 6 Abs. 5 EStG spezielle gesetzliche Regelungen. Die Buchwertfortführung ist danach zwingend, wenn ein Wirtschaftsgut aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft oder umgekehrt oder zwischen vers...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 2.4.2 Die ursprüngliche Erweiterung des § 50i EStG mit dem StÄnd-AnpG-Kroatien

Hinweis Gesetzliche Änderung beachten Die ursprüngliche Fassung des § 50i Abs. 2 EStG wurde rückwirkend aufgehoben (vgl. 2.4.4). Die Darstellung erfolgt zur Erläuterung der Korrekturen. Die Erweiterung des § 50i Abs. 1 EStG erfasste tatbeständlich vor allem Holdingstrukturen, wenn ursprünglich originär gewerblich tätige Personengesellschaften i. S. des § 15 Abs. 1 und 2 EStG d...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 2.4.1 Einführung des § 50i EStG a. F. durch das AmtshilfeRLUmsG

Zur Vermeidung o. g. Steuerausfälle soll § 50i Abs. 1 EStG die Besteuerung stiller Reserven der in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 EStG (also sowohl gewerblich infizierte als auch gewerblich geprägte Gesellschaften) eingebrachten Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens oder Anteile i. S. des § 17 EStG auch bei nach dem Wegzug erfolgter Ve...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 8 Verhinderung weiterer Steuergestaltungen ( § 50i Abs. 2 Satz 2 – 4 EStG)

Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt,[1] möchte der Gesetzgeber in der finalen Fassung des § 50i EStG auch weitere in der Literatur aufgezeigte Fälle einer fehlenden Steuerentstrickung gesetzlich verhindern. Dies sind: Verhinderung der steuerneutralen Übertragungen zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen derselben Personengesellschaft: § 50i Abs. 2 Satz 2 EStG soll...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 3.1 Funktion der Vorschrift

Rz. 23 Nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung ist Steuersubjekt der einzelne Stpfl. mit dem von ihm bezogenen Einkommen, für das der Tarif nach § 32a EStG gilt. Die Normen der §§ 25ff. EStG sind hierauf zugeschnitten. § 26 EStG regelt das Wahlrecht der Ehegatten zwischen Einzel- (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) und wer das Wahlrecht ausüben kann, welch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 4.1.3 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht

Rz. 42 § 26 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt, dass beide Ehegatten unbeschränkt stpfl. sind. Ist einer der Ehegatten nur beschr. stpfl., weil er im Ausland lebt (§ 1 Abs. 4 EStG), entfällt die Möglichkeit zur Veranlagung nach den §§ 26a und 26b EStG [1]; es gelten dann die allgemeinen Vorschriften. Ausnahmen gelten für Angehörige der EU/EWR-Mitgliedstaaten (Rz. 46). Rz. 43 Nach § 1 A...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 4.1.1 Grundlagen

Rz. 29 Ehegatten können ab dem Vz 2013 nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 v. 1.11.2011[1] nur noch zwischen der Einzelveranlagung nach § 26a EStG und der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG wählen, sofern die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG in einem Vz gemeinsam vorliegen. Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 6.3 Einzelfragen des § 50d Abs. 9 Satz 1, 1. Alternative EStG

6.3.1 Rückwirkung § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG ist auf alle Steuerfestsetzungen anzuwenden, die noch nicht bestandskräftig sind (§ 52 Abs. 59a EStG i. d. F. JStG 2007). Hieraus ergibt sich das Problem einer echten oder sog. unechten Rückwirkung. Nach der Rechtsprechung des BFH im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes[1] ist die Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung ernst...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 4.2 Weitere Eheschließung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 68 § 26 Abs. 1 S. 2 EStG löst den Konflikt bei Bestehen mehrerer Veranlagungswahlrechte innerhalb eines Vz bei Auflösung einer Ehe/Aufhebung der Lebenspartnerschaft (Scheidung, Aufhebung) und Wiederverheiratung eines Ehegatten in demselben Vz. Das Wahlrecht der Ehegatten nach Abs. 1 S. 1 ist nach Abs. 1 S. 2 auf die jüngste (letzte) Ehe beschränkt. Der Ausschluss des Ver...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7 Bekämpfung des sog. unfairen Steuerwettbewerbs – § 50d Abs. 9 2. Alternative EStG

7.1 Überblick Ein Rückfall des Besteuerungsrechts (und damit Anrechnungsmethode) ist nach § 50d Abs. 9 2. Alt. auch vorzunehmen, wenn der ausländische Staat z. B. als Investitionsanreiz nur Steuerausländern (beschränkt Steuerpflichtigen) Investitionsanreize in Form von Steuervergünstigungen gewährt. Eine begrenzte Steuerfreistellung ("tax holiday") eines ausländischen Staats ...mehr

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Schuldzinsenabzug bei Einze... / 1 Regelung im Überblick

Schuldzinsen sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn das zugrundeliegende Darlehen betrieblich veranlasst ist. Wird ein Darlehen im Betrieb allein aufgenommen, um eine Privatentnahme zu finanzieren, scheidet der Betriebsausgabenabzug der daraus resultierenden Schuldzinsen ungeachtet des § 4 Abs. 4a EStG von vornherein aus.[1] Gleiches gilt, wenn zuvor ein Zweiko...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 5.6 Kriterien für die Ausübung des Wahlrechts

Rz. 89 In der großen Mehrzahl der Fälle wird die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG für die Ehegatten günstiger sein als die Einzelveranlagung (§ 26a EStG). Denn aufgrund des § 32a Abs. 5 EStG (Splittingverfahren) wird die Tarifprogression so gemildert, als hätten die Eheleute jeweils das zu versteuernde Einkommen zur Hälfte erzielt. Die tarifliche ESt wird nach der Hälfte ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 3.2 Geltungsbereich

Rz. 26 Der persönliche Geltungsbereich umfasst Ehegatten, die beide unbeschränkt stpfl. i. S. v. § 1 Abs. 1 und 2 EStG oder § 1a EStG sind. Für alle anderen Ehegatten gilt die Einzelveranlagung nach § 26a EStG. Rz. 27 Sachlich gilt das Wahlrecht für jeden Vz, in dem die Voraussetzungen vorliegen, neu. Es kann ohne Rücksicht auf andere Vz erneut ausgeübt werden.[1]mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26 Veranlagung von Ehegatten

1 Entwicklung der Ehegattenbesteuerung Rz. 1 bis 4 einstweilen frei Rz. 5 Das StNG v. 16.12.1954 [1] ging weiterhin von der Zusammenveranlagung aus, erweiterte allerdings die Ausnahmen über die Einkünfte der Ehefrau aus selbstständiger Arbeit in einem dem Ehemann fremden Betrieb hinaus auf Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sowie bestimmte gewerbliche Einkünfte und regelte...mehr

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GmbH & Co. KG: Rechnungslegung / 5.2.2 Kapitalkonto i. S. d. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG

Rz. 50 Nach § 15a EStG können einem Kommanditisten Verluste nur noch bis zur Höhe seiner Einlage (100 %) zugerechnet werden. Darüber hinausgehende Verluste, die zur Entstehung eines negativen Kapitalkontos führen, dürfen weder mit den übrigen (positiven) Einkünften ausgeglichen, noch nach § 10d EStG vorgetragen werden. Es besteht lediglich die Möglichkeit, die nicht berücksi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 4.1.5 Zeitliche Voraussetzungen

Rz. 67 Das Wahlrecht nach § 26 Abs. 1 EStG kann in Anspruch genommen werden, wenn die erforderlichen Tatbestandsmerkmale (Ehegatten, unbeschränkte Steuerpflicht, nicht dauerndes Getrenntleben) zu irgendeinem Zeitpunkt im Vz gleichzeitig (nebeneinander) vorgelegen haben.[1] Nicht ausreichend ist das Vorliegen zeitlich hintereinander. Auch Ehegatten, die am 31.12. des Vz gehei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 1 Entwicklung der Ehegattenbesteuerung

Rz. 1 bis 4 einstweilen frei Rz. 5 Das StNG v. 16.12.1954 [1] ging weiterhin von der Zusammenveranlagung aus, erweiterte allerdings die Ausnahmen über die Einkünfte der Ehefrau aus selbstständiger Arbeit in einem dem Ehemann fremden Betrieb hinaus auf Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sowie bestimmte gewerbliche Einkünfte und regelte die damit im Zusammenhang stehenden F...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 4.1.4.2 Sachverhaltsfeststellung

Rz. 61 Dem FA und dem FG obliegen nach § 88 Abs. 1 AO bzw. § 76 Abs. 1 FGO die Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen dahin gehend, ob die Eheleute im Vz dauernd getrennt gelebt haben.[1] Da es sich dabei indes um schwer nachprüfbare innere Vorgänge handelt, die häufig weit zurückliegen, ist die Entscheidung anhand des Gesamtbilds der äußerlich erkennbaren Merkmale zu t...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 6 Zusammenveranlagung (Abs. 3)

Rz. 92 Aus Vereinfachungsgründen wird unterstellt, dass die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen, wenn sie die nach § 26 Abs. 2 EStG erforderlichen Erklärungen nicht abgeben, da es sich im Regelfall um die günstigste Veranlagungsart handelt. Dies ist eine zwingende Rechtsfolge; die gesetzliche Vermutung ist unwiderleglich.[1] Für einen entgegenstehenden Antrag auf getren...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 4.1.2 Ehegatten

Rz. 31 Ob Stpfl. "Ehegatten" sind, richtet sich nach dem deutschen Zivilrecht einschließlich der Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts.[1] Entscheidend ist daher, ob die Ehe zivilrechtlich wirksam ist.[2] In seinem Beschluss zum Splittingverfahren[3] hat sich das BVerfG auf die gesetzlich geregelte bürgerliche Ehe bezogen. § 26 EStG kann daher nicht abweich...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 4.1.4 Nicht dauerndes Getrenntleben

4.1.4.1 Begriff Rz. 50 Die eheliche Lebensgemeinschaft ist zivilrechtlich die Herstellung, Erhaltung und Entfaltung einer engen, grundsätzlich alle Lebensbereiche jedes Ehegatten umfassenden Lebensgemeinschaft der Ehepartner.[1] Sie umfasst damit regelmäßig die räumliche, sexuelle, persönliche, geistige und wirtschaftliche Gemeinschaft. Dabei ist zwischen der durch § 1353 Abs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 5 Ausübung der Wahl (Abs. 2)

5.1 Wahl der Einzelveranlagung (Abs. 2 S. 1) – Rechtsmissbrauch Rz. 71 Wählt[1] nur einer der Ehegatten die Einzelveranlagung, werden beide nach § 26a EStG einzeln veranlagt, d. h., auch der andere Ehegatte ist zwingend einzeln zu veranlagen.[2] Rz. 72 Da die Zusammenveranlagung i. d. R. zu günstigeren Ergebnissen führt, jeder Ehegatte aber nach § 26 Abs. 2 S. 1 EStG durch ein...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 6 Fünfte Ausnahme: Nationale Rückfallklausel bzw. "Subject-To-Tax-Klausel" des § 50d Abs. 9 Satz 1, 1. Alternative EStG

6.1 Anwendungsbereich: Qualifikationskonflikte § 50 Abs. 9 Satz 1, 1. Alt. EStG verweist bei Qualifikationskonflikten das Besteuerungsrecht ebenfalls an den Wohnsitzstaat (Deutschland) zurück. Qualifikationskonflikte haben ihre Ursache in einer nicht übereinstimmenden Abkommensanwendung durch die Vertragsstaaten; sie können unterschiedliche Ursachen haben. § 50d Abs. 9 Satz 1,...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 3 Bedeutung und Anwendungsbereich

3.1 Funktion der Vorschrift Rz. 23 Nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung ist Steuersubjekt der einzelne Stpfl. mit dem von ihm bezogenen Einkommen, für das der Tarif nach § 32a EStG gilt. Die Normen der §§ 25ff. EStG sind hierauf zugeschnitten. § 26 EStG regelt das Wahlrecht der Ehegatten zwischen Einzel- (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) und wer das Wa...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 4 Wahlrecht nach Abs. 1

4.1 Tatbestandsvoraussetzungen nach Abs. 1 S. 1 4.1.1 Grundlagen Rz. 29 Ehegatten können ab dem Vz 2013 nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 v. 1.11.2011[1] nur noch zwischen der Einzelveranlagung nach § 26a EStG und der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG wählen, sofern die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG in einem Vz ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 4.1.4.1 Begriff

Rz. 50 Die eheliche Lebensgemeinschaft ist zivilrechtlich die Herstellung, Erhaltung und Entfaltung einer engen, grundsätzlich alle Lebensbereiche jedes Ehegatten umfassenden Lebensgemeinschaft der Ehepartner.[1] Sie umfasst damit regelmäßig die räumliche, sexuelle, persönliche, geistige und wirtschaftliche Gemeinschaft. Dabei ist zwischen der durch § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB be...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 5.5 Übergang des Wahlrechts auf Dritte

Rz. 86 Das Veranlagungswahlrecht ist nicht höchstpersönlich. Es geht daher beim Tod eines Ehegatten auf den oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB) über.[1] Der Überlebende kann daher ab Vz 2013 nur dann die Zusammenveranlagung wählen, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar ist, die weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 S. 4 EStG vorliegen und der Erbe des Ve...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 5.4 Ausübung des Veranlagungswahlrechts ab Vz 2013

Rz. 85 Nach § 26 Abs. 2 S. 4 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 v. 1.11.2011[1] kann die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Vz nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden.[2] Bis dahin ist die Wahl, die von den Ehegatten durch Angabe in der ESt-Erklärung ausgeübt wird, bindend. Der Ge...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 5.2 Wahl der Zusammenveranlagung

Rz. 76 Die Wahl der Zusammenveranlagung setzt die übereinstimmende Ausübung des Wahlrechts durch die Ehegatten voraus.[1] Die einseitige Wahl der Einzelveranlagung kann allerdings rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sein (Rz. 73). Rz. 77 Eine steuerrechtliche Pflicht, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, besteht nicht; die Zustimmung ist daher vom FA nicht erzwingbar.[2]...mehr