Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Der Freibetrag des § 3 Nr. 26a EStG begünstigt Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich von bis zu 840 EUR im Jahr. In der Höhe des Freibetrags sind auch diese sozialversicherungsfrei (§ 4 SGB IV).
Ehrenamt ist ein weiter Begriff
Die "Ehrenamtspauschale" können z. B. geltend machen:
- Vorstandsmitglieder
- Eltern, die Fahrdienste im Sportverein verrichten
- Reinigungspersonal oder Platzwart
- ehrenamtliche Schiedsrichter im Amateursport (nicht jedoch Sportler)
- Aufsichtsratsmitglieder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (BFH, Urteil v. 08.05.2024, VIII R 9/21)
Die pauschale Vergütung für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand ist nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist. Weitere Einzelheiten: BMF, Schreiben v. 21.11.2014, IV C 4 – S 2121/07/0010 :032, BStBl 2014 I S. 1581.
Zahlungen an Mitglieder dürfen nicht unangemessen hoch sein. In der Praxis bedeutet das, dass sie auf Beträge zu begrenzen sind, die auch an Nichtmitglieder gezahlt werden.
Sind die tatsächlichen Betriebsausgaben oder Werbungskosten höher, müssen diese nachgewiesen werden. Die Inanspruchnahme der Aufwandspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) schließt die Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 26b EStG) und auch den Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) aus.
Allerdings werden für zwei verschiedene Aktivitäten sowohl der Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich und der Übungsleiterfreibetrag gewährt.
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