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Aufwandsentschädigung / 2.2 Ehrenamtsfreibetrag

Norbert Minn
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Die Aufwandsentschädigung für die Ausübung eines Ehrenamts ist beitragspflichtiges Entgelt in der Höhe, wie sie den tatsächlich zu entschädigenden Aufwand übersteigt.

Für bestimmte nebenberuflich ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeiten gilt ein steuerfreier Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von 840 EUR (2020: 720 EUR) im Kalenderjahr nicht als Arbeitsentgelt und ist beitragsfrei zur Sozialversicherung.[1]

Wie bei der Übungsleiterpauschale gilt auch für die Ehrenamtspauschale die Empfehlung, dass bei einer ganzjährigen Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit pro Monat ein Betrag von 70 EUR (2020: 60 EUR) angesetzt wird. Bei unterjähriger Aufnahme oder Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit hingegen kann auch ein entsprechend höherer monatlicher Betrag angesetzt werden, sofern der Steuerfreibetrag zuvor noch nicht ausgeschöpft war.

 
Hinweis

Aufwandsentschädigungen über 840 EUR/Jahr ("Ehrenamtspauschale") führen nicht zwingend zur Sozialversicherungspflicht

Das Hessische Landessozialgericht (Hessisches LSG) hat mit Urteil v. 25.2.2025 eine Entscheidung zu ehrenamtlicher Tätigkeit und Aufwandsentschädigung getroffen, nach der eine Aufwandsentschädigung in einem Ehrenamt nicht zwangsläufig als Arbeitsentgelt zu behandeln ist.[2]

Im zugrunde liegenden Streitverfahren erhielt eine ehrenamtlich für ein Museum tätige Person eine Aufwandsentschädigung von 5 EUR/Stunde, sodass für die 6-stündige Öffnungszeit des Museums eine tägliche Aufwandsentschädigung von pauschal 30 EUR gezahlt wurde. Im Rahmen einer Betriebsprüfung hat der beklagte Rentenversicherungsträger die Aufwandsentschädigung als Arbeitsentgelt angesehen und damit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als gegeben angenommen. Die Beitragsnachforderung wurde basierend auf dem damals geltenden Mindestlohn von 8,50 EUR/Stunde b...

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