Fachbeiträge & Kommentare zu Ehrenamtliche Tätigkeit

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Bildungsurlaub / 3.2 Freistellungsrelevante Themen

Die Bildungsurlaubsgesetze sehen überwiegend die Freistellung für berufliche und (gesellschafts)politische Weiterbildung vor. Manche Bundesländer gehen aber weiter: In Bremen[1] und Schleswig-Holstein[2] kann die Freistellung auch zum Zweck der allgemeinen Weiterbildung erfolgen, in Niedersachsen darüber hinaus zum Zweck der kulturellen Bildung.[3] Auch in Brandenburg darf d...mehr

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DRK-TV / 2.1.2 Ausnahmen vom Geltungsbereich (§ 1 Abs. 2 DRK-TV)

Chefärzte, leitende Angestellte u. a. (§ 1 Abs. 2 lit. a) Wie bisher sind von der Geltung des DRK-Tarifvertrags Chefärzte und leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG ausgeschlossen, sofern ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind. Neu hingegen ist, dass auch nichtärztliche Mitarbeiter, die ein über die höchste Entgeltgruppe des Tarifvertr...mehr

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DRK-TV / 2.3.2 Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber (§ 3 Abs. 2 DRK-TV)

§ 3 Abs. 2 bestimmt, dass mehrere Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber nur dann begründet werden dürfen, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. Im Einklang mit der Rechtsprechung sind demnach nur dann zwei Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber möglich, ...mehr

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DRK-TV / 2.7.3 Gesetzliche Versagungsgründe

Arbeitszeitgesetz Bei einer Nebentätigkeit im Rahmen eines zweiten Arbeitsverhältnisses darf die werktägliche Arbeitszeit gem. § 3 ArbZG nicht überschritten werden. Auch die weiteren Vorschriften des ArbZG wie Ruhezeit, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung usw. sind zu beachten. Die Einschränkungen des ArbZG gelten allerdings nur für Nebentätigkeiten, die als Arbeitnehmer, also i...mehr

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DRK-TV / 2.7.1 Anzeige der Nebentätigkeit

Der Mitarbeiter hat die Zustimmung zur Ausübung einer Nebentätigkeit vor deren Beginn einzuholen. Was er dabei dem Arbeitgeber anzuzeigen hat, ist tariflich nicht geregelt. Es ergibt sich aber aus der Natur der Sache, dass er die Art der Nebentätigkeit und deren Umfang mitzuteilen hat, bei letzterem auch die Lage der Arbeitszeit. Obwohl in der Literatur umstritten, ist auch ...mehr

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Jansen, SGB IV § 36a Besond... / 2.5 Rechtsstellung der Mitglieder

Rz. 11 Für die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der besonderen Ausschüsse, also nicht für die Bediensteten der Versicherungsträger, die Ausschussmitglieder sind, gelten gemäß Abs. 3 die für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane bestehenden Vorschriften der §§ 40 bis 42. Darin werden die ehrenamtliche Tätigkeit, ihre Entschädigung sowie die Haftung der Ausschussmitglieder...mehr

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Sauer, SGB IX § 124 Geeigne... / 2.4 Persönliche Anforderungen an das Betreuungspersonal (Abs. 2 Satz 3 bis 8)

Rz. 20 Abs. 2 Satz 3 bis 8 konkretisierten erstmals die persönliche Eignung des Fach- und Betreuungspersonals (entsprechende Bestimmungen sind bereits mit Wirkung zum 1.1.2017 in das allgemeine Vertragsrecht der Sozialhilfe aufgenommen worden, § 75 Abs. 2 Satz 3 bis 8 XII i. d. F. des Art. 11 BTHG). Hintergrund ist der Schutzauftrag des Staates, seine Bürgerinnen und Bürger ...mehr

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Sauer, SGB IX § 153a Sachve... / 2.3 Dauer der Mitgliedschaft im Beirat (Abs. 3)

Rz. 18 § 153a Abs. 3 regelt die Grundsätze der Arbeit im Sachverständigenbeirat und dessen Geschäftsführung (vgl. BT-Drs. 20/5664 S. 21 zu Art. 1 Nr. 5 Abs. 3). Die Vorschrift entspricht der zuvor geltenden Regelung des § 3 Abs. 4 und 5 VersMedV (a. F.). Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von 4 Jahren berufen. Wenn ein Mitglied ausscheidet, wird ein neues Mitglie...mehr

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Repräsentationsaufwendungen... / Ehrenamt

Ehrenamtliche Tätigkeiten, die die Voraussetzungen der §§ 3 Nr. 26 bis 3 Nr. 26b EStG erfüllen, sind bis zu einem Betrag von 3.000 EUR bzw. 840 EUR steuerfrei. Der Abzug von darüber hinausgehenden Ausgaben muss in vollem Umfang nachgewiesen werden. Auch ein Verlust kann steuerlich geltend gemacht werden, soweit die Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt wird. Unab...mehr

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Wachsende Vereine strukturi... / 4.5 Weitere Unterstützung

Neben Arbeitsgruppen gibt es folgende Unterstützungsmöglichkeiten für den Vorstand: Beirat: Der Beirat soll den Vorstand in Sachfragen beraten. Das erspart Recherchen und dient der Vorbereitung von Entscheidungen. Idealerweise gewinnt man für den Beirat Mitglieder (z. B. Manager), die ihre Kompetenzen und Erfahrungen einbringen und ihre persönlichen Netzwerke zur Verfügung st...mehr

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Land- und Forstwirte / 14 Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften

Als ehrenamtliche Tätigkeit ist steuerfrei nach § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2 UStG) mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 22... / 6.2 Art der Bezüge, Personenkreis

Rz. 183 Stpfl. sind Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen, Übergangs-, Überbrückungs-, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen und Versorgungsbezüge, die aufgrund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes v. 6.4.1979,[1], sowie vergleichbare Bezüge, die aufgrund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden. Nicht hier...mehr

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Aufwandsentschädigung: Steu... / Entscheidung

Die Revision ist begründet. Die als Sonderbetriebseinnahmen erfassten Aufwandsentschädigungen wurde zu Unrecht nicht in voller Höhe als steuerfrei behandelt. Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sind Zahlungen steuerfrei, wenn sie als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an Personen geleistet werden, die öffentliche Dienste ausführen. Diese Zahlungen sind steuerfrei, solange ...mehr

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Aufwandsentschädigung: Steu... / Hintergrund

Die Klägerin war eine GbR und Freiberufler-Sozietät. Ein Mitgesellschafter der Klägerin war in den Streitjahren ehrenamtlich als Präsident einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) tätig. Er erklärte die erhaltenen Aufwandsentschädigungen ursprünglich im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre und machte dort geltend, sie seien als steuerfrei anz...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 5.1 Höchstbetrag für Versicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (§ 10 Abs. 3 EStG)

Rz. 262 Nach § 10 Abs. 3 EStG beträgt der Höchstbetrag für Versicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG 20.000 EUR, im Fall zusammen veranlagter Ehegatten[1] 40.000 EUR. Siehe auch Rz. 261. Der Höchstbetrag gilt für Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (Rz. 56ff.), zur landwirtschaftlichen Alterskasse (Rz. 59), berufsständischen Versorgungseinrichtungen (Rz. 60...mehr

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Entgelt / 5.2.1.3 Grundbegriff: vorheriges Arbeitsverhältnis

Das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses ist, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Arbeitnehmer ist derjenige, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. Einzelfälle der nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung

Rn. 164 Stand: EL 180 – ET: 04/2025 Abwehrkosten eines ArbN Wehrt sich ein ArbN gerichtlich gegen Anschuldigungen des ArbG, besteht eine widerlegbare Vermutung, dass die Abwehrkosten in einem Veranlassungszusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen. Beziehen sich die Vorwürfe auf Handlungen des ArbN, die nicht mehr von der beruflichen Zielvorstellung umfasst sind, weil sie ent...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / VI. Lohnsteuerliche Behandlung des ideellen Tätigkeitsbereichs

Tz. 22 Stand: EL 142 – ET: 04/2025 Nicht immer werden die Aufgaben der reinen Verwaltungstätigkeit durch ehrenamtliche Personen wahrgenommen. Werden von einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft Arbeitnehmer beschäftigt und erfolgt ihr Einsatz im ideellen Tätigkeitsbereich (also zur Erfüllung satzungsmäßiger Aufgaben), ist die Körperschaft insoweit Arbeitgeber. ...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Wie organisiert man den Wec... / 12.5 Einen Gegenwert anbieten

Nur einfach so, aus lauter Idealismus, übernimmt kaum jemand Vorstandsarbeit. Es ist richtig und legitim, dass die Ehrenamtlichen für ihren Einsatz belohnt werden, einen persönlichen Gewinn davon haben. Auch wenn ehrenamtliche Arbeit grundsätzlich nicht mit Geldwert entschädigt wird, können viele andere Möglichkeiten in die Schale geworfen werden: Lernfeld und Qualifikation We...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Basiswissen Umsatzsteuer / 13.3.3 Gruppe 3 (alle übrigen Befreiungen des § 4 UStG)

Unter diese Gruppe fallen alle übrigen Steuerbefreiungen. Diese Befreiungen führen ohne Gestaltungsmöglichkeit zum Vorsteuerausschluss.[1] Hierunter fallen z. B. viele Leistungen von Ärzten Versicherungsumsätze bestimmte Postumsätze im Briefverkehr, Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis

1 Allgemeines Rz. 1 Die Bestimmung konkretisiert den in § 78 Satz 2 BetrVG enthaltenen allgemeinen Grundsatz, dass Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen. Sie wird durch § 38 BetrVG ergänzt, der die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern regelt. Der ehrenamtliche Charakter und die Unentgeltlichkeit der Amtsführung sol...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Ehrenamtliche Tätigkeit (Abs. 1)

Rz. 2 Das Amt des Betriebsratsmitglieds wird als privatrechtliches Ehrenamt unentgeltlich geführt. Die Wahrung der Unabhängigkeit des Betriebsratsmitglieds verlangt eine strenge Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit.[1] Das Betriebsratsmitglied darf aus seiner Mitgliedschaft keinen Vorteil ziehen, den nicht das Gesetz mit ihr verbindet. Rz. 3 Die Unentgeltlichkeit der...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung konkretisiert den in § 78 Satz 2 BetrVG enthaltenen allgemeinen Grundsatz, dass Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen. Sie wird durch § 38 BetrVG ergänzt, der die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern regelt. Der ehrenamtliche Charakter und die Unentgeltlichkeit der Amtsführung sollen die inner...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Grundsatz

Rz. 9 Betriebsratsmitglieder haben wie alle Arbeitnehmer ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung nachzukommen. Sie sind aber, wie Abs. 2 ausdrücklich bestimmt, von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Anstelle der Arbei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Tätigkeitsgarantie

Rz. 45 Die Arbeitsentgeltgarantie wird durch den Tätigkeitsschutz in Abs. 5 ergänzt: Mitglieder des Betriebsrats dürfen nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung gleichwertig sind, soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen. Zweck des Gebots ist es, zu verhinder...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Erfüllung von Betriebsratsaufgaben

Rz. 11 Voraussetzung für die Befreiung von beruflicher Tätigkeit ist, dass Geschäfte wahrgenommen werden, die zu den Amtsobliegenheiten eines Betriebsratsmitglieds gehören. Ob die Arbeitsbefreiung der Durchführung von Betriebsratsaufgaben dient, beurteilt sich nach den Maßstäben der Rechtsprechung alleine objektiv. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Betriebsrat und...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.6 Kostenerstattung

Rz. 76 Kosten, die dem Betriebsratsmitglied durch die Teilnahme an einer Schulung i. S. v. Abs. 6 entstehen, gehören zu den durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten, die nach § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber trägt; Abs. 6 trifft insoweit keine Sonderregelung[1] Hinweis Diese Kosten sind aber nicht unbeschränkt zu erstatten. Als einschränkender Maßstab kommt ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Arbeitsentgeltgarantie

Rz. 35 Der Arbeitsentgeltschutz in Abs. 4 konkretisiert das in § 78 Satz 2 BetrVG enthaltene Benachteiligungsverbot. Es sichert, dass die Bemessungsgrundlage für das Arbeitsentgelt sich nicht deshalb verschlechtert, weil das Betriebsratsmitglied wegen der Übernahme des Amts nicht oder nicht in dem gleichen Umfang in den Arbeitsprozess eingegliedert ist und daher auch nicht ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.5 Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts

Rz. 74 Sind die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Schulung nach Abs. 6 gegeben, so ist das Betriebsratsmitglied von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, damit es an der Schulung teilnehmen kann (Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 2). Es gilt insoweit Gleiches wie nach Abs. 2. Durch die zulässige Teilnahme an...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.1 Vergleichbare Mitarbeiter

Rz. 36 Die Vorschrift garantiert dem Betriebsratsmitglied nicht die der Höhe nach absolut gleiche Vergütung, die vergleichbare Arbeitnehmer erhalten. Eine Einreihung in eine Vergütungsordnung im Sinne einer Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfolgt nicht.[1] Nach dem Zweck der Vorschrift, das Betriebsratsmitglied vor finanziellen Nachteilen wegen der Ausübung der...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.6 Rechtsfolgen bei nicht notwendiger Arbeitsversäumnis

Rz. 23 Nicht notwendige Arbeitsversäumnis gibt nicht nur keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, sondern bedeutet auch Verletzung der Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis wie aus dem Betriebsratsamt. Sie kann daher zur Amtsenthebung nach § 23 Abs. 1 berechtigen, wenn es sich um eine grobe Verletzung handelt. Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die nach § 15 K...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.5 Weitere Leistungen des Arbeitgebers

Rz. 34 Neben diesen Leistungen in Form der Gewährung von Entgelt oder Freizeitausgleich für die Betriebsratstätigkeit, ist der Arbeitgeber noch weitergehend verpflichtet Kosten der Tätigkeit zu erstatten. Dieser Anspruch kann beispielsweise auf den Ausgleich von Kinderbetreuungskosten bei mehrtägiger auswärtiger Tätigkeit gerichtet sein[1] und ergibt sich aus § 40 BetrVG .[2]...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.2 Schulungsinhalt

Rz. 50 Der Anspruch in Abs. 6 besteht für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Voraussetzung ist also stets, dass eine Schulung Kenntnisse vermittelt, die sich auf die Aufgaben des Betriebsrats und deren Durchführung im Betrieb beziehen. Hinweis Maßgebend ist, ob di...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4 Arbeitsbefreiung

Rz. 17 Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, so ist das Betriebsratsmitglied nach dem Wortlaut des Gesetzes von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien. Da es mit der Unabhängigkeit des Betriebsratsamtes unvereinbar wäre, wenn vom Willen des Arbeitgebers abhinge, ob eine bestimmte Betriebsratsaufgabe rechtzeitig erfüllt werden kann, ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.4 Anspruchsberechtigung

Rz. 62 Anspruchsberechtigt ist der Betriebsrat, aber auch das einzelne Betriebsratsmitglied. Eine Besonderheit besteht für den Anspruch des einzelnen Mitglieds lediglich insoweit, als der Betriebsrat bei den Anspruchsvoraussetzungen beteiligt ist: Ihm obliegt die gerichtlich nachprüfbare Feststellung, ob die in einer Schulung angebotene Kenntnisvermittlung für die Arbeit de...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.2 Allgemeine Zuwendungen

Rz. 42 Nicht berücksichtigt werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage Vergütungen für zusätzliche Arbeitsleistungen.[1] Die Arbeitsentgeltgarantie erstreckt sich deshalb auch nur, wie Abs. 4 Satz 2 klarstellt, auf allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. Hierunter fallen Gratifikationen, Abschlussvergütungen, Jubiläumszuwendungen und auch vermögenswirksame Leistungen,...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Voraussetzungen

Rz. 25 Der Anspruch auf Freizeitausgleich gem. Abs. 3 besteht nur für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist. Bei der Tätigkeit, die ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit durchführt, muss es sich um die Erfüllung einer Amtsobliegenheit handeln. Praxis-Beispiel Reisezeiten oder zusätzliche Wegezeite...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5 Verbot der Minderung des Arbeitsentgelts

Rz. 18 Für die Zeit des Arbeitsversäumnisses hat das Betriebsratsmitglied den Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts. Anspruchsnorm ist insoweit weiterhin der Arbeitsvertrag[1] sowie der ggf. anzuwendende Tarifvertrag.[2] Da nicht die Betriebsratstätigkeit als solche, sondern die wegen der Betriebsratsarbeit notwendige Arbeitsversäumnis wie geleistete Arbeit vergüt...mehr

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Sauer, SGB IX § 45 Förderun... / 2.5 Grundsätze der Förderung

Rz. 10 Die Voraussetzungen für die Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen ergeben sich aus § 4 der unter Rz. 4 aufgeführten Gemeinsamen Empfehlung. Die finanzielle Unterstützung dieser Institutionen verfolgt nicht das Ziel, deren Aufwendungen für deren Selbsthilfearbeit vollständig zu übernehmen. Möglich ist vielmehr nur eine zweckgebundene Bet...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.7 Unzulässigkeit zweckfremder Ausgaben und unverhältnismäßig hoher Vergütungen (§ 55 Abs 1 Nr 3 AO)

Tz. 66 Stand: EL 117 – ET: 03/2025 Allgemeines: Nach § 55 Abs 1 Nr 3 AO darf die Kö keine Pers durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Vorschrift entspr etwa der in § 55 Abs 1 Nr 1 S 2 AO für die Mitglieder getroffenen Regelung. Die Ausführungen in Tz 60 zu § 55 Abs 1 Nr 1 S 2 AO gelten daher entspr. Die Vorschrift betrifft uE e...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / F. Einzelfälle von A bis Z

Rz. 130 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Abgeordnete: Mitglieder der Parlamente sind in ihrer Eigenschaft als Mandatsträger keine ArbN (vgl § 22 Nr 4 EStG). Die Assistenten der Abgeordneten sind ArbN (> Abgeordnete Rz 14). Ergänzend > Rz 130 Parlamentarischer Geschäftsführer. Ableser von Messgeräten: Wer Messdaten für Strom/Wasser/Gas/Wärme für ein EVU erhebt, kann ArbN sein, auch ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / a) Mittelbarer Zusammenhang ausreichend

Rz. 33 Stand: EL 114 – ET: 12/2017 Der BFH legt dem WK-Begriff das Veranlassungsprinzip zugrunde (> Rz 12, 15). WK sind somit nicht nur Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, sondern überhaupt alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind (BFH 161, 290 = BStBl 1990 II, 817 mwN; BFH 189, 151 = BStBl 1999 II, 778 mwN; GrS 1/06, BFH 227, 1 = ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / f) Die Eingliederung überlagernde Rechtsverhältnisse

Rz. 45 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Selbst wenn im Außenverhältnis der Eindruck der Eingliederung entsteht, kann ein anderes Rechtsverhältnis dies ausschließen. Nicht in den Betrieb eines anderen eingegliedert ist nämlich, wer im Rahmen eines eigenen Betriebs selbständig tätig wird (> Rz 60 ff). Rz. 46 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Unter diesem Gesichtspunkt ist der ehrenamtliche ...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Wahlhelfer

Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Wahlhelfer sind ehrenamtlich Mitwirkende bei politischen Wahlen, die keinem Wahlorgan (zB Wahlausschuss oder Wahlvorstand) angehören. Sie sind nach den Wahlgesetzen oder Wahlordnungen von der Gemeinde zur Verfügung zu stellen. Dabei kann es sich um Bedienstete oder Bürger der Gemeinde handeln. Zur Entschädigung der ehrenamtlichen Helfer bei politis...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Maier, Hybride Finanzierungen für gemeinnützige Kö – Aspekte internationaler Konzernbesteuerung für Fundraiser und Mäzene, DB 2005, 1708; Neuhoff, Drei, vier oder fünf stliche Sphären, insbes bei Stiftungen, DStZ 2005, 191; Fischer, Grundfragen der Bewahrung und einer Reform des Gemeinnützigkeitsrechts – Zum Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim BMF "Die abgabenrechtli...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Wahlrecht

Rz. 1 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Wahlrechte gibt es im Steuerrecht in unterschiedlicher Ausprägung. Sie können darin bestehen, einen Antrag zu stellen oder dies zu unterlassen (> Rz 2), eine Steuervergünstigung oder aber eine direkte Subvention zu erhalten (> Rz 3), eine Pauschalregelung anzuwenden oder die tatsächlichen Aufwendungen bzw > Einnahmen nachzuweisen (> Rz 4), die Re...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.1.4 Abgrenzung Beschäftigung zur ehrenamtlichen Tätigkeit

Rz. 19 Ehrenamtliche Betätigungen in Vereinen, Kirchen, Wirtschaftsverbänden, Parteien usw. stellen i. d. R. keine Beschäftigung dar und sind deshalb nicht nach Nr. 1 versichert. Soweit eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht nach speziellen Bestimmungen des § 2 Abs. 1, z. B. nach Nr. 5 Buchst. e (Ehrenamtliche in Berufsverbänden der Landwirtschaft), Nr. 9 (Ehrenamtliche im Gesun...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.14 Ehrenamtliche Helfer von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz (Nr. 12)

Rz. 119 Nach Nr. 12 sind in der GUV Personen versichert, die ehrenamtlich für Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz tätig sind. Während die Beschäftigten nach Abs. 1 Nr. 1 geschützt sind, wird der ehrenamtliche Einsatz für diese im öffentlichen Interesse wahrgenommenen Aufgaben durch Nr. 12 geschützt (zum Begriff des unentgeltlich, insbesondere ehrenam...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.12.3 Ehrenamtlich Tätige

Rz. 103 Ehrenamtliche Tätigkeit setzt neben der Unentgeltlichkeit einen bestimmten qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereich der öffentlich-rechtlichen Körperschaft voraus, innerhalb dessen die ehrenamtliche Tätigkeit für die Körperschaft ausgeübt wird. Die Tätigkeit muss gerade auf die Unterstützung oder Förderung der öffentlich-rechtlichen Körper...mehr

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Jung, SGB VII § 2 Versicher... / 2.12.4 Ehrenamtlich im religiösen Bereich Tätige (Nr. 10 Buchst. b)

Rz. 109 Im religiösen Bereich sind Personen versichert, die sich ehrenamtlich im Kernbereich der Religionsausübung (Verkündigung und Pflege der Glaubenslehre) engagieren oder in gewählten Gremien ehrenamtlich mitarbeiten. Die ehrenamtliche Tätigkeit muss in einem bestimmten umgrenzten, institutionell geordneten Wirkungskreis ausgeübt werden, wobei ein verantwortlich wahrzune...mehr