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Frotscher/Geurts, EStG § 19a Sondervorschrift für Einkün ... / 7 Nachversteuerung (§ 19a Abs. 4 EStG)

Dr. Christoph Geeb
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Rz. 47

Der gem. § 19a Abs. 1 EStG zunächst nicht versteuerte Vorteil, ist gem. § 19a Abs. 4 EStG im Rahmen der Einkunftsart nach § 19 EStG nachzubesteuern. Der Betrag der Nachversteuerung unterliegt dann auch dem LSt-Abzugsverfahren als sonstiger Bezug (§ 38a Abs. 1 S. 3 EStG). Ist ein LSt-Abzug durch den Arbeitgeber unterblieben, etwa weil er keine Kenntnis von in der Sphäre des Arbeitnehmer stattfindenden Weiterübertragungen i. S. d. § 19a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG hat, muss bei dem Arbeitnehmer (zwingend) ein Veranlagungsverfahren für Zwecke der Nachversteuerung durchgeführt werden.

 

Rz. 48

Sind seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung mindestens drei Jahre vergangen, sind die bis zum 1.1.2025 zugeflossenen Vorteile nach der sog. Fünftel-Regelung ermäßigt zu besteuern (§ 19a Abs. 4 S. 2 i. V. m. § 34 Abs. 1 und § 39b Abs. 3 S. 9 und 10 EStG); die weiteren Voraussetzungen für die Tarifermäßigung (z. B. das Vorliegen einer Zusammenballung) sind laut Finanzverwaltung nicht zu prüfen und als erfüllt anzusehen; für die als sonstiger Bezug nach dem 31.12.2024 zufließenden Vorteile gilt die Fünftelregelung nicht mehr (§ 19a Abs. 4 S. 2 i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes).[1]

 

Rz. 49

Der mit drei Nummern versehene Katalog, der die Nachversteuerung auslösenden Umstände enthält (§ 19a Abs. 4 S. Nr. 1 bis 3 EStG) sowie den Zeitpunkt der Nachversteuerung selbst sind abschließend geregelt – zumindest nach Auffassung der Finanzverwaltung.[2] Im Sinne der Rechtssicherheit ist dies zu begrüßen. Insofern führen Ansässigkeitsverlagerungen, fiktive Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) oder fiktive Veräußerungstatbestände i. S. d. § 17 Abs. 5 EStG für sich allein nicht zu einer Nachversteuerung.

 

Rz. 50

Auch wenn die Formulierung in § 19a Abs. 4 S. 1 EStG auf den (gesam...

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