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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 24 Durchschnittssätze f ... / 4.2.2 Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe

Andreas Windecker
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Rz. 52

Gem. § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG gehören seit dem 1.1.2025 zu den landwirtschaftlichen Betrieben auch die Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach § 241 BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören oder diese die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 13b EStG erfüllen. Der Gesetzesfolgenverweis in § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG hatte sich bis zum 31.12.2024 auf Betriebe bezogen, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehörten (Rz. 26b). Für die Beantwortung der Frage, ob ein Tierzucht- bzw. Tierhaltungsbetrieb ein landwirtschaftlicher Betrieb ist, kommt es darauf an, wie viele Vieheinheiten (VE) je Hektar erzeugt oder gehalten werden. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe sind nur dann land- und forstwirtschaftliche Betriebe i. S. d. § 24 Abs. 2 UStG, wenn die Zahl der Tiere die in den o. g. Normen des BewG bzw. des EStG bezeichneten Grenzen je ha landwirtschaftlich genutzter Fläche nicht nachhaltig (Rz. 59) übersteigt.[1] Die landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung muss also ihre Grundlage jeweils in der Bodenbewirtschaftung finden.[2] Darin liegt die Umsetzung von Anhang VII Nr. 2 MwStSystRL in nationales Recht, wonach die Tierzucht und Tierhaltung nur i. V. m. der Bodenbewirtschaftung zu den landwirtschaftlichen Erzeugertätigkeiten rechnet.[3] S. zu den zu berücksichtigenden Flächen und deren Nutzung Rz. 56.

Die VE-Grenze ist einheitlich für alle Betriebe eines Unternehmers zu ermitteln.[4] Die VE-Grenze bezieht sich also nicht auf die einzelnen Betriebe bzw. Hofstellen des Unternehmers. Aufgrund der Degression der VE (Rz. 53) kann die umsatzsteuerliche einheitliche Behandlung getrennt geführter Betriebe des Unternehmers dazu führen, dass dieser die VE-Obergrenze übe...

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