1 Entwicklung der Ehegattenbesteuerung
Rz. 1 bis 4 einstweilen frei
Rz. 5
Das StNG v. 16.12.1954 ging weiterhin von der Zusammenveranlagung aus, erweiterte allerdings die Ausnahmen über die Einkünfte der Ehefrau aus selbstständiger Arbeit in einem dem Ehemann fremden Betrieb hinaus auf Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sowie bestimmte gewerbliche Einkünfte und regelte die damit im Zusammenhang stehenden Fragen im Einzelnen. Im Grundsatz blieb es aber dabei, dass die nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten in der Weise besteuert wurden, dass die Summe ihrer Einkommen mit Ausnahme der genannten Einschränkungen dem progressiven Tarif unterworfen wurde (Haushaltsbesteuerung), die Eheleute somit steuerlich in vielen Fällen stärker belastet wurden als entsprechende Ledige. Die Ehegatten konnten auch beantragen, mit allen Einkünften zusammenveranlagt zu werden.
Rz. 6
Die Haushaltsbesteuerung führt wegen der Progressionswirkung des ESt-Tarifs zu einer insgesamt höheren Belastung von Ehegatten im Vergleich zu 2 ledigen Personen, von denen jede ein ebenso hohes Einkommen erzielt wie jeder der Ehegatten. Der Haushaltsbesteuerung liegt der Gedanke zugrunde, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familiengemeinschaft aufgrund der durch die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft ausgelösten Synergieeffekte, insbesondere durch die Haushaltsersparnis, höher ist als diejenige Alleinlebender, denen jeweils die von ihnen erwirtschafteten Einkünfte zustehen.
Rz. 7
Diese Haushaltsbesteuerung wurde wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Art. 6 Abs. 1 GG verbietet die Benachteiligung von Verheirateten gegenüber Personen, die nicht verheiratet sind. Eine Begünstigung von Ehegatten gegenüber Ledigen ist dagegen in den Grenzen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs...