Rz. 271
Die Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer, die Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder Teilbetriebe sowie die Einbringung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder Teilbetriebe in Gesellschaften sind nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar.
Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung liegt auch dann vor, wenn einzelne Wirtschaftsgüter nicht übereignet bzw. eingebracht werden. Dies kann sogar dann gelten, wenn einzelne wesentliche Betriebsgrundlagen nicht mit übereignet, dem Übernehmer aber zur langfristigen Nutzung überlassen werden. Die Vermietung der zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter an den Übertragungsempfänger selbst fällt aber nicht unter § 1 Abs. 1a UStG. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen kann auch dann vorliegen, wenn die Übertragung in mehreren Teilakten erfolgt, wenn diese in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und der Wille auf den Erwerb des Unternehmens gerichtet ist.
Rz. 272
Abschn. 24.1 Abs. 5 S. 3 UStAE sieht unter Hinweis auf die Entscheidung des BFH v. 10.5.1961 vor, dass eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung auch dann vorliegen kann, wenn ein verpachteter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder Teilbetrieb nach Ablauf der Pachtzeit veräußert wird. Vom Pächter errichtete Bauwerke nehmen nicht an einer solchen Geschäftsveräußerung teil, wenn sie im wirtschaftlichen Eigentum des Pächters bleiben und im Anschluss an die Verpachtung die Hofübergabe vom Hofeigentümer an den bisherigen Pächter erfolgt. Es ist jedoch zu beachten, dass im Fall der Veräußerung eines Vermietungsunternehmens an den bisherigen Mieter zu dessen eigenen wirtschaftlichen Zwecken ohne Fortführung des Vermietungsunternehmens keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG vorliegt. Denn in eine...