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Ehrenamtliche Tätigkeit: Beurteilung in der Entgeltabrec ... / 2.2.1 Übungsleiterfreibetrag bis zu 3.300 EUR jährlich

Rainer Hartmann
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Große praktische Bedeutung kommt dem Übungsleiterfreibetrag zu, den der Gesetzgeber für bestimmte Nebentätigkeiten gewährt. Die Einnahmen aus einer begünstigten Nebentätigkeit bleiben bis zu 3.300 EUR (2025: 3.000 EUR) pro Jahr steuerfrei. Der Freibetrag wurde zum 1.1.2026 zur weiteren Steigerung des ehrenamtlichen Engagements der Bürger in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Vereinen oder sonstigen steuerbegünstigten Einrichtungen angehoben.[1] Begünstigt sind nebenberufliche Tätigkeiten, die im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen oder mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtung ausgeübt werden.

Begünstigung gilt auch für Tätigkeiten im EU/EWR-Gebiet und in der Schweiz

Die gesetzliche Beschränkung auf im Inland gelegene juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im Widerspruch zum EG-Recht stand[2], wurde beseitigt und europarechtskonform auf sämtliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer im EU/EWR-Gebiet liegenden Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeweitet.[3] Die Nichtanwendung der Übungsleiterpauschale auf eine nebenberufliche Lehrtätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts in der Schweiz steht laut EuGH im Widerspruch zu dem von der EU getroffenen Freizügigkeitsabkommen.[4] Der Gesetzgeber hat ab 2018 den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung auf nebenberufliche Tätigkeiten ausgedehnt, die in der Schweiz ausgeübt werden.[5]

Begünstigte Tätigkeiten

Die Steuerbefreiung gilt für Steuerpflichtige, die nebenberuflich

  • als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer tätig sind oder eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit ausüben oder
  • eine künstlerische Tätigkeit ausüben oder
  • alte, kranke Menschen mit Behinderungen pflegen.

Tätigkeit als Üb...

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