Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Ferienjobber / Zusammenfassung

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 
Begriff

Unter dem Begriff Ferienjobber wird regelmäßig die kurzfristige Beschäftigung von Schülern oder Studenten während ihrer Ferienzeiten bei einem Arbeitgeber verstanden. Die Dauer wird im Vorfeld vertraglich festgelegt, sie darf bei 5 Arbeitstagen in der Woche nicht länger als 3 Monate dauern oder bei weniger Arbeitstagen pro Woche nicht mehr als 70 Arbeitstage im Kalenderjahr umfassen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Für Ferienjobber gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere das TzBfG, das NachwG und das BUrlG. Zudem ist bei minderjährigen Ferienjobbern das JArbSchG zu beachten.

Lohnsteuer: An Ferienjobber gezahlte Vergütungen i. S. d. § 19 EStG gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Sozialversicherung: Die Sozialgesetzbücher regeln je nach Art des Ferienjobs die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Vorgaben. Das AAG normiert das Ausgleichs- und Umlageverfahren für Entgeltfortzahlungen und Mutterschaftsleistungen.

Kurzfristige und geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind in § 8 SGB IV definiert. Darüber hinaus regeln die Geringfügigkeits-Richtlinien die Auslegung des geltenden Rechts.

Eine Definition des Übergangsbereichs (Midijob) findet sich in § 20 SGB IV.

Für Arbeitnehmer, die sich innerhalb der EU bewegen, ist die EG-Verordnung 883/2004 anzuwenden. Alternativ gelten für Saisonarbeitnehmer die Regelungen eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV sind der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale als steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Prüf Office enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop

Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Radikal arbeiten
Radikal arbeiten
Bild: Haufe Shop

Lassen Sie den Frust durch zu viele Meetings und E-Mails hinter sich! Sven Väths Gebrauchsanweisung für ein befreites Arbeitsleben beschreibt ein revolutionäres New-Work-Konzept für einen konstruktiven, wertschätzenden und fairen Arbeitsalltag in einer modernen Arbeitswelt.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere in der Haufe Group Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren