Fachbeiträge & Kommentare zu Ehrenamtspauschale

Beitrag aus Personal Office Premium Wissen und Weiterbildung
aaaasdasda
Gesetzesradar / 3.20 Entlastende steuerliche Maßnahmen

Gesetzestitel: Steueränderungsgesetzes 2025 Stand im Gesetzgebungsverfahren Wesentliche Inhalte Diverse Änderungen g... mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
aaaasdasda
Kompaktübersicht: Steuerges... / Steueränderungen, JStG 2020

mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
aaaasdasda
Gesetzesradar öffentlicher ... / 1.6 Entlastende steuerliche Maßnahmen

Gesetzestitel: Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 Stand im Gesetzgebungsverfahren Wesentliche Inhalte Diverse Änderungen gehen aus dem Gesetzesvorhaben hervor: Die ... mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
aaaasdasda
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Aufwandspauschale für ehrenamtliche Tätigkeit; Ehrenamtsfreibetrag und Übungsleiterpauschale

I. Ehrenamtliche Tätigkeit Tz. 1 Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Der BFH hat im Urteil vom 23.10.1992 (BStBl II 1993, 303) eine ehrenamtliche Tätigkeit dann angenommen, wenn die Zahlungen nicht nur unwesentlich höher sind als die dem Empfänger in Ausübung seines Ehrenamtes entstandenen Aufwendungen. Tz. 2 Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Nach Ansicht des BFH ist eine unwesentliche Übersc... mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
aaaasdasda
Reuber, Die Besteuerung der... / 8. Lohnsteuerverfahren

Tz. 25 Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) kann bereits in vollem Umfang beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Dabei hat die Körperschaft oder Einrichtung i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 5) die Wahl, ob zunächst alle Zahlungen an den Steuerpflichtigen bis zu einer Höhe von 960 EUR steuerfrei behandelt werden oder ob vo... mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
aaaasdasda
Reuber, Die Besteuerung der... / 10. Sozialversicherungsfreiheit

Tz. 31 Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) bleibt seit dem Jahr 2008 in der Sozialversicherung versicherungsfrei (s. § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV). mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
aaaasdasda
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Häufig erhalten die im Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder für getätigte Auslagen, ihren Verdienstausfall und/oder Zeitverlust eine Aufwandsentschädigung. Steuerlich führen Aufwandsentschädigungen, insbesondere wenn es sich nicht um einen echten Kostenersatz handelt, sondern um einen Verdienstausfall, oft zu steuerpflichtigen Einkünften. J... mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
aaaasdasda
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Ehrenamtsfreibetrag

1. Art der Tätigkeit Tz. 3 Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Mit Wirkung vom 01.01.2007 wurde durch das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" vom 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332 ff. für alle nebenberuflichen Tätigkeiten im steuerbegünstigten Bereich (ideeller Bereich, Zweckbetriebe) eine Aufwandspauschale (Freibetrag) i. H. v. damals 500 EUR (s. § 3 Nr. 26a... mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
aaaasdasda
Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26b EStG begünstigte Tätigkeiten

Tz. 18 Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Der Freibetrag kann nach § 3 Nr. 26a Satz 2 EStG (Anhang 10) nicht in Anspruch genommen werden, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG (Anhang 10) – Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen – gewährt wird, eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) – sog.... mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
aaaasdasda
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Vereinskassierer

Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Der Vereinskassierer (auch Kassenwart oder Schatzmeister) verwaltet die Finanzen, führt die Buchhaltung, wickelt Zahlungen ab und erstellt den Jahresabschluss. Die Aufgaben können insbesondere umfassen: Vereinskasse verwalten Kassenprüfung durchführen und den Kassenbericht erstellen Betriebsmittel und Vereinsartikel beschaffen Spendenbescheinigungen au... mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
aaaasdasda
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Art der Tätigkeit

Tz. 3 Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Mit Wirkung vom 01.01.2007 wurde durch das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" vom 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332 ff. für alle nebenberuflichen Tätigkeiten im steuerbegünstigten Bereich (ideeller Bereich, Zweckbetriebe) eine Aufwandspauschale (Freibetrag) i. H. v. damals 500 EUR (s. § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG, Anhang... mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
aaaasdasda
Reuber, Die Besteuerung der... / 6. Höchstbetrag

Tz. 21 Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG (Anhang 10) ist ein Jahresbetrag. Dies hat zur Folge, dass unerheblich ist, ob die Tätigkeit regelmäßig oder nur in einem Teil des Jahres ausgeübt wird. Der Freibetrag gilt für alle im Jahr bezogenen Einnahmen aus begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten inklusive Nachzahlungen aus Altjahren (BFH ... mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
aaaasdasda
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Satzungserfordernis

Tz. 8 Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Die Gewährung des Ehrenamtsfreibetrags fordert für handelnde Organe klare Regelungen in der Satzung: Nach dem gesetzlichen Regelstatut des BGB hat ein Vorstandsmitglied lediglich Anspruch auf Auslagenersatz (s. §§ 27, 670 BGB, Anhang 12a). Die Zahlung pauschaler Vergütungen für Arbeits- und Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an einen Vorstand... mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
aaaasdasda
Reuber, Die Besteuerung der... / 9. Rückspenden/Aufwandsspenden

Tz. 29 Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Verzichtet ein ehrenamtlich Tätiger auf die Auszahlung des Ehrenamtsfreibetrags zugunsten des gemeinnützigen Vereins, sind die Grundsätze der Aufwandsspende zu beachten. Nach der Bestimmung des § 10 b Abs. 3 Satz 5 EStG (Anhang 10) können solche Aufwendungen nur Spenden sein, wenn ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag od... mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
aaaasdasda
Reuber, Die Besteuerung der... / 7. Werbungs- bzw. Betriebsausgabenabzug

Tz. 23 Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist nur dann möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen. Ein Aufwandsabzug ist aber m... mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
aaaasdasda
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Auftraggeber/Arbeitgeber

Tz. 13 Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer der in § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG (Anhang 10) genannten Personen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke erfolgt; dies sind: Juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3). Tz. 14 Stand: EL 15... mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
aaaasdasda
Reuber, Die Besteuerung der... / 11. Beispiele zur Anwendung

Tz. 32 Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Beispiel 1 Ein Platzwart erhält von seinem Verein für seine Tätigkeit pro Monat 40 EUR. Ergebnis 1 Im Kalenderjahr 2024 erhält er 12 × 40 EUR = 480 EUR von dem Verein. Nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG (Anhang 10) bleibt dieser Betrag unter dem für 2025 noch geltenden Freibetrag von 840 EUR. Beispiel 2 Max Müller ist für einen steuerbegünstigten Mah... mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
aaaasdasda
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Nebenberuflichkeit

Tz. 9 Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Nebenberuflich i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) ist eine Tätigkeit, die nicht hauptsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet wird; unerheblich ist hingegen, ob die Tätigkeit tatsächlich dem Bestreiten des Lebensunterhalts dient. Tz. 10 Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie bezogen a... mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
aaaasdasda
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer

Tz. 33 Stand: EL 150 – ET: 08/2026 Die einkommensteuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlich rechtlichen Betreuer i. S. v. § 1835 a BGB (ab 2023: Aufwandspauschalen § 1878 BGB) wurde in § 3 Nr. 26b EStG geregelt. Seit dem VZ 2011 sind die Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26b EStG ( Anhang 10) steuerfrei, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einna... mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
aaaasdasda
Künstlersozialabgabe / 4.1 Welche Kosten in die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe eingerechnet werden müssen und welche nicht

Bemessungsgrundlage sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke, die an selbstständige Künstler oder Publizisten im Kalenderjahr bezahlt werden. Irrelevant ist, wie die Bezahlung genannt wird. Es kann sich um Honorare, Gagen, Lizenzen, Ausfallhonorare, aber auch um freiwillige Leistungen zu Lebensversicherung oder andere Formen der Bezahlung handeln. Ebenso... mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
aaaasdasda
Minijob: Geringfügig entloh... / 2.2.2 Ehrenamtspauschale

Die steuerfreie Ehrenamtspauschale i. H. v. 960 EUR jährlich bzw. 80 EUR monatlich[1] gehört ebenfalls nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.[2] Bei der Prüfung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze ist wie folgt vorzugehen: Vom Betrag des für die versicherungs- und/oder beitragsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Arbeitsentgelts wird der Betrag der Ehrenamtspauschale ... mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Geringfügig entlohnte Besch... / 4.1.3 Steuerfreie Aufwandsentschädigungen

Der steuerfreie Teil der Aufwandsentschädigung für Übungsleiter bzw. die Ehrenamtspauschale gehören nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Steuerfreie Entschädigungen sind bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die Freibeträge sind bei der Beurteilung eines Minijobs insgesamt bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr zu b... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
aaaasdasda
Sauer, SGB II § 11a Nicht z... / 2.2 Nicht zu berücksichtigendes Einkommen nach Abs. 1

Rz. 22 Abs. 1 HS 1 regelt zunächst, dass Leistungen nach dem SGB II selbst nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen haben ihre Rechtsgrundlage im SGB II selbst. Dadurch wird z. B. verhindert, dass das Einstiegsgeld als eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit sinnwidrig die Leistungen zum Lebensunterhalt mindert, die trotz der Erwerbstätigkeit noch zur ... mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
aaaasdasda
Geringfügige Beschäftigung ... / 4.1.3 Steuerfreies bzw. pauschal besteuertes Arbeitsentgelt

Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts sind steuerfreie und teilweise auch pauschal besteuerte Bezüge nicht zu berücksichtigen. Dadurch ist es möglich, dass auch bei höherem Arbeitsentgelt als monatlich 603 EUR aufgrund der Geringfügigkeit der Beschäftigung Versicherungsfreiheit besteht, wenn der 603 EUR übersteigende Betrag entweder steuerfrei ist oder aber pauschal besteue... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
aaaasdasda
Sauer, SGB II § 11b Absetzb... / 2.7 Übungsleiterpauschale und andere Freistellungen

Rz. 71 Abs. 2 Satz 3, 4 a. F. stellte steuerliche Freibeträge nach einigen konkret in Bezug genommenen Vorschriften des § 3 EStG , nämlich bestimmte Aufwandsentschädigungen und Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit, auch von der Berücksichtigung als Einkommen beim früheren Alg II bzw. Sozialgeld frei. Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.7.2023 nach § 11a Abs. 1 Nr. 5 mit ... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
aaaasdasda
Sauer, SGB II § 11b Absetzb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 in das SGB II eingefügt. Seither wurde sie mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze ... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
aaaasdasda
Sauer, SGB II § 11a Nicht z... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 in das SGB II eingefügt. Seither wurde sie mehrfach geändert, zuletzt durch das Steueränderungsgesetz 2025 v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 363) mit Wirkung zum 1.1.2026. Die begünstige... mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
aaaasdasda
Aufwandsentschädigungen: Vo... / 3 Ehrenamtsfreibetrag im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, die nebenberuflich im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke[1] erzielt werden, sind bis zur Höhe von insgesamt 960 EUR (bis 31.12.2025: 840 EUR) im Kalend... mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
aaaasdasda
Aufwandsentschädigungen: Vo... / 10 Ehrenamtsfreibetrag von 960 EUR

Der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ist i. H. v. 960 EUR [1] (bis 2025: 840 EUR) pro Jahr steuerfrei. Der Ehrenamtsfreibetrag wird für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bzw. einer Einrichtung i. S. d. § 5 Abs... mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
aaaasdasda
Aufwandsentschädigungen: Vo... / 6 Tätigkeiten für begünstigte Auftraggeber

Eine Beschäftigung im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtung liegt z. B. vor bei Tätigkeiten an einer Universität (z. B. die Tätigkeit als Korrekturassistentin)[1] an einer Volkshochschule, für das Rote Kreuz, für die Feuerwehr oder für das Techni... mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
aaaasdasda
Aufwandsentschädigungen: Vo... / 2.1 Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer

Die Steuerbegünstigung gilt für Personen, die nebenberuflich tätig sind als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder ggf. Betreuer. Eine Betreuertätigkeit ist nur dann begünstigt, wenn sie eine pädagogische Ausrichtung hat.[1] Hieran fehlt es z. B. einem ehrenamtlichen Versichertenberater, der nur den Ehrenamtsfreibetrag erhalten kann.[2] Entscheidend ist, dass andere Menschen ausg... mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
aaaasdasda
Aufwandsentschädigungen: Vo... / 1 Nur nebenberufliche Tätigkeiten begünstigt

Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten werden als steuerfreie Aufwandsentschädigung behandelt. Die Steuerbefreiung hängt von mehreren Voraussetzungen ab, die alle erfüllt sein müssen: Es muss eine nebenberufliche Tätigkeit vorliegen. Die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. Die Tätigkeit erfolgt für eine inländi... mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
aaaasdasda
Aufwandsentschädigungen: Vo... / Zusammenfassung

Überblick Ersetzt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer berufliche Aufwendungen – insbesondere dessen Werbungskosten –, spricht man von Aufwandsentschädigungen. Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Das Gesetz enthält jedoch verschiedene Vorschriften, nach denen solche Ersatzleistungen ganz oder zumindest teilweise steuerfrei bleiben: Ersa... mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.7 Unzulässigkeit zweckfremder Ausgaben und unverhältnismäßig hoher Vergütungen (§ 55 Abs 1 Nr 3 AO)

Tz. 66 Stand: EL 123 – ET: 06/2026 Allgemeines: Nach § 55 Abs 1 Nr 3 AO darf die Kö keine Pers durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Vorschrift entspr etwa der in § 55 Abs 1 Nr 1 S 2 AO für die Mitglieder getroffenen Regelung. Die Ausführungen in Tz 60 zu § 55 Abs 1 Nr 1 S 2 AO gelten daher entspr. Die Vorschrift betrifft uE e... mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
aaaasdasda
Ehrenamtliche Tätigkeit: Be... / 2.2.2 Ehrenamtspauschale bis zu 960 EUR jährlich

Die Übungsleiterpauschale erfasst nicht alle ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten. Ergänzend wurde deshalb ab 2007 ein allgemeiner Freibetrag i. H. v. 720 EUR[1] eingeführt, für Einnahmen aus sonstigen nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich. Entsprechend der Erhöhung der Übungsleiterpauschale[2] wurde auch der Ehrenamtsfrei... mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
aaaasdasda
Ehrenamtliche Tätigkeit: Be... / 1 Abgrenzung sozialversicherungsfreie ehrenamtliche Tätigkeit von sozialversicherungspflichtiger abhängiger Beschäftigung

Bei ehrenamtlichen Tätigkeiten, insbesondere wenn für diese eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, ist häufig nicht eindeutig, ob es sich um eine sozialversicherungsfreie und damit auch beitragsfreie Tätigkeit handelt, oder ob eine sozialversicherungspflichtige und damit auch beitragspflichtige abhängige Beschäftigung handelt. Die Frage der Entgeltlichkeit einer Tätigkeit i... mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
aaaasdasda
Ehrenamtliche Tätigkeit: Be... / 2.2.1 Übungsleiterfreibetrag bis zu 3.300 EUR jährlich

Große praktische Bedeutung kommt dem Übungsleiterfreibetrag zu, den der Gesetzgeber für bestimmte Nebentätigkeiten gewährt. Die Einnahmen aus einer begünstigten Nebentätigkeit bleiben bis zu 3.300 EUR (2025: 3.000 EUR) pro Jahr steuerfrei. Der Freibetrag wurde zum 1.1.2026 zur weiteren Steigerung des ehrenamtlichen Engagements der Bürger in gemeinnützigen, mildtätigen oder k... mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Ehrenamt / Zusammenfassung

Begriff Ein Ehrenamt ist ein freiwilliges öffentliches Amt, das meist zum Wohl der Allgemeinheit (in Erfüllung staatsbürgerlicher, politischer oder religiöser Pflichten) oder in privaten Vereinen ausgeübt wird und nicht auf Bezahlung ausgerichtet ist. Gelegentlich wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Die Tätigkeit von Übungsleitern und die damit verbundene lohnsteuer- un... mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
aaaasdasda
Ehrenamtliche Tätigkeit: Be... / Zusammenfassung

Überblick Die Ehrenamtlichkeit schließt bei einer dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglichen Tätigkeit die Begründung eines abhängigen – und damit versicherungspflichtigen – Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Die Bezeichnung einer Tätigkeit als "ehrenamtlich" führt für sich allein nicht zur Steuerfreiheit der daraus fließenden Entschädigung. Einnahmen aus einem Ehrenamt k... mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
aaaasdasda
Ehrenamtliche Tätigkeit: Be... / 2.2.5 Berücksichtigung von Werbungskosten

Bei Steuerpflichtigen, die eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben und deren Einnahmen hieraus den Übungsleiterfreibetrag von 3.300 EUR jährlich überschreiten, ist der Abzug von Werbungskosten aufgrund ausdrücklicher Regelung nur zulässig, wenn die Ausgaben für diese Tätigkeit den steuerfreien Betrag von 3.300 EUR überschreiten.[1] Werbungskosten beim Ehrenamtsfreibetrag Für di... mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Ehrenamt / 3 Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag

Im Rahmen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses kann – anders als im Steuerrecht – in der Sozialversicherung sowohl der Ehrenamtsfreibetrag als auch der Übungsleiterfreibetrag zum Zuge kommen. Praxis-Beispiel Beitrags- und versicherungsrechtliche Wirkung beider Freibeträge Ein im Sportverein tätiger Trainer ist gleichzeitig ehrenamtlicher Kassenwart des Vereins. Er e... mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
aaaasdasda
Ehrenamt / 2 Steuerliche Förderung

Aus steuerlicher Sicht sind Ehrenämter danach zu unterscheiden, ob die hierfür gewährten Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen oder aus Kassen der Privatwirtschaft gezahlt werden. Für ehrenamtliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst bestehen großzügige Steuerbefreiungen, weil öffentliche Kassen nur Aufwandsersatz leisten. Für nebenberufliche Ehrenämter in der Privatw... mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
aaaasdasda
Ehrenamtliche Tätigkeit: Be... / 2.2.4 Zusammenfassung mehrerer gleichartiger Tätigkeiten

Der Ehrenamtsfreibetrag wird nicht zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag oder zur steuerfreien Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen gewährt, wenn es sich hierbei um ein und dieselbe nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit handelt, die gleichzeitig die Voraussetzungen aller 3 Vorschriften erfüllt. Wer die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 12 oder § 3 Nr. 26 EStG für eine b... mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
aaaasdasda
Ehrenamtliche Tätigkeit: Be... / 2.2.3 Begünstigte Einnahmen aus EU/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz

Da der Ehrenamtsfreibetrag dem Grundsatz nach denselben Regeln folgt wie die steuerfreie Übungsleiterpauschale, wurde die Inlandsbeschränkung der Vorschrift für alle noch offenen Fälle aufgehoben.[1] Unter Berücksichtigung der übrigen Voraussetzungen sind damit auch sämtliche ehrenamtliche Nebentätigkeiten begünstigt, die für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein... mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
aaaasdasda
Aktuelles, Steueränderungsg... / 1. Übungsleiterfreibetrag/Ehrenamtspauschale (§§ 3 Nr. 26, 26a EStG)

Tz. 15 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Durch eine entsprechende Ergänzung in §§ 3 Nr. 26, 26a EStG wurde klargestellt, dass – entgegen der Auffassung des BFH (Urteil vom 08.05.2024, VIII R 9/21, BFH/NV 2024, 1077) zu § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) – auch bei einer Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Voraussetzung für die Gewährung eines Übungsleiterpau... mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
aaaasdasda
Jahreswechsel 2025/2026: Lo... / 6.2.1 Erhöhung Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale

Um das Ehrenamt zu stärken, wurden zum 1.1.2026 der Übungsleiterfreibetrag[1] von bisher 3.000 EUR auf 3.300 EUR sowie die Ehrenamtspauschale[2] von bisher 840 EUR auf 900 EUR angehoben. Im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens sind die erhöhten Freibeträge erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2025 endenden Lohnzahlungszeitraum gezah... mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
aaaasdasda
Aktuelles, Steueränderungsg... / 2. Folgeänderungen im SGB/Asylbewerberleistungsgesetz

Tz. 27 Stand: EL 148 – ET: 04/2026 Aufgrund der Anhebung des Übungsleiterfreibetrags (§ 3 Nr. 26 EStG-E) und der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG-E) wurden die Bezüge auf diese Regelungen in § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II, § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB XII sowie § 7 Abs. 3 Satz 2 und 4 Asylbewerberleistungsgesetz angepasst und dynamisiert. mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 158. Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332

Rn. 178 Stand: EL 79 – ET: 05/2008 Das BMF hat den Referentenentwurf für ein "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" vom 15.12.2006 (IV A 3 – S 1910 – 253/06) veröffentlicht, der Bundestag hat diesen mit im Weiteren zwei Änderungen am 06.07.2007 verabschiedet betr mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
aaaasdasda
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 248. Steueränderungsgesetz 2025 v 22.12.2025, BGBl I 2025 Nr 363

Rn. 268 Stand: EL 188 – ET: 04/2026 Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem StÄndG 2025 zugestimmt, das nur wenige Änderungen des EStG enthält. Nach Art 12 des Gesetzes tritt Art 1 – realiter betreffend nur § 7b Abs 5 EStG – am Tag nach der Verkündung (23.12.2025) in Kraft, betreffend die Änderungen von § 3 Nr 26 und Nr 26a EStG zusätzlich bereits in allen noch offenen Fällen. Art... mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
aaaasdasda
Jahreswechsel 2025/2026: Lo... / Zusammenfassung

Überblick Durch das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland werden betrieblich genutzte Elektrofahrzeuge steuerlich weiter gefördert. Lohnsteuerlich ist vor allem die Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung von Bedeutung. Zudem ändern sich ab dem Jahr 2026 die lohnsteuerlichen Regelu... mehr