Fachbeiträge & Kommentare zu Ehrenamtspauschale

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Aufwandsentschädigungen: Vo... / 3 Ehrenamtsfreibetrag im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, die nebenberuflich im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke[1] erzielt werden, sind bis zur Höhe von insgesamt 840 EUR (2020: 720 EUR) im Kalenderjahr ste...mehr

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Aufwandsentschädigungen: Vo... / 9 Ehrenamtsfreibetrag von 840 EUR

Der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ist i. H. v. 840 EUR pro Jahr steuerfrei. Der Ehrenamtsfreibetrag wird für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bzw. einer Einrichtung i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfolgt. W...mehr

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Aufwandsentschädigungen: Vo... / Zusammenfassung

Überblick Ersetzt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer berufliche Aufwendungen – insbesondere dessen Werbungskosten –, spricht man von Aufwandsentschädigungen. Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Das Gesetz enthält jedoch verschiedene Vorschriften, nach denen solche Ersatzleistungen ganz oder zumindest teilweise steuerfrei bleiben: Ersa...mehr

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Aufwandsentschädigungen: Vo... / 2.1 Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer

Die Steuerbegünstigung gilt für Personen, die nebenberuflich tätig sind als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder ggf. Betreuer. Eine Betreuertätigkeit ist nur dann begünstigt, wenn sie eine pädagogische Ausrichtung hat.[1] Hieran fehlt es z. B. einem ehrenamtlichen Versichertenberater, der nur den Ehrenamtsfreibetrag erhalten kann.[2] Entscheidend ist, dass andere Menschen ausg...mehr

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Aufwandsentschädigungen: Vo... / 1 Nur nebenberufliche Tätigkeiten begünstigt

Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten werden als steuerfreie Aufwandsentschädigung behandelt. Die Steuerbefreiung hängt von mehreren Voraussetzungen ab, die alle erfüllt sein müssen: Es muss eine nebenberufliche Tätigkeit vorliegen. Die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. Die Tätigkeit erfolgt für eine inländi...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Steuervergünstigungen

Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Mit der Anerkennung als nach den §§ 51ff. AO (Anhang 1b) steuerbegünstigt durch die zuständigen Finanzbehörden wegen Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit oder Verfolgung kirchlicher Zwecke sind Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen verbunden. Regelungen werden in den Einzelsteuergesetzen getroffen. Praxisrelevant ist, dass eine zuerkannte Anerkenn...mehr

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Anlage S (Einkünfte aus sel... / 5.1 [Nebentätigkeiten → Zeilen 55–56]

In den Zeilen 55 und 56 tragen Sie Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten z. B. als Stadt- oder Gemeinderat, ehrenamtlicher Bürgermeister oder ähnliche Nebentätigkeiten ein. Ebenso fallen darunter Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche, selbstständige Übungsleiter und weitere Personen. (Anmerkung: Waren Sie als Arbeitnehmer tätig, gehören die Zahlungen in die → Anlag...mehr

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Anlage S (Einkünfte aus sel... / 5.3 Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten

Der Freibetrag des § 3 Nr. 26a EStG begünstigt Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich von bis zu 840 EUR im Jahr. In der Höhe des Freibetrags sind auch diese sozialversicherungsfrei (§ 4 SGB IV). Praxis-Tipp Ehrenamt ist ein weiter Begriff Die "Ehrenamtspauschale" können z. B. geltend machen: Vorstandsmitglieder Eltern,...mehr

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Anlage N (Einkünfte aus nic... / 3 Steuerbegünstigte Lohnbezüge

Einige Lohnbestandteile sind durch einen Freibetrag oder durch den ermäßigten Steuersatz nicht in vollem Umfang zu versteuern. Damit die Begünstigung zur Anwendung kommt, müssen in der Anlage N gesondert erklärt werden: Versorgungsbezüge, Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Jahre. Wichtig Werbungskosten bei begünstigtem Arbeitslohn Mit steuerbegünstigtem Arbeitslohn zusam...mehr

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Mitarbeiter:innenmanagement / 1 Mitarbeitsformen im Verein

Eine wichtige Grundlage der Vereine in Deutschland ist das "Ehrenamt". Die Bezeichnung "Ehrenamt" wird unterschiedlich verstanden. In diesem Beitrag werden damit Einsätze bezeichnet, die ohne Entlohnung oder Honorar erfolgen, also ohne Bezahlung. Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale in dem gesetzlichen Rahmen sei als pauschale Auslagenerstattung möglich. Es geht also in erst...mehr

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Mitarbeiter:innenbetreuung ... / 1 Ein Wort vorweg – Ehrenamtliche und freiwillig Engagierte

Beschäftigt man sich mit dem Thema Mitarbeit im Verein, ist es gut und wichtig, die einzelnen Formen genauer im Blick zu haben: Achtung Klarheit über die Arten der Mitarbeit ist wichtig! Ehrenamtliche besetzen Wahlpositionen, die meist über mehrere Jahre angelegt sind. Die Einsatzbereiche sind weitgehend in der Satzung benannt. Die Tätigkeiten werden nicht honoriert. Freiwillig...mehr

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Steuervorteile durch den Eh... / 5.2 Den Ehrenamtsfreibetrag gibt es auch für Aufsichtsratstätigkeiten!

Auch für die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche, nebenberufliche Tätigkeit als bestellter Aufsichtsrat bei einer kommunalen GmbH kann der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in Anspruch genommen werden. Denn nach § 3 Nr. 26a EStG sind die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlich...mehr

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Steuervorteile durch den Ehrenamtsfreibetrag!

1 Sinn und Zweck des Freibetrags und Anwendungsbereich Es gibt einen besonderen Freibetrag, der in der Vereins- und Verbandspraxis häufig gerne genutzt wird. Aber vielfach ist diese interessante kleine Steuervergünstigung nicht hinreichend bekannt und wird darum oft nicht unbedingt für die eigene Einkommensteuererklärung in Vergütungsfällen bei Mitarbeit in Vereinen zutreffen...mehr

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Steuervorteile durch den Eh... / 3.2 Die erforderliche Nebenberuflichkeit

Eine der Grundvoraussetzungen neben der Gemeinnützigkeit ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, die Leistungen somit nicht als Hauptbeschäftigung erbracht werden. Den Steuervorteil gibt es nicht für hauptberuflich Tätige/Angestellte im Verein oder durch die Vereine oft direkt beauftragte hauptberufliche Gewerbetreibende oder Selbständige. Nebenberuflich ist ei...mehr

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Steuervorteile durch den Eh... / 7 Weitere Praxis-Hinweise

Das Restvolumen aus Jahresfreibeträgen können nicht übertragen werden, wenn diese im laufenden Jahr nicht ausgeschöpft werden. Allerdings muss wie bei der Beschäftigung gleich im nächsten Kalenderjahr vom nebenberuflichen Beschäftigten wiederum eine neue Berechtigung zur Freibetragsnutzung eingeholt und zum Lohnkonto genommen werden. Beachten, dass auch der Ehrenamtsfreibetra...mehr

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Steuervorteile durch den Eh... / 1 Sinn und Zweck des Freibetrags und Anwendungsbereich

Es gibt einen besonderen Freibetrag, der in der Vereins- und Verbandspraxis häufig gerne genutzt wird. Aber vielfach ist diese interessante kleine Steuervergünstigung nicht hinreichend bekannt und wird darum oft nicht unbedingt für die eigene Einkommensteuererklärung in Vergütungsfällen bei Mitarbeit in Vereinen zutreffend beachtet. Gerade wenn man nebenberufliche Einnahmen ...mehr

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Steuervorteile durch den Eh... / 3 Grundvoraussetzungen

3.1 Die Gemeinnützigkeit Wichtig ist stets der Aspekt des geltenden Gemeinnützigkeitsstatus beim Verein als Arbeitgeber oder Auftraggeber; auch gemeinnützige Fördervereine können diese Freibetragsregelung bei Bedarf und Mitarbeit in ihrem Vereinsbereich nutzen. Zudem kann die Freibetragsregelung auch für Vergütungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die in ein...mehr

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Steuervorteile durch den Eh... / 3.4 Den richtigen Freibetrag einsetzen!

Es ist stets bei den begünstigten Tätigkeiten – sofort, noch vor der Beschäftigungsaufnahme und vor Abschluss von Vereinbarungen beim Verein als Arbeitgeber oder Auftraggeber – das zukünftige Engagement vom ebenfalls möglichen, begünstigten Tätigkeitsbereich beim Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG mit einem wesentlich höheren Freibetragsvolumen von immerhin 3.000 Eu...mehr

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Steuervorteile durch den Eh... / 2 Der Freibetragsrahmen im Überblick

Der begünstigte Tätigkeitsbereich geht recht weit: Für die Aufwandsentschädigung oder das Sitzungsgeld für Vorstände, soweit diese nach der Satzung als Abweichung vom reinen Ehrenamtsgrundsatz eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten können. Für unzählige begünstigte Tätigkeiten, die man als Mitglied oder Nichtmitglied für gemeinnützige Organisationen erbringt: Ob nun n...mehr

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Steuervorteile durch den Eh... / 3.5 Ehrenamtliche Vorstände

Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand ist nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist (vgl. auch § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB in der Fassung des Ehrenamtsstärkungsgesetzes). Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und der denn...mehr

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Steuervorteile durch den Eh... / 3.1 Die Gemeinnützigkeit

Wichtig ist stets der Aspekt des geltenden Gemeinnützigkeitsstatus beim Verein als Arbeitgeber oder Auftraggeber; auch gemeinnützige Fördervereine können diese Freibetragsregelung bei Bedarf und Mitarbeit in ihrem Vereinsbereich nutzen. Zudem kann die Freibetragsregelung auch für Vergütungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der EU ...mehr

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Steuervorteile durch den Eh... / 4 Welche Arten von Tätigkeitsverhältnissen?

Bereits vor Tätigkeitsbeginn sollten die Vereine zunächst klären, wie man die jeweilige Person beschäftigen kann und wie das vergütet werden soll. Jede finanzielle Anerkennung setzt leider nach unserem geltenden Steuerrecht voraus, dass man die Vorgaben klärt, um sicherstellen zu können, dass bei der klassischen Mitarbeit im Verein auf nebenberuflicher Basis gezahlte finanzi...mehr

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Steuervorteile durch den Eh... / 5.1 Beispiele

Beispiel 1 Rentner Krause übernimmt ab Jahresanfang die Fahrdienste bei der gemeinnützigen regionalen Sozialstation, natürlich nebenberuflich, unter Beachtung der 14-Stunden-Vorgabe pro Woche. Er erhält hierfür monatlich 200 Euro. Der Freibetrag kann genutzt werden, die Erklärung liegt dem Verein vor. Wenn der Verein das monatlich in Höhe von 70 Euro bei Nutzung des anteiligen...mehr

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Steuervorteile durch den Eh... / 6 Die Erklärung zur Freibetragsnutzung

Die Erklärung zur Freibetragsnutzung muss vom Verein beim künftigen Beschäftigten eingeholt werden. Zunächst sehen das bereits die Verwaltungsvorschriften bei der Führung des Lohnkontos für angestellte Beschäftigte vor. Hinzu kommt aber auch das Interesse des Arbeitgebers, dass die Person nicht gleichzeitig ggf. mehrfach auf Basis und Abrechnung mit dem Ehrenamtsfreibetrag a...mehr

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Steuervorteile durch den Eh... / 8 Wichtige Rechtsgrundlagen

Der Gesetzestext lautet derzeit wie folgt: § 3 Nr. 26a EStG "[Steuerfrei sind …] Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder...mehr

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Steuervorteile durch den Eh... / 3.3 Beachtung des Zeitfensters

Dass man mit seinem Zeiteinsatz unter der 14-Stunden-Vorgabe pro Woche liegt, ist das wesentliche, später auch teilweise überprüfte Kriterium bei diesen Beschäftigten. Wird ein festes Bruttogehalt vereinbart, sollte aus dem Vertrag bzw. der Vereinbarung oder dem Hinweis im Lohnkonto klar nachvollziehbar hervorgehen, welcher genaue Stundenaufwand für die Zahlung des Festbetra...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Steuervorteile durch den Eh... / 5 Abrechnungshinweise

Selbst wenn nur sehr geringe Vergütungen gezahlt werden sollten, ist eine präzise Dokumentation unbedingt notwendig: Erfassung über ein angelegtes/vorhandenes und geführtes Lohnkonto mit den wichtigsten persönlichen Daten bis zur Kontoverbindung und den Grundlagen für die Art der Beschäftigung, der Fälligkeit der Vergütungen, der unterschriebenen Erklärung zur Nutzung des Fr...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 1. Regelmäßiges Arbeitsentgelt

Rz. 70 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Rechtsgrundlagen: Was > Arbeitsentgelt ist, bestimmen die §§ 14ff SGB IV; der Begriff steht eigenständig neben dem steuerrechtlichen Begriff > Arbeitslohn. Die ArbG sind sowohl zum LSt-Abzug als auch zum Beitragsabzug für die > Sozialversicherung verpflichtet. Um diese Abzugsverpflichtung nicht zu erschweren, ist es grundsätzlich geboten, di...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Aufwandsverzichtsspenden un... / 6.3 Weitere Vorgaben für Aufwandsverzichtsspenden

Wird auf fällige Vergütungen verzichtet, muss diese Verzichtserklärung bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von 3 Monaten erfolgen. Bei dauerhafter Mitarbeit in einem Verein und z. B. regelmäßiger monatlicher Abrechnung muss dem Verein die Verzichtserklärung nach jeweiliger Fälligkeit innerhalb eines Jahres mit Datumsangabe und Hinweis zum Verzicht vorliegen. Neben der zutreff...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Einnahmen-Überschussrechnun... / 2.2.26 Pauschale Betriebsausgaben

Grundsätzlich können nur die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. In Einzelfällen lässt die Finanzverwaltung für bestimmte Berufsgruppen einen pauschalen Betriebsausgabenabzug zu, wobei der Nachweis höherer Betriebsausgaben unbenommen bleibt. Selbstständig tätige Hebammen: 25 % der Betriebseinnahmen, max. 1.535 ...mehr

Lexikonbeitrag aus der verein wissen
Verpflegungsleistungen in S... / 6.2 Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG

Von der Vergütung kann die Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 840 Euro jährlich in Anspruch genommen werden. Diese sogenannte "Ehrenamtspauschale" kann steuer- und sozialversicherungsfrei belassen werden, sofern der Mitarbeiter dem Verein gegenüber schriftlich (jährlich erneut) die Inanspruchnahme des Freibetrags gestattet.mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Ehrenamtliche Helfer

Stand: EL 137 – ET: 06/2024 In vielen steuerbegünstigten Vereinen sind ehrenamtliche Helfer für die Existenz des Vereins unabdinglich. Gleichwohl schließt eine ehrenamtliche Tätigkeit die Annahme eines Dienstverhältnisses nicht aus (BFH vom 05.02.1971, BStBl II 1971, 353). S. "Arbeitnehmer des Vereins". Daher stellt sich für die steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Einrichtunge...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Ehrenamtliche Tätigkeit

Stand: EL 137 – ET: 06/2024 Das Vereinsleben in Deutschland wäre ohne den Einsatz von ehrenamtlich tätigen Personen gar nicht vorstellbar. Neben den vielen ehrenamtlichen Helfern üben auch die Präsidiums-/Vorstandsmitglieder von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienenden Körperschaften ihre Tätigkeit im Regelfall ehrenamtlich aus. Erhalten die ehrenamtlich ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Geschäftsführung einer Wohn... / 7.2 Abweichungen vom gesetzlichen Sorgfaltsmaßstab

Rz. 558 Der BGH hatte in einer Entscheidung aus dem Jahr 2002[1] grundsätzlich – von der Sondersituation des § 43 Abs. 3 GmbHG abgesehen – eine Abkürzung der Verjährungsfrist des § 43 Abs. 4 GmbHG als zulässig erklärt. In seiner dazugehörigen Urteilsbegründung hat das Gericht auch ausgeführt, dass es, solange nicht der Anwendungsbereich des § 43 Abs. 3 GmbHG betroffen ist, S...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 10.19 Sind Zahlungen für in Impfzentren Engagierte steuerfrei, wenn die Ausgabe der Auszahlung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen nicht durch die Gemeinde, sondern etwa durch eine örtliche Apotheke erfolgt?

Unabhängig von der Frage, wer das Impfzentrum betreibt (zum Beispiel Kommune oder Apotheker), werden die Pauschalen (Übungsleiterfreibetrag beziehungsweise Ehrenamtspauschale) für Einnahmen aus der Tätigkeit in Impfzenten steuerfrei gewährt. Unerheblich ist dabei, ob die Auszahlung durch die Gemeinde oder das Impfzentrum erfolgt. Die weiteren Voraussetzungen der §§ 3 Nummern...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Überblick

Tz. 1 Stand: EL 136 – ET: 04/2024 Vielfach werden von Verbänden/Vereinen für wenige Stunden oder einzelne Veranstaltungen Hilfskräfte benötigt. Für Arbeitnehmer, die im lohnsteuerlichen Sinne nur kurzfristig oder nur in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn tätig sind, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsbeträge pauschalieren. Während es sich bei qualifizierten ...mehr

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Überbrückungshilfe IV: Antr... / 2.5.1 Bedeutung

Zur Prüfung der generellen Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe IV ist die Mitarbeiterzahl von Bedeutung. Ein Unternehmen ist demnach nur dann antragsberechtigt, wenn es wahlweise zum Stichtag 29.2.2020 oder aber alternativ zum Stichtag 31.12.2021 zumindest einen Beschäftigten hatte (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte. Soloselbständige und selbständige Angehör...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 10.18 Können freiwillige Helfer in Impf- oder Testzentren auch die Ehrenamts- oder sogar die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen?

All diejenigen, die nebenberuflich direkt an der Impfung oder Testung beteiligt sind – also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen beziehungsweise Testen selbst – und dabei im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft tätig werden, können die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen. Diese Regelung gilt...mehr

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Überbrückungshilfe IV: Antr... / 2.1 Rechtsform, Branchen, etc.

Grundsätzlich sind Unternehmen (Einzelunternehmen bzw. Unternehmensverbünde) bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Mio. EUR im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen für den Förderzeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 antragsberechtigt, die in einem Monat des Förderzeitraums einen coronabedingten Umsatzeinbruch v...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Aushilfsmusiker

Stand: EL 136 – ET: 04/2024 Aushilfskräfte, die einfache Arbeiten verrichten, sind wegen der dadurch indizierten Weisungsgebundenheit/Eingliederung in den Betrieb in der Regel nicht selbständig (sondern angestellt) tätig, während eine Tätigkeit, die Raum für Initiative und eigene Gestaltung zulässt, auch selbständig ausgeübt werden kann (BFH vom 14.06.1985 – VI R 150–152/82, ...mehr

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Überbrückungshilfe III und ... / 2.1 Rechtsformen, Branchen etc.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbstständige, selbstständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb mit bis zu 750 Mio. EUR jährlichen Umsatz in Deutschland, die unmittelbar oder mittelbar von einem hohen coronabedingten Umsatzausfall betroffen sind. Zentrales Zugangskriterium ist ein Umsatzrückgang von 30 % im Vergleich zum Vergleichsmonat (i. d. R. des Jahre...mehr

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Überbrückungshilfe III und ... / 2.6 Ermittlung der Mitarbeiterzahl und deren Bedeutung

Die Mitarbeiterzahl ist von erheblicher Bedeutung bei der Überbrückungshilfe III, z. B. im Zuge der Antragsberechtigung. Ein Unternehmen ist demnach nur dann antragsberechtigt, wenn es wahlweise zum Stichtag 29.2.2020 oder aber alternativ zum Stichtag 31.12.2020 zumindest einen Beschäftigten hatte (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte. Soloselbständige und selbständige An...mehr

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Corona-Pandemie: Lohnsteuer... / 3.17 Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale im Impf- oder Testzentrum

Die Finanzverwaltung gewährte für ehrenamtliche Tätigkeiten in Impfzentren und Testzentren Vergünstigungen:[1] Helfer, die direkt an der Impfung oder Testung beteiligt waren, konnten für ihre Einnahmen die Übungsleiterpauschale von 3.000 EUR jährlich in Anspruch nehmen. Helfer, die sich in der Verwaltung und der Organisation von Impf- oder Testzentren sowie (mobilen) Teststati...mehr

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Kostenanalyse: Weg zwischen... / 4 Achtung: Ehrenamtliche Mitarbeit ist nicht kostenlos!

Ehrenamtliche Mitarbeit ist freiwillige und unentgeltliche Mitarbeit, so eine gängige Definition. Sie ist enorm wertvoll für Vereine. Aber sie ist nicht "kostenlos". Achtung Freiwillige und unentgeltliche Mitarbeit ist für den Verein sehr wertvoll – aber nicht "kostenlos". Alleine schon die Zahlung der Ehrenamtspauschale ist ein Geldabfluss für den Verein und verursacht Kosten...mehr

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Anlage S 2023 – Tipps und G... / 5 Nebeneinkünfte

Rz. 1060 [Freibeträge für Nebeneinkünfte → Zeilen 38, 39] Für Nebeneinkünfte können teilweise Freibeträge gewährt werden: Übungsleiterfreibetrag: 3.000 EUR (→ Tz 1061) Ehrenamtspauschale: 800 EUR (→ Tz 1065) Freibetrag für ehrenamtliche Betreuer: 3.000 EUR (→ Tz 1068) steuerfreie Bezüge von Ratsmitgliedern und anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten Praxis-Tipp Corona: Freiwillige Helf...mehr

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Anlage S 2023 – Tipps und G... / 5.2 Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten

Rz. 1065 Der Freibetrag des § 3 Nr. 26a EStG begünstigt Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich von bis zu 840 EUR im Jahr. In der Höhe des Freibetrags sind auch diese sozialversicherungsfrei (§ 4 SGB IV). Praxis-Tipp Ehrenamt ist ein weiter Begriff Die "Ehrenamtspauschale" können z. B. geltend machen: Vorstandsmitglied...mehr

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Anlage N 2023 – Tipps und G... / 1.2 Steuerbegünstigte Lohnbezüge

Rz. 641 Einige Lohnbestandteile sind durch einen Freibetrag oder durch den ermäßigten Steuersatz nicht in vollem Umfang zu versteuern. Um in den Genuss der Begünstigung zu kommen, müssen in der Anlage N gesondert erklärt werden: Versorgungsbezüge, Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Jahre. Wichtig Werbungskosten bei begünstigtem Arbeitslohn Mit steuerbegünstigtem Arbeitsl...mehr

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Anlage N 2023 – Leitfaden / 2 Angaben zum Arbeitslohn (Seite 1)

Rz. 138 [Angaben zum Arbeitslohn → eZeilen 4–20] Die geforderten Angaben werden von Ihrem Arbeitgeber elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und vom Finanzamt übernommen. Gleichzeitig bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber eine LSt-Bescheinigung über die übermittelten Daten. Eintragungen müssen Sie nur noch vornehmen, wenn die übermittelten Daten nicht zutreffend sind. ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 115 Stand: EL 134 – ET: 11/2023 Das Ergebnis aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe kann zusammengerechnet werden (s. § 64 Abs. 2 AO). Es gilt hier das Saldierungsgebot aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe untereinander. Ist das Ergebnis positiv, besteht keine Gefahr für die Aberkennung als steuerbegünstigten Zwecken dienende Körp...mehr

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Jansen, SGB IV § 14 Arbeits... / 2.10 Aufwandsentschädigungen

Rz. 16 Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gelten nach Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. a. F., nunmehr inhaltsgleich geregelt in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV, nicht als Arbeitsentgelt und sind daher in der Sozialversicherung beitragsfrei. Erfasst sind die in § 3 Nr. 12 EStG genannten Einnahmen, d. h. die aus öffentlichen Kassen geleisteten Aufwandsentschädigungen. Von der Regelung ni...mehr