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Aufwandsentschädigung für Ehrenamtliche im Verein / 4 Übungsleiterpauschale

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Neben der Ehrenamtspauschale gibt es die sogenannte Übungsleiterpauschale, die ebenfalls für ehrenamtliches Engagement gezahlt wird. Hierfür gelten im Wesentlichen die Voraussetzungen der Ehrenamtspauschale, jedoch ist die Übungsleiterpauschale mit bis zu 3000 Euro nicht nur deutlich höher, sondern zudem an besondere Tätigkeiten insbesondere im pädagogischen Bereich, also als Ausbilder, Trainer, Chorleiter oder Vortragsreferent, geknüpft. Geregelt ist die Übungsleiterpauschale in § 3 Abs. 1 Nr. 26 EStG. Abgabenfreiheit greift entsprechend für "Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten [...] im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts [...] oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro im Jahr. […]"

 
Hinweis

Wie die Ehrenamtspauschale soll laut Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode die Übungsleiterpauschale angehoben werden. Es ist vorgesehen, diese auf 3300 Euro festzusetzen. Auch hier steht eine Entscheidung noch aus.

Folgendes ist zu beachten:

Wer den Übungsleiterfreibetrag nutzt, kann nicht zusätzlich vom Ehrenamtsfreibetrag profitieren. Eine Kombination der beiden Freibeträge ist nicht möglich, es sei denn, die Freibeträge resultieren aus unterschiedlichen Tätigkeiten. Handelt es sich um verschiedene Tätigkeiten, können beide Freibeträge in Anspruch genommen werden, auch dann, wenn die Leistungen für den selben Verein erfolgen.

Beispiele:

Anna K. erhält als nebenberuflich tätige ehrenamtliche Trainerin einer Fu...

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