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Steuervorteile durch den Ehrenamtsfreibetrag! / 4 Welche Arten von Tätigkeitsverhältnissen?

Prof. Gerhard Geckle
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Bereits vor Tätigkeitsbeginn sollten die Vereine zunächst klären, wie man die jeweilige Person beschäftigen kann und wie das vergütet werden soll. Jede finanzielle Anerkennung setzt leider nach unserem geltenden Steuerrecht voraus, dass man die Vorgaben klärt, um sicherstellen zu können, dass bei der klassischen Mitarbeit im Verein auf nebenberuflicher Basis gezahlte finanzielle Leistungen an die für den Verein engagierten Personen nicht unbedingt auch noch bei diesen selbst steuerpflichtig werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Mitglieder oder Dritte handelt.

Es entscheidet bereits der Grundsatz, ob ein nichtselbstständiges Beschäftigungsverhältnis in Form eines Anstellungsverhältnisses trotz nebenberuflichen Engagements vorliegt, wenn Personen in die Vereinsorganisation eingebunden werden, diese nach Weisung arbeiten und ohne jedes eigene unternehmerische Risiko tätig werden.

Entgegen der weit verbreiteten Meinung bietet dieses übliche Arbeitnehmermodell durchaus gewisse Vorteile. Denn bei Nutzung des Freibetrags und keinen höheren Vergütungen kann hier netto abgerechnet und ausgezahlt werden. Auf den Arbeitgeber kommen keinerlei Abgaben oder Zusatzsteuern zu. Selbst bei Vergütungen über dem Jahresfreibetragsrahmen von 840 Euro kann die Anmeldung eines Minijob-Arbeitsverhältnisses, wie meist üblich, dazu führen, dass beim mitwirkenden Empfänger die Vergütung dennoch netto ausgezahlt werden kann. Bei Beachtung der Minijob-Betragsgrenzen-Regelung ab 2024 in Höhe von 538 Euro pro Monat und ggf. zuzüglich des anteiligen monatlichen Freibetrags könnten damit sogar Vergütungen entsprechend dem Tätigkeitsumfang bis zu 608 Euro im Monat über die Vereins-Gehaltsabrechnung laufen und in Höhe dieses Betrages netto ausgezahlt werden.

Der Arbeitgeber beachtet den Minde...

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