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Anlage N 2023 – Leitfaden / 2 Angaben zum Arbeitslohn (Seite 1)

Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
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Rz. 138

[Angaben zum Arbeitslohn → eZeilen 4–20]

Die geforderten Angaben werden von Ihrem Arbeitgeber elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und vom Finanzamt übernommen. Gleichzeitig bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber eine LSt-Bescheinigung über die übermittelten Daten. Eintragungen müssen Sie nur noch vornehmen, wenn die übermittelten Daten nicht zutreffend sind. Soweit der Arbeitgeber die Energiepreispauschale im September ausgezahlt hat (erkennbar am in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Großbuchstaben "E"), ist sie im Bruttolohn enthalten und versteuert.

[Normaler Arbeitslohn → eZeilen 5–9, Zeile 10]

Die geforderte Steuerklasse, Bruttoarbeitslohn, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und KiSt können Sie der LSt-Bescheinigung (Nr. 3–7) entnehmen. Alle Eintragungen sind mit Cent-Beträgen vorzunehmen. Haben Sie mehrere LSt-Bescheinigungen, dann fassen Sie die Eintragungen der zweiten und aller weiteren (jeweils mit Steuerklasse VI) zusammen (→ Tz 620). Haben Sie für Besteuerung der Privatnutzung des Firmenwagens eine andere Besteuerung als beim monatlichen LSt-Abzug durch den Arbeitgeber vorgenommen, weichen die übermittelten Lohndaten von den erklärten ab. Deshalb müssen Sie in Zeile 10 auf Ihre geänderte Wahl hinweisen.

 

Rz. 139

[Versorgungsbezüge → eZeilen 11–16]

Versorgungsbezüge, erkennbar aus der Lohnbescheinigung (Nr. 8 ff.), z. B. Beamtenpensionen oder bestimmte Betriebsrenten, sind teilweise steuerfrei. Die Angaben im Vordruck werden für die Berechnung des steuerfreien Teils benötigt (→ Tz 642). Die verlangten Angaben können Sie Ihrer LSt-Bescheinigung entnehmen. Enthalten ist auch die steuerpflichtige Energiepreisbremse (300 EUR), wenn Sie vom Arbeitgeber erst 2023 ausgezahlt worden ist.

 

Rz. 140

[Arbeitslohn für mehrere Jahre/Entschädigungen → eZeilen ...

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