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Ferienjobber / 5 Ehrenamt – Übungsleiterfreibetrag oder Ehrenamtspauschale

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Im Rahmen eines nebenberuflichen ehrenamtlichen Ferienjobs können der Übungsleiterfreibetrag oder die Ehrenamtspauschale Anwendung finden.

Seit 2026 beträgt

  • der Übungsleiterfreibetrag 3.300 EUR jährlich bzw. 275 EUR monatlich und
  • die Ehrenamtspauschale 960 EUR jährlich bzw. 80 EUR monatlich.

Diese steuerfreien Einnahmen sind nicht dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt zuzurechnen.

Eine versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung ist erforderlich, wenn das Arbeitsentgelt den steuerfreien Betrag überschreitet. Vom maßgeblichen Arbeitsentgelt ist der Übungsleiterfreibetrag bzw. die Ehrenamtspauschale in Abzug zu bringen.

So liegt eine geringfügige Beschäftigung auch dann noch vor, wenn der Ferienjobber

  • bei einer monatlichen Inanspruchnahme des Übungsleiterfreibetrags insgesamt 878 EUR (monatlicher Übungsleiterfreibetrag i. H. v. 275 EUR + Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 603 EUR) verdient.
  • bei einer monatlichen Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale insgesamt 683 EUR (monatlicher Übungsleiterfreibetrag i. H. v. 80 EUR + Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 603 EUR) verdient.

Der Arbeitgeber zahlt die monatlich fälligen Beiträge für die Beschäftigung nur aus dem Arbeitsentgelt, welches den monatlichen steuerfreien Betrag übersteigt.[1]

[1]

S. Ehrenamtliche Tätigkeit: Beurteilung in der Entgeltabrechnung.

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