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Steuervorteile durch den Ehrenamtsfreibetrag! / 3.5 Ehrenamtliche Vorstände

Prof. Gerhard Geckle
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Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand ist nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist (vgl. auch § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB in der Fassung des Ehrenamtsstärkungsgesetzes). Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und der dennoch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Die regelmäßig in den Satzungen enthaltene Aussage: "Es darf keine Person … durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden" (vgl. Anlage 1 zu § 60 AO; dort § 4 der Mustersatzung) ist keine satzungsmäßige Zulassung von Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder.

Vielfach ist zunächst unbekannt, dass das Bürgerliche Gesetzbuch in § 27 BGB ausdrücklich eine Passage enthält, die vorsieht, dass Vorstandsarbeit stets unentgeltlich ausgeführt wird. Der Gesetzgeber ging und geht bis heute davon aus, dass man tatsächlich nur rein ehrenamtlich und ohne Vergütung einen Verein oder eine andere anerkannte gemeinnützige Organisation führen kann. Aber: es gibt dazu den ein­schlägigen § 40 BGB, der ergänzend vorsieht, dass hiervon abgesehen werden kann.

Wenn der Vorstand nach der Satzung eine Aufwandsentschädigung oder auch Sitzungsgeld erhalten soll, liegt damit eine Vergütungsregelung vor, die zunächst klar geregelt werden muss. Ob in der Satzung sich nun bei den Regelungen zur Vorstandschaft ein Hinweis auf die Ehrenamtlichkeit findet oder nicht: Wenn grundsätzlich davon abgewichen werden soll, muss eine Satzungsänderung in die Mitgliederversammlung, mit dem angestrebten Beschluss, dass entsprechend der Finanz- und Haushaltslage der Vorstandschaft eine angemessene Vergütung als Aufwandsentschädig...

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