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Steuervorteile durch den Ehrenamtsfreibetrag! / 7 Weitere Praxis-Hinweise

Prof. Gerhard Geckle
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  • Das Restvolumen aus Jahresfreibeträgen können nicht übertragen werden, wenn diese im laufenden Jahr nicht ausgeschöpft werden. Allerdings muss wie bei der Beschäftigung gleich im nächsten Kalenderjahr vom nebenberuflichen Beschäftigten wiederum eine neue Berechtigung zur Freibetragsnutzung eingeholt und zum Lohnkonto genommen werden.
  • Beachten, dass auch der Ehrenamtsfreibetrag grundsätzlich nur für steuerbegünstigte Tätigkeiten genutzt werden kann, also z. B. nicht als Bezahlung für die Mitarbeit im Vereinsheim oder im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, für Entgelt an Sportler etc.).
  • Man kann auch zunächst mit der Freibetragsnutzung die Stundenabrechnung komplett durchführen und erst nach dem Verbrauch des Freibetragsvolumens rechnerisch z. B. zusätzlich ein Minijob-Arbeitsverhältnis anmelden – dies dann unter Beachtung des Vergütungsrahmens mit dem Mindeststundenlohn für die monatliche Gesamtvergütung bei der Abrechnung.
  • Möglich wäre auch bei nebenberuflichem Einsatz und getrennten Tätigkeiten und Vereinbarungen eine bezahlte Mitarbeit mit Nutzung des Ehrenamtsfreibetrags und zusätzlich das Ausüben von Trainer- und Ausbildertätigkeiten mit Abrechnung über die Nutzung des Übungsleiterfreibetrags.
  • Anfallende Ausgaben können nur bei Vergütungen über den Freibetrag zur Anrechnung beim Empfänger in Betracht kommen. Gezahlte Aufwandsentschädigungen müssen unabhängig von der Steuerpflicht in der persönlichen Steuererklärung mit angegeben werden, meist in der Anlage N, soweit hauptberuflich Arbeitnehmer, sonst als Freiberufler/Gewerbetreibender in der Anlage G oder SO.
  • Verbuchung der gezahlten Vergütungen beim Verein im Regelfall im Zweckbetriebsbereich oder auch im ideellen Bereich, je nach Aufgabenstellung.
  • Erstattung von gekauften Vereinsgegenständen für den Verein sind wie ü...

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