Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Realteilung / 8.4.4 Steuerliche Behandlung nach Durchführung der Nachversteuerung

Der Gesellschafter, der das veräußerte oder entnommene Wirtschaftsgut im Rahmen der Realteilung erhalten hat, muss nach Durchführung der Nachversteuerung den gemeinen Wert fortführen, was bei ihm ggf. zu einer erhöhten AfA und zu einem geringeren Veräußerungs- oder Entnahmegewinn führt.mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Realteilung / 7.1 Spitzenausgleichsgewinn bei der Einkommensteuer

In zahlreichen Realteilungsfällen ist ein vollständiger Wertausgleich durch die Zuteilung von Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens einschließlich der Geldkonten nicht möglich. Ein Gesellschafter enthält dann – bezogen auf seinen nach Verkehrswerten ermittelten Auseinandersetzungsanspruch – mehr Vermögen, der andere Gesellschafter weniger Vermögen als ihm zusteht. Des...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Realteilung / 8.1 Gesetzliche Sperrfrist

8.1.1 Sperrfrist nur bei Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter Nach § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundl...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
ABC der immateriellen Wirts... / Firmen- oder geschäftswertähnliche Wirtschaftsgüter

Durch die in § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG eröffnete Möglichkeit einer Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts (über 15 Jahre) ist bei den firmenwertähnlichen Wirtschaftsgütern zwischen solchen, die tatsächlich nicht abnutzbar sind, z. B. Beförderungsrechte (s. "Beförderungsgenehmigungen"), und solchen, die eine Rechtsposition oder faktische Verhältnisse verkörpern, wie z. B. ...mehr

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ABC der immateriellen Wirts... / Markenzeichen/Markenrecht

Der Markenschutz entsteht nicht nur durch Eintragung eines Zeichens als Marke bei dem Patentamt, sondern schon durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr und durch eine notorische Bekanntheit. Dieses immaterielle Wirtschaftsgut des Anlagevermögens kann gesondert übertragen werden und geht im Zweifel mit dem Geschäftsbetrieb über.[1] Hierunter fallen auch Arzneimittelzulas...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
ABC der immateriellen Wirts... / Lizenzen

Der Inhaber einer Lizenz hat das Recht, bestimmte Dinge zu tun, die er ohne die Lizenz nicht dürfte, wie z. B. die Nutzung einer bestimmten Software. Die Vergabe einer Lizenz erfolgt regelmäßig im Vertragswege. Der Erwerber erhält die Lizenz z. B. an Nutzungs- oder Schutzrechten, an Patenten oder Gebrauchsmustern. Auch die Spielerlaubnis im Sport oder in der Kunst (Musik) ge...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Realteilung / 7.2 Spitzenausgleichsgewinn bei der Gewerbesteuer

Der Spitzenausgleichsgewinn unterliegt wie erwähnt prinzipiell nicht der Gewerbesteuer [1], weil die "echte" Realteilung auch nach Gewerbesteuerrecht ein betriebsbeendender Vorgang (eine Betriebsaufgabe) ist. Nach § 7 Satz 2 GewStG ist der Gewinn aus der Aufdeckung der stillen Reserven allerdings als Gewerbeertrag zu erfassen, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unm...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
ABC der immateriellen Wirts... / Zuschüsse

Durch Hingabe eines sog. verlorenen Zuschusses wird ein immaterielles Wirtschaftsgut erworben, wenn der Zuschussgeber von dem Zuschussempfänger eine bestimmte Gegenleistung erhält oder eine solche nach den Umständen zu erwarten ist oder wenn der Zuschussgeber durch die Zuschusshingabe einen besonderen Vorteil erlangt, der nur für ihn wirksam ist.[1] Durch eine reine Kostenbet...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Realteilung / 3.1 Neuere Rechtsprechung

Nach neuerer Rechtsprechung[1] finden die Regelungen über die Realteilung nach § 16 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 (und auch der neue Satz 5) EStG sowohl – wie bisher – bei Auflösung der Mitunternehmerschaft und Verteilung des Betriebsvermögens ("echte Realteilung") als auch dann Anwendung, wenn (mindestens) ein Mitunternehmer unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen aus einer ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Realteilung / 3.4 Zusammenfassung

Nach der neueren Rechtsprechung des BFH[1] ist zu unterscheiden zwischen der "echten Realteilung" (zivilrechtliche Auflösung der Mitunternehmerschaft und Auskehrung des Vermögens an die Realteiler) und der "unechten Realteilung" (Ausscheiden von Mitunternehmern aus der fortbestehenden Gesellschaft gegen Sachwertabfindung, auch in Form von einzelnen Wirtschaftsgütern). Die Grund...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
ABC der immateriellen Wirts... / Spielerlaubnis

Die Spielerlaubnis, die nach den Vorschriften des Lizenzspielerstatuts des DFB bei dem Wechsel eines Spielers von einem Verein der Fußball-Bundesliga zu einem anderen Verein erteilt wird, ist ein immaterielles Wirtschaftsgut; die von dem übernehmenden Verein gezahlten Transferentschädigungen sind zu aktivieren und über die Dauer des Spieler-Arbeitsvertrags abzuschreiben.[1] ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
ABC der immateriellen Wirts... / Bierlieferungsrecht

Das Recht der Brauerei, von den Gastwirten die Abnahme einer bestimmten Menge Bier zu verlangen, ist als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren, wenn es entgeltlich erworben wurde und sich aus den Verträgen konkrete Verpflichtungen der Vertragspartner ergeben.[1] Die Zuschüsse einer Brauerei zur Erlangung von Bierlieferungsrechten sind aktivierungspflichtige Anschaffungs...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
ABC der immateriellen Wirts... / Zuckerrübenlieferrecht

Betriebsgebundene Zuckerrübenlieferrechte sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter. Das gilt unabhängig davon, ob sie an den Betrieb oder an Aktien gebunden sind.[1] Sie geben ihren Inhabern für unbestimmte Dauer den Rechtsanspruch, jährlich bestimmte Mengen von Zuckerrüben zu EU-Garantiepreisen an Zuckerunternehmen zu verkaufen. Die Zuckerunternehmen haben die Lieferre...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
ABC der immateriellen Wirts... / Nutzungsrechte

Dingliche oder obligatorische Nutzungsrechte, z. B. Nießbrauchsrechte an einem Grundstück, sind als immaterielle Wirtschaftsgüter zu aktivieren, soweit sie bei entgeltlichem Erwerb eine gesicherte Rechtsposition gewähren und einer Bilanzierung nicht die Grundsätze des schwebenden Vertrags entgegenstehen. Unentgeltlich erworbene Nutzungsrechte sind keine selbstständigen Wirts...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
ABC der immateriellen Wirts... / Vertragsarztzulassung

Für die Niederlassung von Ärzten bestehen Zulassungsbeschränkungen. Der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt stellt grundsätzlich kein neben dem Praxiswert stehendes Wirtschaftsgut dar.[1] Der z. B. im Falle einer Praxisveräußerung übergebende Vertragsarzt kann nur gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) einen Antrag auf Fortführung der bestehenden Praxis durch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 5.6 Steuerermäßigung nach § 35a EStG und § 35c EStG (Abs. 2 S. 1 )

Rz. 41 Ab Vz 2013 wird die Steuerermäßigung nach § 35a EStG und ab Vz 2020 die Steuermäßigung nach § 35c EStG [1] nach § 26a Abs. 2 S. 1 EStG demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat (Rz. 35). Auf (übereinstimmenden) Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. Ehegatten können die Höchstbeträge nach § 35a Abs. 1 und ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 1.2 Neuregelung § 19a EStG zum Vz 2021

Rz. 2 Die Neuregelung des § 19a EStG mit seiner erstmaligen Anwendung zum Vz 2021[1] betrifft wie die Altregelung gleichfalls geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von Vermögensbeteiligungen auf Arbeitnehmer. Diese Vorteile sind nicht sofort bei Übertragung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens nach 12 Jahren zu versteuern (...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 4.4.4 Zufluss des Vorteils und wirtschaftliche Verfügungsmacht über diesen (§ 19a Abs. 1 S. 4 EStG)

Rz. 38a § 19a EStG setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer der mit der Beteiligung verbundene Vorteil zugeflossen ist. Der Zuflusszeitpunkt bestimmt sich anhand des § 11 Abs. 1 S. 4 EStG i. V. m. § 38a Abs. 1 S. 3 EStG. Hinsichtlich des "Ob" des Zuflusses ist mit Wirkung zum Vz 2024 jedoch § 19 Abs. 1 S. 4 EStG zu beachten, wonach ein Vorteil auch dann als zugeflossen gilt, wenn...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 6 Lohnsteuerverfahren bestimmt spätere Veranlagung (§ 19a Abs. 2 EStG)

Rz. 43 Die vorläufige Nichtbesteuerung kommt gem. § 19 Abs. 2 S. 2 EStG nur zur Anwendung, wenn diese bereits im LSt-Verfahren berücksichtigt wurde. In § 19a Abs. 2 S. 1 EStG wird zwar das Zustimmungserfordernis mit dem Wortlaut "nur" belegt; aus der Gesamtschau mit § 19a Abs. 2 S. 2 EStG, wonach eine Nachholung der vorläufigen Nichtbesteuerung im Rahmen der ESt-Veranlagung ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 5 Vorsorgepauschale (§ 19a Abs. 1 S. 6, § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 EStG)

Rz. 42 Auch wenn der Vorteil i. S. d. § 19a Abs. 1 S. 1 EStG vorläufig nicht zu besteuern ist, unterliegt der Vorteils-Betrag bereits bei Erzielung dieses Vorteils der Sozialversicherungspflicht. Zwar lässt sich der Vorteil i. S. d. § 19a Abs. 1 S. 1 EStG grundsätzlich als "einmalige Einnahme, […] die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden", qualifizieren, und wär...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 4.4.3 Vorteil (§ 19a Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 EStG)

Rz. 37 Aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung muss ein Vorteil für den Arbeitnehmer i. S. d. § 19a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 S. 1 EStG entstehen. Wie bei der Prüfung, ob eine unentgeltliche oder verbilligte Übertragung dem Grunde nach vorliegt, ist für die Berechnung des Vorteils zunächst der gemeine Wert der übertragenen Vermögensbeteiligung gem. § 19a...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 7 Nachversteuerung (§ 19a Abs. 4 EStG)

Rz. 47 Der gem. § 19a Abs. 1 EStG zunächst nicht versteuerte Vorteil, ist gem. § 19a Abs. 4 EStG im Rahmen der Einkunftsart nach § 19 EStG nachzubesteuern. Der Betrag der Nachversteuerung unterliegt dann auch dem LSt-Abzugsverfahren als sonstiger Bezug (§ 38a Abs. 1 S. 3 EStG). Ist ein LSt-Abzug durch den Arbeitgeber unterblieben, etwa weil er keine Kenntnis von in der Sphär...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 4.4.5 Anrufungsauskunft bezüglich des Vorteils (§ 19a Abs. 5, § 42e EStG)

Rz. 39 Die Unsicherheit, ob und in welcher Höhe tatsächlich ein Vorteil i. S. d. § 19a Abs. 1 EStG entstanden ist, kann durch ein Lohnsteuer-Auskunftsverfahren (§ 19a Abs. 5, § 42e EStG) beseitigt werden. Eine Anrufungsauskunft für noch nicht verwirklichte und lediglich geplante Vermögensbeteiligungsübertragungen ist nicht möglich; der Wortlaut des § 19a Abs. 5 EStG ist hier...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 1.3 Überarbeitung § 19a EStG zum Vz 2024

Rz. 3a Mit Wirkung zum Vz 2024 erfuhr § 19a EStG durch das G. zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) v. 11.12.2023 eine gesetzgeberische Überarbeitung.[1] Die allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen des § 19a Abs. 1 S. 1 EStG werden auch auf die Fallgruppen ausgedehnt, in denen nicht die Gesellschaft, sondern deren Gesells...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 8 Arbeitgeberhaftung (§ 19a Abs. 4a EStG)

Rz. 55a Die Nachversteuerungstatbestände des § 19a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 EStG, die grundsätzlich den Arbeitnehmer belasten würden, kann der Arbeitgeber vermeiden, wenn er spätestens mit der, dem betreffenden Ereignis folgenden LSt-Anmeldung unwiderruflich erklärt, bei Eintritt des in § 19a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG genannten Ereignisses für die betreffende LSt zu haften. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 4.4.2 Verbilligte Übertragung (§ 19a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 EStG)

Rz. 35 Die verbilligte Übertragung ist eine Tatbestandsvoraussetzung des § 19a Abs. 1 S. 1 EStG. Somit führen preisangemessene und überteuerte Übertragungen dazu, dass § 19a EStG nicht erfüllt ist. Fehler in der (zu positiven) Bewertung von Start-up-Unternehmen, die eine Zielgruppe der Vorschrift des § 19a EStG ist, können somit dazu führen, dass ein Tatbestandsmerkmal des §...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 6.2 Verlustabzug (§ 10d EStG)

Rz. 43 § 26a Abs. 1 EStG bezieht sich nicht nur auf die individuelle Zurechnung der Einkünfte, sondern bringt allgemein den in § 1 EStG niedergelegten Grundsatz der Individualbesteuerung zum Ausdruck. Es ist deshalb folgerichtig, wenn grds. nur derjenige Ehegatte die Berücksichtigung eines Verlusts im Weg des Verlustausgleichs (§ 2 Abs. 3 EStG) oder des Verlustabzugs (§ 10d ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 9 Dokumentationspflichten und Aufbewahrungsfristen (§ 19a Abs. 6 EStG)

Rz. 56 Der nicht besteuerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung der Vermögensbeteiligung und die übrigen Angaben der aufgeschobenen Besteuerung sind vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 41, § 19a Abs. 6 S. 1 EStG). Die im LSt-Abzugsverfahren maßgebliche sechsjährige Aufbewahrungsfrist verlängert sich; sie endet hier nicht vor Ablauf von 6 J...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 7.1 Einzelheiten zu den die Nachversteuerung auslösenden Umständen des § 19a Abs. 4 EStG

Rz. 51 Nr. 1 des § 19a Abs. 4 EStG: Die in dieser Nr. genannten Vorgänge, insbesondere Weiterübertragungen der Vermögensbeteiligungen, setzen jeweils einen Rechtsträgerwechsel bezüglich des Vermögensgegenstands voraus. D. h. im Umkehrschluss sollten Nießbrauchsbestellungen, bei denen es zivil-, aber auch steuerrechtlich nicht zu einem Wechsel der Inhaberschaft an den Vermöge...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 4.4.1 Unentgeltliche Übertragung (§ 19a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 EStG)

Rz. 33 Eine für den Arbeitnehmer unentgeltliche Übertragung liegt vor, wenn für die Vermögensbeteiligung selbst aber auch für den Übertragungsvorgang keine Kosten vom Arbeitnehmer zu tragen sind. Diese Kostenfreistellung des Arbeitnehmers ist von dem Umstand zu trennen, dass aufgrund des § 19a Abs. 1 S. 6 EStG der Arbeitnehmer für Zwecke der Nachversteuerung die Anschaffungs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 1.1 Vorgängerregelung § 19a EStG bis Vz 2008

Rz. 1 Mit gleicher Benennung des Paragrafen bestand eine bis Vz 2008 anzuwendende Vorgängerregelung zur Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern. Diese wurde in den § 3 Nr. 39 EStG verlagert und betrifft die Steuerfreiheit für Vorteile von Arbeitnehmern im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteilig...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 2.1 Arbeitgeber

Rz. 4 Die unentgeltliche oder verbilligte Übertragung der Vermögensbeteiligung im Rahmen des § 19a Abs. 1 S. 1 EStG wird grundsätzlich dem Arbeitgeber zugewiesen; ausreichend ist m. E. jedoch auch, wenn diese Übertragung auf Veranlassung oder im Auftrag des Arbeitgebers erfolgt. Dies wohl deshalb, da der Arbeitgeber nicht Rechtsinhaber der zu überlassenden Vermögensbeteiligu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 5.4 Verteilungs-Wahlrecht

Rz. 35 Seit Vz 2013 sind die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG und ab Vz 2020 die Steuermäßigung nach § 35c EStG nach § 26a Abs. 2 S. 1 EStG grundsätzlich, d. h., wenn keine übereinstimmende hälftige Aufteilung nach § 26a Abs. 2 S. 2 EStG beantragt wird, dem Ehegatten zuzurechnen, der die Aufwendungen wirtschaftlich getrag...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde als Folge der Splittingentscheidung[1] durch das StÄndG 1957 v. 26.7.1957.[2] eingeführt. Bis zum StRefG 1990 v. 25.7.1988[3] wurden nicht nur außergewöhnliche Belastungen, sondern auch Sonderausgaben bei der getrennten Veranlagung bei den Ehegatten als Veranlagungsgemeinschaft je zur Hälfte abgezogen, wenn sie nicht gemeinsam eine andere als die h...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 7.2 Wertminderungen der Vermögensbeteiligung

Rz. 54 Die Wertminderungen der Vermögensbeteiligung, die nach der Übertragung der Vermögensbeteiligung eintreten, werden bereits im Rahmen des § 19a EStG berücksichtigt (§ 19a Abs. 4 S. 4 bis 6 EStG), auch wenn dies gegenüber den bisherigen Regelungen zur Wertminderung etwa in den §§ 17 und 20 EStG eine systematische Durchbrechung darstellt.[1] Ist in den in § 19a Abs. 4 S. ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 2 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 6 Unbeschränkt stpfl. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die nicht dauernd getrennt leben, haben die Möglichkeit, zwischen der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG und der Einzelveranlagung nach § 26a EStG. Nach § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB wird die Ehe von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.[1] Seit Inkrafttreten des Eheöffn...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 4.1 Negativabgrenzung: Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn

Rz. 17 Vom sachlichen Anwendungsbereich ist gem. § 19a Abs. 1 S. 1 EStG der ohnehin geschuldete Arbeitslohn ausgenommen. Die Norm des § 19a EStG verwendet den Begriff des Arbeitslohns in mehreren Zusammenhängen und in Kombination mit verschiedenen Adjektiven, nämlich "ohnehin geschuldeter Arbeitslohn" (§ 19a Abs. 1 S. 1 EStG), "nicht besteuerter Arbeitslohn nach § 19a Abs. 1...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 6.1 Bedeutung des Abs. 3

Rz. 42 § 26a Abs. 3 EStG enthält ergänzend zu § 51 Abs. 1 Nr. 3 EStG eine Ermächtigung, diejenigen Fälle des § 10d EStG (Verlustabzug) näher zu regeln, in denen bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen und die Eheleute von der Einzelveranlagung nach § 26a EStG zur Zusammenveranlagung nach § 26b EStG oder umgekehrt wechseln. Der Verordnungsgeber hat von die...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 4.2 Zusätzliche Übertragung von Vermögensbeteiligungen

Rz. 22 In sachlicher Hinsicht erfasst § 19a EStG die Übertragung zusätzlicher Vermögenbeteiligungen (die neben dem ohne geschuldeten Arbeitslohn) geleistet werden. Die Vermögensbeteiligungen, deren Übertragung erfasst sind, sind mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), b), f) bis l) und Abs. 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) abschließend aufgezählt. Rz. 23 Dad...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 3 Individuelle Zurechnung (Abs. 1 S. 1)

Rz. 9 § 26a Abs. 1 S. 1 EStG bringt zum Ausdruck, dass auch bei der Einzelveranlagung der Grundsatz der Individualbesteuerung gilt.[1] Die Vorschrift ist wenig glücklich gefasst. Zum einen drückt sie etwas Selbstverständliches aus, nämlich den Grundsatz der persönlichen Einkünftezurechnung nach § 2 Abs. 1 EStG. ESt-Subjekt ist nach § 1 EStG die natürliche Person. Daran änder...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 3 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 16 In zeitlicher Hinsicht erfasst § 19a EStG die Übertragung zusätzlicher Vermögenbeteiligungen, die nach dem 30.6.2021 erfolgen. Unter Übertragung ist bezüglich des Stichtags 30.6.2021 als auch der gem. § 19a Abs. 1 S. 1 EStG jeweils relevanten Kalenderjahres-Stichtage zum 31.12. jeweils die erfolgreiche zivilrechtliche Übertragung zu verstehen. Dies gilt insbesondere h...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 4.3 Einschaltung von Personengesellschaften

Rz. 30 Mit § 19a Abs. 1 S. 2 EStG ergibt sich, dass "Vermögensbeteiligung am Arbeitgeber-Unternehmen" auch über eine Personengesellschaft gehalten werden können. Der mittelbare Erwerb von Vermögensbeteiligungen durch eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (z. B. eine GbR oder eine GmbH & Co. KG) schließt somit die vorübergehende Steuerfreiheit nach § 19a EStG nicht a...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 2.3 Finanzverwaltung

Rz. 15 Mit § 19a Abs. 5 EStG ergibt sich gegen die Finanzverwaltung ein Anspruch auf eine formale Bestätigung des nicht versteuerten Vorteils; zum Inhalt und Umfang dieser Bestätigung s. Rz. 40 und 41. Da dies im Rahmen einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG erfolgen muss, wird durch § 19a Abs. 5 EStG der Arbeitgeber berechtigt und die Finanzverwaltung verpflichtet.[1]mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 2.2 Arbeitnehmer

Rz. 10 Der in § 19a EStG angesprochene Arbeitnehmer wird in dieser Norm nicht definiert. Aufgrund des zum 1.4.2017 eingeführten § 611a BGB und des Umstands, dass diese Norm ein Gesetz im formellen Sinn ist, ist dessen Auslegung vorrangig. Ergänzend hierzu sind die nachrangigen materiellen Normen der § 1 LStDV sowie R 19.1 LStR 2023 und H 19.0 LStH 2024 zur Auslegung heranzuz...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 5.3 Außergewöhnliche Belastungen (Abs. 2 S. 1)

Rz. 30 Ab Vz 2013 werden die Aufwendungen demjenigen Ehegatten zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. Nur auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen (§ 26a Abs. 2 S. 2 EStG). Diese Regelung entspricht dem Grundsatz der Individualbesteuerung und hat nur klarstellende Bedeutung. Sie gilt nicht für die Pausch- und Freibeträge d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 26a Einzelveranlagung von Ehegatten

1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde als Folge der Splittingentscheidung[1] durch das StÄndG 1957 v. 26.7.1957.[2] eingeführt. Bis zum StRefG 1990 v. 25.7.1988[3] wurden nicht nur außergewöhnliche Belastungen, sondern auch Sonderausgaben bei der getrennten Veranlagung bei den Ehegatten als Veranlagungsgemeinschaft je zur Hälfte abgezogen, wenn sie nicht gemeinsam ei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 5.1 Allgemeines

Rz. 21 Dem Grundsatz der Individualbesteuerung (Rz. 1) würde es entsprechen, bei der Einzelveranlagung auch bei den persönlichen Abzügen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) wie bei unverheirateten Personen ausschließlich darauf abzustellen, wer die jeweiligen Ausgaben geleistet hat. Auf eine solche Regelung wurde zunächst wegen möglicher praktischer Schwierigkeite...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 5.5 Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbetrag

Rz. 37 Ab Vz 2013 gilt aufgrund der Änderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011[1] folgendes.[2] Für die Anrechnung von außergewöhnlichen Belastungen gilt die allgemeine Regelung in § 26a Abs. 2 S. 1 EStG. (wirtschaftliche Zuordnung mit Halbteilungsoption). Nach § 26a Abs. 2 S. 2 EStG ist auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten der grundsätzlich eine...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 5.2 Sonderausgaben (Abs. 2 S. 1)

Rz. 25 Ab Vz 2012 richtet sich der Abzug von Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.[1] Damit entfällt die Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten. Rz. 26 Ab dem Vz 2013 werden die Sonderausgaben dem Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag bleibt der Ha...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 26... / 5 Berücksichtigung von Aufwendungen (Abs. 2)

5.1 Allgemeines Rz. 21 Dem Grundsatz der Individualbesteuerung (Rz. 1) würde es entsprechen, bei der Einzelveranlagung auch bei den persönlichen Abzügen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) wie bei unverheirateten Personen ausschließlich darauf abzustellen, wer die jeweiligen Ausgaben geleistet hat. Auf eine solche Regelung wurde zunächst wegen möglicher praktischer...mehr