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Steuervorteile durch den Ehrenamtsfreibetrag! / 2 Der Freibetragsrahmen im Überblick

Prof. Gerhard Geckle
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Der begünstigte Tätigkeitsbereich geht recht weit:

  • Für die Aufwandsentschädigung oder das Sitzungsgeld für Vorstände, soweit diese nach der Satzung als Abweichung vom reinen Ehrenamtsgrundsatz eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten können.
  • Für unzählige begünstigte Tätigkeiten, die man als Mitglied oder Nichtmitglied für gemeinnützige Organisationen erbringt: Ob nun nebenberuflich auf der Vereinsgeschäftsstelle als Bürokraft mitgearbeitet wird oder ob man handwerkliche Leistungen für seinen Vereinen erbringt – bis hin zum Rasenmähen mit Platzpflege –, oder auch die Platzauszeichnung im Sportbereich wäre begünstigt. Ebenso die organisatorische Unterstützung von anderen gemeinnützigen Vereinen wie dem Musik- oder Gesangsverein. Auch für die bezahlte Mithilfe bei kulturellen Veranstaltungen bis hin zu vergüteten Reinigungsdienstleistungen oder Gartenarbeiten/Gartenpflege im steuerbegünstigten Bereich kann der Freibetrag dann eingesetzt werden.
  • Den Ehrenamtsfreibetrag können auch die vielen meist vom Verband ehrenamtlich eingesetzten Schiedsrichter, Wertungsrichter, Kampfrichter im Amateurbereich usw. nutzen. Dies ist auch ein gewisser Ausgleich für die nicht einfache Leitung von Wettkampfgeschehen und Mitwirkung bei Wettkämpfen und Qualifikationen mit oft recht bescheidenen Vergütungen. Voraussetzung ist, dass ein gemeinnütziger Träger, z. B. der übergeordnete Verband, diese Vergütung zahlt, wobei man dies von zusätzlich gezahlten Reisekosten, die ggf. völlig steuerfrei sind, trennen muss.
  • Achtung: Die Tätigkeit eines Amateursportlers in seinem gemeinnützigen Sportverein ist leider nicht begünstigt, das muss also ohne Freibetrag bei etwaigen gezahlten Vergütungen abgerechnet werden.
  • Darauf achten: Die Steuerbefreiung ist bei Ehegatten oder auch Lebenspartnern stets nu...

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