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Frotscher/Geurts, EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte / 6.2 Art der Bezüge, Personenkreis

Dr. Constanze Wetzel
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Rz. 183

Stpfl. sind Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen, Übergangs-, Überbrückungs-, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen und Versorgungsbezüge, die aufgrund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes v. 6.4.1979,[1], sowie vergleichbare Bezüge, die aufgrund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden.

Nicht hierzu gehören Bezüge, die außerhalb dieser Gesetze erbracht werden, z. B. Zahlungen der Fraktionen an die Abgeordneten oder Zahlungen des Parlaments an Mitarbeiter der Abgeordneten, Zahlungen für die Tätigkeit als Fraktionsgeschäftsführer oder Vorsitzende von Arbeitskreisen. Diese Zahlungen unterliegen den allgemeinen Grundsätzen steuerlicher Beurteilung (R 22.9 S. 2 EStR 2012).

§ 22 Nr. 4 EStG zählt abschließend die von ihr erfassten Abgeordneten und Bezüge auf. Nicht erfasst werden ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen, die Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG erzielen, die ggf. nach § 3 Nr. 12, 13 EStG steuerfrei sind.[2] Kommunale Wahlbeamte erzielen regelmäßig Einkünfte nach § 19 EStG.[3]

 

Rz. 184

Der betroffene Personenkreis umfasst Abgeordnete nach dem Europaabgeordnetengesetz (EuAbgG). Das G. trat am 10.4.1979 in Kraft und ist erstmals auf die Bewerber um ein Mandat sowie die bei dieser Wahl gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments anzuwenden. Da die Wahl des ersten Europaparlaments 1980 stattfand, werden die Bezüge der Abgeordneten des Europaparlaments und die der Bewerber um ein solches Mandat von Anfang an nach dem EuAbgG gezahlt.

 

Rz. 185

Das Abgeordnetengesetz (AbgG)[4] betrifft die Abgeordneten des Deutschen Bundestags. Es ist gem. § 46 AbgG hinsichtlich der Bezüge der Abgeordneten – abgesehen von § 35 AbgG – am 1.5.1977 in Kraft getreten. Stpfl. Bezüge nach § 22 Nr. 4 EStG fall...

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