Rz. 42
§ 26 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt, dass beide Ehegatten unbeschränkt stpfl. sind. Ist einer der Ehegatten nur beschr. stpfl., weil er im Ausland lebt (§ 1 Abs. 4 EStG), entfällt die Möglichkeit zur Veranlagung nach den §§ 26a und 26b EStG; es gelten dann die allgemeinen Vorschriften. Ausnahmen gelten für Angehörige der EU/EWR-Mitgliedstaaten (Rz. 46).
Rz. 43
Nach § 1 Abs. 1 EStG sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt stpfl. Hier gelten Ausnahmen für ausl. Diplomaten und Konsularbedienstete und ihre im Inland lebende Familienangehörige, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen, sowie für Angehörige ausl. Nato-Streitkräfte.
Rz. 44
Nach § 1 Abs. 2 EStG sind unbeschränkt stpfl. auch deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, jedoch zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und Einkünfte aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen (Auslandsbedienstete), und deren zum Haushalt gehörende Angehörige (erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht). Dies gilt nicht für Mitarbeiter des Goethe-Instituts im Ausland.
Rz. 45
§ 26 Abs. 1 S. 1 EStG verweist nicht auf § 1 Abs. 3 EStG. Fiktiv unbeschränkt Stpfl. i. S. v. § 1 Abs. 3 EStG (§ 1 EStG Rz. 49) steht daher – mit Ausnahme im Fall des § 1a EStG (Rz. 28) – das Veranlagungswahlrecht nach § 26 EStG nicht zu.
Rz. 46
Der Verweisung in § 26 Abs. 1 S. 1 EStG auf § 1a EStG kommt keine rechtsbegründende Bedeutung zu. Dem in § 1a EStG umschriebenen Personenkreis (fiktiv unbeschränkt Stpfl.) werden die Veranlagungswahlrechte gem. der §§ 26a bis 26b EStG bereits durch § 1a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 EStG eröffnet. Mit § 1a E...