Fachbeiträge & Kommentare zu Ehrenamtliche Tätigkeit

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / F. Einzelfälle von A bis Z

Rz. 130 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Abgeordnete: Mitglieder der Parlamente sind in ihrer Eigenschaft als Mandatsträger keine ArbN (vgl § 22 Nr 4 EStG). Die Assistenten der Abgeordneten sind ArbN (> Abgeordnete Rz 14). Ergänzend > Rz 130 Parlamentarischer Geschäftsführer. Ableser von Messgeräten: Wer Messdaten für Strom/Wasser/Gas/Wärme für ein EVU erhebt, kann ArbN sein, auch ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / a) Mittelbarer Zusammenhang ausreichend

Rz. 33 Stand: EL 114 – ET: 12/2017 Der BFH legt dem WK-Begriff das Veranlassungsprinzip zugrunde (> Rz 12, 15). WK sind somit nicht nur Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, sondern überhaupt alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind (BFH 161, 290 = BStBl 1990 II, 817 mwN; BFH 189, 151 = BStBl 1999 II, 778 mwN; GrS 1/06, BFH 227, 1 = ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / f) Die Eingliederung überlagernde Rechtsverhältnisse

Rz. 45 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Selbst wenn im Außenverhältnis der Eindruck der Eingliederung entsteht, kann ein anderes Rechtsverhältnis dies ausschließen. Nicht in den Betrieb eines anderen eingegliedert ist nämlich, wer im Rahmen eines eigenen Betriebs selbständig tätig wird (> Rz 60 ff). Rz. 46 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Unter diesem Gesichtspunkt ist der ehrenamtliche ...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Wahlhelfer

Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Wahlhelfer sind ehrenamtlich Mitwirkende bei politischen Wahlen, die keinem Wahlorgan (zB Wahlausschuss oder Wahlvorstand) angehören. Sie sind nach den Wahlgesetzen oder Wahlordnungen von der Gemeinde zur Verfügung zu stellen. Dabei kann es sich um Bedienstete oder Bürger der Gemeinde handeln. Zur Entschädigung der ehrenamtlichen Helfer bei politis...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Maier, Hybride Finanzierungen für gemeinnützige Kö – Aspekte internationaler Konzernbesteuerung für Fundraiser und Mäzene, DB 2005, 1708; Neuhoff, Drei, vier oder fünf stliche Sphären, insbes bei Stiftungen, DStZ 2005, 191; Fischer, Grundfragen der Bewahrung und einer Reform des Gemeinnützigkeitsrechts – Zum Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim BMF "Die abgabenrechtli...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Wahlrecht

Rz. 1 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Wahlrechte gibt es im Steuerrecht in unterschiedlicher Ausprägung. Sie können darin bestehen, einen Antrag zu stellen oder dies zu unterlassen (> Rz 2), eine Steuervergünstigung oder aber eine direkte Subvention zu erhalten (> Rz 3), eine Pauschalregelung anzuwenden oder die tatsächlichen Aufwendungen bzw > Einnahmen nachzuweisen (> Rz 4), die Re...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.1.4 Abgrenzung Beschäftigung zur ehrenamtlichen Tätigkeit

Rz. 19 Ehrenamtliche Betätigungen in Vereinen, Kirchen, Wirtschaftsverbänden, Parteien usw. stellen i. d. R. keine Beschäftigung dar und sind deshalb nicht nach Nr. 1 versichert. Soweit eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht nach speziellen Bestimmungen des § 2 Abs. 1, z. B. nach Nr. 5 Buchst. e (Ehrenamtliche in Berufsverbänden der Landwirtschaft), Nr. 9 (Ehrenamtliche im Gesun...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.14 Ehrenamtliche Helfer von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz (Nr. 12)

Rz. 119 Nach Nr. 12 sind in der GUV Personen versichert, die ehrenamtlich für Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz tätig sind. Während die Beschäftigten nach Abs. 1 Nr. 1 geschützt sind, wird der ehrenamtliche Einsatz für diese im öffentlichen Interesse wahrgenommenen Aufgaben durch Nr. 12 geschützt (zum Begriff des unentgeltlich, insbesondere ehrenam...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.12.3 Ehrenamtlich Tätige

Rz. 103 Ehrenamtliche Tätigkeit setzt neben der Unentgeltlichkeit einen bestimmten qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereich der öffentlich-rechtlichen Körperschaft voraus, innerhalb dessen die ehrenamtliche Tätigkeit für die Körperschaft ausgeübt wird. Die Tätigkeit muss gerade auf die Unterstützung oder Förderung der öffentlich-rechtlichen Körper...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.12.4 Ehrenamtlich im religiösen Bereich Tätige (Nr. 10 Buchst. b)

Rz. 109 Im religiösen Bereich sind Personen versichert, die sich ehrenamtlich im Kernbereich der Religionsausübung (Verkündigung und Pflege der Glaubenslehre) engagieren oder in gewählten Gremien ehrenamtlich mitarbeiten. Die ehrenamtliche Tätigkeit muss in einem bestimmten umgrenzten, institutionell geordneten Wirkungskreis ausgeübt werden, wobei ein verantwortlich wahrzune...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.5.5 Ehrenamtlich Tätige im Bereich der Landwirtschaft (Nr. 5 Buchst. d und e)

Rz. 58 Versichert sind darüber hinaus zwei Arten von ehrenamtlich Tätigen. Nach Nr. 5 Buchst. d sind Personen versichert, wenn und solange sie für Unternehmen tätig sind, die der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft unmittelbar und überwiegend dienen; nach Nr. 5 Buchst. e sind auch die in Berufsverbänden der Landwirtschaft tätigen Personen versichert. Rz....mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.24 Wie-Beschäftigte (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 179 § 2 Abs. 2 Satz 1 erstreckt die Versicherung auch auf die sog. Wie-Beschäftigten. Der Versicherungsschutz nach beiden Sätzen des Abs. 2 hat subsidiäre Bedeutung gegenüber dem Schutz nach Abs. 1 Nr. 1 (vgl. BSG, Urteil v. 6.9.2018, B 2 U 18/17 R; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 2 Anm. 34.2 und 35.4). Fehlen dagegen die Voraussetzungen nach Nr...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.18 Notärzte im Rettungsdienst (Nr. 13 Buchst. d)

Rz. 139a Mit Wirkung zum 11.42017 ist durch das HHVG v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) der Versicherungstatbestand nach Nr. 13 Buchst. d eingefügt worden. Nach dieser Vorschrift sind nun auch Notärzte und -ärztinnen kraft Gesetzes unfallversichert, wenn sie eine Tätigkeit als Notarzt als Nebentätigkeit ausüben. Notärzte im Rettungsdienst sind auch dann versichert, wenn es sich ni...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.11 Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege (Nr. 9)

Rz. 93 Die Vorschrift verschafft 2 Personengruppen in 2 Tätigkeitsgebieten Versicherteneigenschaft: Zum einen den selbstständig in den Bereichen des Gesundheitswesens oder der Wohlfahrtspflege (Alt. 1) Tätigen sowie zum anderen den unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in beiden genannten Bereichen Tätigen (Alt. 2). Die Vorschrift erfasst nicht die Beschäftigten, weil die...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.26.2 Keine Beschränkung auf Inlandssachverhalte

Rz. 203 Abs. 3 Satz 4 regelt abweichend von § 3 Nr. 2 SGB IV, dass die nach Abs. 1, 1a und 2 versicherten Tätigkeiten unabhängig vom Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort des Handelnden Versicherungsschutz genießen, wenn sie im Inland ausgeübt werden. Die Regelung bezieht sich allerdings nur auf die Tatbestände, die weder an die Ausübung einer Beschäftigung (nicht Abs. 1 Nr...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.13 Personen bei einer Diensthandlung oder als Zeugen (Nr. 11)

Rz. 113 Versichert sind Personen, die von einer der genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaft, Anstalt, Stiftung) zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden (Nr. 11 Buchst. a). Der versicherte Personenkreis ist der Gruppe der Wie-Beschäftigten (§ 2 Abs. 2) vergleichbar, da sie – ähnlich wie die Wie-Beschäftigten – für einen Dritten...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.12.1 Überblick

Rz. 100 Sinn und Zweck der Versicherung kraft Gesetzes nach Nr. 10 ist es, Unfallversicherungsschutz für Personen zu begründen, die in der staatlichen oder kommunalen Verwaltung, in der Rechtspflege, im Bereich des Bildungswesens sowie im Bereich einer anerkannten Religionsgemeinschaft im Interesse und zum Wohl der Allgemeinheit oder der Religionsgemeinschaft ehrenamtlich tä...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Der Geschäftsführer des Ver... / 9.3 Das Anstellungsverhältnis

Hat der Verein sich zur Anstellung eines bezahlten Geschäftsführers entschlossen, liegt also eine rein ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr vor. Es entsteht ein echtes Anstellungsverhältnis im arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Sinn. Für den Vereinsgeschäftsführer als Angestellten des Vereins gelten die gesetzlichen Regeln über die Versicherungspflicht in der ...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Der Geschäftsführer des Ver... / 5.3 Steuerrechtliche – insbesondere gemeinnützigkeitsrechtliche – Betrachtung

Die Regelungen der Gemeinnützigkeit (§§ 51ff. AO) stehen einer hauptamtlichen Geschäftsführung – selbst bei einem gemeinnützigen Verein – nicht entgegen, auch wenn in der Praxis hierzu immer wieder unzutreffende Auffassungen vertreten werden. Die Frage der Vergütung von Organmitgliedern in gemeinnützigen Vereinen ist immer wieder ein heikles Thema. Denn Vereine unterliegen de...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jung, SGB VII § 154 Berechn... / 3 Literatur

Rz. 36 Leube, Ehrenamtliche Tätigkeit in der Flüchtlingshilfe, SGb 2016, 260. Loskamp, Das Seearbeitsgesetz – Kernstück des Gesetzes zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006, JbArbR 51, 47 (2014). Möller, Finanzierung der Gesetzlichen Unfallversicherung – Jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Gestaltung eines Gefahrtarifs der gewerblichen Berufsgenos...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2 Ehrenamtliche Tätigkeit – öffentliches Amt

Personalvertretungen bestehen nur in Einrichtungen mit öffentlich-rechtlichem Charakter. Aufgrund dessen sind dessen Mitglieder – im Gegensatz zu den Mitgliedern eines Betriebsrates – Inhaber eines öffentlichen Ehrenamts. Trotz der Ausübung eines öffentlichen Amts haben die Mitglieder des Personalrates keine hoheitlichen Befugnisse. Da sie in dieser Funktion auch keine Dienst...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 138 Arbeit... / 2.2.2 Ehrenamtliche Tätigkeit

Rz. 9 Abs. 2 trägt der wachsenden Bedeutung des Ehrenamtes bei der Erfüllung gesellschaftlicher Aufgaben Rechnung. Die Regelung baut Hindernisse ab, die der Übernahme von Ehrenämtern trotz hohen gesellschaftlichen Bedürfnissen entgegenstehen. Arbeitslose sollen wie Beschäftigte ehrenamtlich tätig sein können. Abs. 2 tritt der These des BSG entgegen, wonach Verfügbarkeit ausg...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 138 Arbeit... / 2.2.1 Direktionsrecht des Arbeitgebers (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 7 Für Beschäftigungslosigkeit kommt es auf den tatsächlichen faktischen Zustand an (BSG, Urteil v. 11.3.1976, 7 RAr 93/74 ). In einem Beschäftigungsverhältnis (das i. S. d. Abs. 1 Nr. 1 nach seiner leistungsrechtlichen Komponente und nicht nach seiner versicherungsrechtlichen (beitragsrechtlichen) Komponente zu prüfen ist) steht, wer – in Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 138 Arbeit... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift konkretisiert die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit aus § 137 Abs. 1 Nr. 1. Sie ist damit die zentrale Vorschrift in Bezug auf das Arbeitslosengeld (Alg) als Versicherungsleistung nach dem SGB III. Davon abzugrenzen ist § 16. Dort wird Arbeitslosigkeit nicht als Anspruchsvoraussetzung für die Entgeltersatzleistung bei Arbeitslosigkeit definiert...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Arbeitszeit: Höchstarbeitsz... / 3 Einzelfragen zum Begriff der "Arbeitszeit"

Gelegentlich ist zweifelhaft, welche Zeitspannen einer beruflich veranlassten Tätigkeit tatsächlich zur Arbeitszeit i. S. d. ArbZG gehören. Das ArbZG verweist mit der in § 2 Abs. 1 ArbZG verwendeten Begriffsbestimmung der Arbeitszeit als "Zeit zwischen Beginn und Ende der Arbeit" letztlich auf die vom Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags als Hauptleistung geschuldeten T...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Mindestlohn / 3.7.2 Ausnahmen

Keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben folgende Gruppen: Auszubildende nach dem BBiG (diese erhalten eine Ausbildungs-Vergütung nach § 17 BBiG bzw. TVAöD), einschließlich berufsausbildungsvorbereitender Maßnahmen (§ 22 Abs. 3 MiLoG). Die ausdrückliche Nennung der Auszubildenden hat lediglich klarstellenden Charakter[1], da Auszubildende nicht in einem Arbeitsv...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jung, SGB VII § 94 Mehrleis... / 2.2 Mehrleistungen

Rz. 7 Abs. 1 Satz 2 konkretisiert die Möglichkeit der Gewährung von Mehrleistungen über den Personenkreis der in Satz 1 beschriebenen Zielgruppe hinaus. Insbesondere dort, wo die Tätigkeit besonders gefährlich ist oder sich die Folgen dieser gefährlichen Tätigkeit in einem besonders schweren Gesundheitsschaden konkretisiert haben, können Mehrleistungen vorgesehen werden. Der...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Einnahmen-Überschussrechnun... / 5.1 Grundlagen

Die Betriebsausgaben (Zeilen 24 bis 75) sind im Wesentlichen nach Aufwandsarten gegliedert, allerdings wird dieses Prinzip vielfach, z. B. bei Abschreibungen, Grundstückskosten und Schuldzinsen, durchbrochen. Grundsätzlich sind auch Betriebsausgaben stets mit dem Nettobetrag anzusetzen. Etwas anderes gilt nur, so auch die Anleitung zu den Zeilen 24 bis 75 der Anlage EÜR, für...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Haftungsfragen im Verein / 3 Haftung mit dem Privatvermögen

Wenn ein Ehrenamtlicher persönlich in Anspruch genommen wird und der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist, haftet er mit seinem Privatvermögen, es sei denn, dass die Haftpflichtversicherung des Vereins eintritt. Achtung Bei Fehlen einer Vereinshaftpflichtversicherung haftet der Ehrenamtliche unter Umständen mit seinem Privatvermögen. Nicht jeder Verein hat jedo...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Arbeitslosengeld / 2.1.1 Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit

Die Ausübung einer ehrenamtlichen Betätigung steht einem Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht entgegen, wenn dadurch die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. Ehrenamtlich in diesem Sinne ist eine Tätigkeit dann, wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird, dem Gemeinwohl dient und bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben durchführt, di...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / XIII. Beitragspflicht für steuerfreie Aufwandsentschädigungen von ehrenamtlich Tätigen i. S. v. § 3 Nr. 26a EStG

Tz. 138 Stand: EL 141 – ET: 02/2025 Seit 2007 können ehrenamtlich tätige Personen von Verbänden und Vereinen eine Vergütung von derzeit (seit 2021) 840 EUR im Jahr steuerfrei erhalten. Eine steuerfreie Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) ist bei der Sozialversicherung beitragsfrei. Die genannten Beträge gelten somit nicht als Arbeitsentgelt bzw. sonstiges Einkommen (s...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Empfänger von Versorgung (§ 10a Abs 1 S 1 Hs 2 Nr 1–5 EStG)

Rn. 7 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Nach § 10a Abs 1 S 1 Hs 2 Nr 1 EStG gehören folgende weitere Personengruppen zum begünstigten Personenkreis: Empfänger von Besoldung nach dem BundesbesoldungsG Empfänger von Besoldung nach einem LandesbesoldungsG. Das sind Bundesbeamte, Landesbeamte, Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterste...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11a Nicht z... / 2.2 Nicht zu berücksichtigendes Einkommen nach Abs. 1

Rz. 22 Abs. 1 HS 1 regelt zunächst, dass Leistungen nach dem SGB II selbst nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen haben ihre Rechtsgrundlage im SGB II selbst. Dadurch wird z. B. verhindert, dass das Einstiegsgeld als eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit sinnwidrig die Leistungen zum Lebensunterhalt mindert, die trotz der Erwerbstätigkeit noch zur ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11a Nicht z... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt, welche Einnahmen nicht als Einkommen nach § 11 zu berücksichtigen sind. Dabei handelt es sich um Leistungen, Renten, Entschädigungen und Zuwendungen. § 11a durchbricht den Grundsatz, dass alle Einnahmen zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber fasst in dieser Regelung zusammen, welche Einnahmen er wegen ihrer Bestimmung oder Motivation kraft Gese...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11 Zu berüc... / 2.9 Berechnung von Einkommen, Vorlage von Unterlagen

Rz. 193 § 11 bestimmt nicht, was Einkommen i. S. d. Vorschrift ausmacht; die Vorschrift enthält keine Definition des Begriffs Einkommen, etwa zur Abgrenzung von Vermögen. § 11 regelt auch nicht, nach welcher Methode Einkommen zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich wird zwischen der horizontalen und der vertikalen, als eine Alternative auch kaskadierende Bedarfsanteilmethode u...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11a Nicht z... / 2.4 Zweckbestimmte Einnahmen

Rz. 32 Abs. 3 Satz 1 schützt zweckgebundene Einnahmen, die einen anderen Zweck als die Leistungen zum Lebensunterhalt bzw. die Eingliederungsleistungen nach dem SGB II verfolgen. Die Vorschrift stellt die Zweckerreichung sicher. Auf die Herkunft der Einnahmen kommt es grundsätzlich nicht an. An einer Zweckbestimmung fehlt es, wenn der Bezieher von Einkommen weder rechtlich n...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11b Absetzb... / 2.11 Zusätzlicher Erwerbstätigenfreibetrag (Abs. 3)

Rz. 87 Abs. 3 bestimmt Freibeträge aus dem Erwerbseinkommen eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Sie sollen dazu motivieren, die Erwerbstätigkeit auf bedarfsdeckende Beschäftigungen bzw. Tätigkeiten auszuweiten. Um welche Erwerbstätigkeit es sich dabei handelt, ist irrelevant. Freibeträge sind unabhängig von der Bezeichnung der Tätigkeit, von Sozialversicherungspflich...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11b Absetzb... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt, welche Einnahmen, Abzüge, Beiträge und Aufwendungen bei der Berücksichtigung von Einkommen vor der Anrechnung auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft von den Einnahmen abzusetzen sind. Das setzt voraus, dass die Einnahme als zu berücksichtigendes Einkommen zu qualifizieren ist. Dazu werden Regelungen nicht nur in § 11b, sondern auch in den §§ 11, 1...mehr

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Aufwandsentschädigungen: Vo... / 3 Ehrenamtsfreibetrag im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, die nebenberuflich im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke[1] erzielt werden, sind bis zur Höhe von insgesamt 840 EUR (2020: 720 EUR) im Kalenderjahr ste...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Aufwandsentschädigungen: Vo... / 4 Gleichartigkeit von Haupt- und Nebenberuf unschädlich

Die Gleichartigkeit von Haupt- und Nebenberuf ist für die Gewährung des Freibetrags unschädlich, sofern die beiden Tätigkeiten organisatorisch klar abgrenzbar sind. Dies gilt auch für die auf begünstigte Dienste entfallenden Bereitschaftszeiten. Eine Aufteilung in Einsatz- und Bereitschaftszeiten ist entfallen. Ehrenamtliche Rettungsmänner der Deutschen Gesellschaft zur Rett...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Personenbedingte Kündigung:... / 10 Ehrenamt/Politische Betätigung

Die ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen mit karitativer, religiöser, künstlerischer oder sportlicher Zielsetzung kann eine personenbedingte Kündigung grundsätzlich nicht rechtfertigen. Gleiches gilt für die politische Betätigung des Arbeitnehmers. Zudem werden Parlamentarier nach Art. 48 Abs. 2 GG und Bundes-[1] bzw. Landesgesetzen[2] besonders gegen Kündigungen geschützt. En...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 2. Ehrenamtliche Tätigkeit

Rz. 25 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Aufwendungen für Arbeit im > Ehrenamt für die zuständige > Gewerkschaft sind der beruflichen Nutzung zuzuordnen, weil die Aufwendungen dafür mit der hauptberuflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen (EFG 1988, 68). Ebenfalls keine private ist die Benutzung des Arbeitszimmers für eine ehrenamtliche Tätigkeit, mit der besteuerbare > Einnahmen ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 5.3 – VermBErl / 1. Persönlicher Geltungsbereich (§ 1 des 5. VermBG)

Rz. 1 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz gilt für unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne (Angestellte, Arbeiter) und Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt (§ 1 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 des 5. VermBG). Das Fünfte Vermögensbildungsge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1c Individualarbeitsrecht... / b) Zeugnisarten

Rz. 255 § 109 Abs. 1 GewO unterscheidet grundsätzlich zwischen einfachen und qualifizierten Zeugnissen; der Arbeitnehmer hat insoweit ein Wahlrecht i.S.d. § 262 BGB. Ein qualifiziertes Zeugnis kann als End- oder als Zwischenzeugnis ausgestellt werden. Mit Erteilung erlischt der Zeugnisanspruch; ggf. besteht aber ein Anspruch auf Zeugniskorrektur. Rz. 256 Ein einfaches Zeugnis...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Bürgerbusvereine

Stand: EL 140 – ET: 12/2024 In Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte, in denen der öffentliche Personennahverkehr nur unzureichend ausgestattet ist, werden häufig sog. "Bürgerbusvereine" gegründet, die die Lücken im Personennahverkehr abdecken sollen. Das Angebot der Bürgerbusvereine richtet sich vor allem an ältere Menschen und Jugendliche, die nicht über eigene Fahrzeuge ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / I. Abzugsverbot mit Ausnahmen

Rz. 1 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Benutzt der Stpfl zur Ausübung seines Berufs, zB als > Arbeitnehmer oder > Abgeordnete oder eine in einem > Ehrenamt tätige Person, ein Arbeitszimmer in seinem häuslichen Umfeld oder einen anderen beruflich genutzten Raum, so sind die damit verbundenen Aufwendungen bei den Überschusseinkünften (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4 bis 7 EStG; > Einkünft...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Studentisches Jugendarbeitsprogramm

Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Im Auftrag der Studierendenwerke beaufsichtigen > Studierende Ferienlager und ähnliche Veranstaltungen bestimmter Organisationen (Caritas, Rotes Kreuz usw). Sie erhalten dafür Barlohn und Sachbezüge, die > Arbeitslohn sind. Die an ehrenamtliche Helfer von Wohlfahrtsverbänden am Ferienort gewährte freie Unterkunft und Verpflegung ließ BFH 115, 342 =...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorwort

Der moderate Trend zu mehr Teilzeitbeschäftigung in Deutschland hält weiter an. Im Jahr 2023 arbeiteten 31 % der Angestellten hierzulande in Teilzeit, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Gegenüber dem Vorjahr (30 %) ist die Teilzeitquote damit erneut leicht gestiegen. Während 2023 jede zweite Frau (50 %) einer Teilzeitbeschäftigung nachging, lag die Teilzeitq...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
GmbH-Geschäftsführer: Anste... / 5 Arbeitszeit/Nebentätigkeit

Der Geschäftsführer schuldet grundsätzlich seine volle Arbeitskraft, sofern nicht eine nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit vereinbart wurde. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer nimmt die Finanzverwaltung nicht selten eine verdeckte Gewinnausschüttung an, wenn Überstunden gesondert vergütet oder gar Überstundenzuschläge gezahlt werden.[5] Der Geschäftsführer ist...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage S (Einkünfte aus sel... / 5.3 Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten

Der Freibetrag des § 3 Nr. 26a EStG begünstigt Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich von bis zu 840 EUR im Jahr. In der Höhe des Freibetrags sind auch diese sozialversicherungsfrei (§ 4 SGB IV). Praxis-Tipp Ehrenamt ist ein weiter Begriff Die "Ehrenamtspauschale" können z. B. geltend machen: Vorstandsmitglieder Eltern,...mehr