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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 24 Durchschnittssätze f ... / 2.3 Rechtsentwicklung seit 1992

Andreas Windecker
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Rz. 22

Mit dem Steueränderungsgesetz 1992 (StÄndG 1992) v. 25.2.1992[1] waren u. a. mWv 1.1.1992 die Veräußerungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und Teilbetriebe einschließlich des Einbringens in Gesellschaften von der Durchschnittssatzbesteuerung ausgenommen worden; im Zuge der Einführung des § 1 Abs. 1a UStG durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz (StMBG) v. 21.12.1993[2] war diese Regelung mit Wirkung mWv 1.1.1994 wieder aufgehoben worden (Rz. 271ff.). Durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz (UStG 1993) v. 25.8.1992[3] wurden mWv 1.1.1993 die innergemeinschaftlichen Lieferungen in die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG einbezogen.

 

Rz. 23

Nachdem die Durchschnittssätze und Vorsteuerpauschalen seit 1968 – jeweils unter Hinweis auf die gestiegene Vorsteuerbelastung der Land- und Forstwirtschaft – sukzessive angestiegen waren, erfolgte durch das StEntlGesetz 1999/2000/2002 v. 24.3.1999[4] mWv 1.4.1999 eine Absenkung der Durchschnittssätze und Vorsteuerpauschalen von 6 % auf 5 % bzw. von 10 % auf 9 %. Zuvor hatten die Bundesregierung und die Regierungsfraktionen dem Gesetzgeber sogar den stufenweisen Abbau der Durchschnittssatzbesteuerung vorgeschlagen.[5] Außerdem erfolgte durch dieses Gesetz eine Anpassung des § 24 UStG an die Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung.

 

Rz. 24

Mit dem Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001) v. 20.12.2001[6] wurde mWv 1.1.2002 durch die Erwähnung der sonstigen Leistungen in Form der Abgabe von bestimmten Getränken in § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG die Konsequenz daraus gezogen, dass Restaurationsleistungen nach der Rechtsprechung des EuGH als sonstige Leistungen anzusehen sind. Die restaurationsartige Abgabe bestimmter – insbesondere alkoholhaltiger – Getränke im Rah...

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