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VII. Aktivierung und Passivierung latenter Steuern aus Altersversorgungsverpflichtungen

Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
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Rn. 855

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Das HGB befasst sich in § 274 mit der Behandlung latenter Steuern. Für passive latente Steuern besteht eine Passivierungspflicht (vgl. § 274 Abs. 1 Satz 1), für aktive latente Steuern dann ein Wahlrecht (vgl. § 274 Abs. 1 Satz 2), wenn sie die passiven latenten Steuern übersteigen und von dem Wahlrecht zur Anwendung der "Gesamtdifferenzbetrachtung" (BT-Drs. 16/12407, S. 87) Gebrauch gemacht wird (vgl. ausführlich zur Erfassung latenter Steuern Prystawik, DB 2010, S. 345ff.; überdies HdR-E, HGB § 274, Rn. 1ff.). Gelangt hingegen die international übliche Vorgehensweise zur Anwendung, dann besteht in einem ersten Schritt auch eine Aktivierungspflicht für aktive latente Steuern (vgl. HdR-E, HGB § 274, Rn. 776). Aktive und passive latente Steuern dürfen u. U. (in einem zweiten Schritt) saldiert werden (Umkehrschluss aus § 274 Abs. 1 Satz 3).

 

Rn. 856

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Aktive latente Steuern ergeben sich, wenn der handelsbilanzielle Wertansatz der Altersversorgungsverpflichtungen über dem steuerlichen liegt, jedoch im Zeitablauf der steuerliche Wertansatz sich dem handelsbilanziellen angleicht und insofern mit steuerlicher Wirkung der handelsbilanzielle Ansatz eingeholt wird.

 

Beispiel:

So entstehen aktive latente Steuern z. B. dann, wenn das UN dem Versorgungsberechtigten für den Zeitpunkt der Pensionierung ein Kap. von 10.000 EUR versprochen hat und am BilSt in der HB dieses Kap. mit 7.000 EUR bewertet wird, während es in der StB nur zu einem Ansatz von 6.000 EUR führt. Da sich aber bis zur Pensionierung die unterschiedlichen Rückstellungswerte schrittweise angleichen, weil bei der Pensionierung der für die HB und StB gleichermaßen geltende Kap.-Betrag von 10.000 EUR geleistet werden muss, fällt in den Folgejahren die Zuführung in der StB höher als die Zuführung zur Pensionsrückstellung in der HB aus.

Wenn der Ertragsteuersatz des UN am BilSt annahmegemäß 30 % beträgt, werden folglich in dem Zeitraum vom BilSt bis zur Pensionierung 30 % an Steuern auf den Differenzbetrag gespart. Mithin kann das UN am BilSt 30 % von 1.000 EUR, also 300 EUR als aktive latente Steuer erfassen. Dieser Betrag darf nicht abgezinst werden (vgl. § 274 Abs. 2 Satz 1).

Wenn im Folgejahr nach dem BilSt die Differenz zwischen dem steuerlichen und handelsbilanziellen Wert auf 800 EUR schrumpft, dürfen allerdings nur noch 30 % von 800 EUR, also 240 EUR als aktive latente Steuer erfasst werden.

 

Rn. 857

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

Demgegenüber zeichnen sich passive latente Steuern dadurch aus, dass der steuerbilanzielle Wertansatz der Altersversorgungsverpflichtung den handelsbilanziellen Wertansatz übersteigt und daher eine Steuerlast in künftigen Jahren entsteht oder zu entstehen droht bzw. in der StB ein höherer Verpflichtungswert für Altersversorgungsverpflichtungen als in der HB ausgewiesen wird. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn in der HB eine Versorgungsverpflichtung nicht passiviert wurde, weil sie durch zugriffsfrei ausgelagertes Vermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 gedeckt ist, während in der StB die Verpflichtung nach den Regeln des § 6a EStG zu passivieren ist und das sie bedeckende Vermögen mit den fortgeführten AK aktiviert werden muss (vgl. hierzu ebenso wie zur Bildung einer Rückstellung für Zuwendungen des Träger-UN an eine Unterstützungskasse nur Beck Bil-Komm. (2024), § 274 HGB, Rn. 26).

 

Rn. 858–870

Stand: EL 45 – ET: 02/2025

vorläufig frei

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