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Steuervorteile durch den Ehrenamtsfreibetrag! / 3.2 Die erforderliche Nebenberuflichkeit

Prof. Gerhard Geckle
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Eine der Grundvoraussetzungen neben der Gemeinnützigkeit ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, die Leistungen somit nicht als Hauptbeschäftigung erbracht werden. Den Steuervorteil gibt es nicht für hauptberuflich Tätige/Angestellte im Verein oder durch die Vereine oft direkt beauftragte hauptberufliche Gewerbetreibende oder Selbständige. Nebenberuflich ist eine Tätigkeit, bezogen auf das Kalenderjahr, wenn nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs dafür bei dem Verein etc. in Anspruch genommen wird.

Eine Tätigkeit ist also nicht begünstigt, wenn sie als Teil einer Hauptbeschäftigung anzusehen ist. Dennoch könnte im Einzelfall auch ein Vollzeitangestellter ergänzend noch nebenberuflich, z. B. am Abend oder Wochenende, weitere separate Dienstleistungen erbringen und daran mitwirken, wobei die Tätigkeiten dann über den Ehrenamtsfreibetrag begünstigt sind. Schwieriger wäre allerdings eine zusätzliche bezahlte Arbeit beim gleichen Arbeitgeber.

 
Praxis-Beispiel

Für die Eingangskontrolle im Fitnesscenter macht ein Angestellter bei seinem Verein am Ort mit und erhält, da nebenberuflich geleistet, eine Vergütung, die mit dem Ehrenamtsfreibetrag abgerechnet werden könnte.

Bei einem Wohlfahrtsverband arbeitet eine Buchhaltungsangestellte in Vollzeit. Daneben kann sie z. B. abends oder im Urlaub auch noch einer separaten bezahlten Nebenbeschäftigung bei diesem Träger nachgehen, die nicht im Zusammenhang mit dem Hauptarbeitsvertrag steht (etwa Mitwirkung bei der Kinderbetreuung im Aufsichtsbereich, bei der Organisation usw.).

Bereitwillige Mitwirkende im separaten Anstellungsverhältnis sollten zur Sicherheit daher für sich selbst prüfen, ob der Arbeitsvertrag eine nebenberufliche Tätigkeit beim Verein überhaupt zulässt.

Es können auch ...

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