Fachbeiträge & Kommentare zu Ehrenamtliche Tätigkeit

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Steuerliche Beurteilung von... / 2.1 Gesetzliche Regelung

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke sind bis zur Höhe von insgesamt 840 EUR im Jahr steuerfrei (sog. Ehrenamtspauschale).[1] Die Steuerbefreiung der Tätigkei...mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 1.11 ABC der Einzelfälle

In der folgenden alphabetischen Übersicht wird für einige berufliche Tätigkeiten erörtert, ob die Steuerbefreiung beispielhaft nach § 3 Nr. 26 EStG greift oder nicht.[1] Ärzte als Unterrichtende: Der nebenberuflich erteilte Unterricht, den ein Krankenhausarzt an einer dem Krankenhaus angeschlossenen Pflegeschule erteilt, ist auch dann nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt, wenn er ...mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 3 Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB

Ehrenamtliche Betreuer erzielen nach der Rechtsprechung des BFH Einkünfte, die der sonstigen selbstständigen Arbeit als vermögensverwaltende Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen sind.[1] Die dafür gezahlten Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB sind steuerfrei, soweit sie zusammen mit steuerfreien Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG den Freibetrag nach § 3 Nr. 2...mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / 2.4 Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Zusätzlich zum Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten Arbeitnehmer – ebenso wie bei der Übungsleiterpauschale[1] – den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR, soweit dieser nicht schon bei einer anderen nichtselbstständigen Haupttätigkeit verbraucht ist.[2] Wird nur eine nach § 3 Nr. 26a EStG begünstigte Nebentätigkeit ausgeübt, bleibt Arbeitslohn bis zur Höhe von 2.070 ...mehr

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Steuerliche Beurteilung von... / Zusammenfassung

Überblick Nach § 3 Nr. 26 EStG sind bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich durch eine spezielle Steuervergünstigung privilegiert. Das ist der sog. Übungsleiterfreibetrag (auch Übungsleiterpauschale) i. H. v. jährlich 3.000 EUR. Der Freibetrag soll ab 2026 auf 3.300 EUR angehoben werden (§ Nr. 26a EStG i. d. F. des Entwur...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Darauf müssen Sie als Arbei... / 1.3 Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten

Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, künstlerischen Tätigkeiten, Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Körperschaft können bis zu 3.000 Euro jährlich steuerfrei gezahlt werden (Übungsleiterfreibetrag). Vergütungen für nebenberu...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anrechnung von Nebeneinkommen / 2.2.1 Aufwandsentschädigungen

Erfasst ist aber auch jedes anderweitige Einkommen, das als Gegenleistung für den Einsatz der Arbeitskraft gezahlt wird. Dies gilt im Grundsatz auch für sog. Aufwandsentschädigungen. Es gelten dabei jedoch wichtige Ausnahmen. Danach bleiben anrechnungsfrei Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder von kommunalen Vertretungsorganen (z. B. sog. ehrenamtliche Bürgerme...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Darauf müssen Sie als Arbei... / 1.1 Definition des Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber (Verein) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in die Vereinsorganisation eingegliedert und an die Weisungen des Vorstands oder anderer Vereinsmitarbeiter gebunden ist. Arbeitnehmer sind Personen, die angestellt oder beschäftigt sind und die aus diesem Dienstverhältnis Arbe...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB VI § 163 Sonder... / 3 Literatur

Rz. 19 Bokeloh, Die Rentenversicherung im Spannungsfeld zwischen nationaler Souveränität und Unionskompetenzen, DRV 2015, 148, 155 f. Büser, Altersteilzeit. Die Verbesserungen ab 2000, Die Rentenversicherung 1999, 209. Ehm, Volle Rentenansprüche mit geringerem Einsatz, Kompass 2006, 3. Hansen, Der "unständig Beschäftigte" – Das Stiefkind der Sozialversicherung, Die Beiträge 200...mehr

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Jansen, SGB VI § 163 Sonder... / 2.4 Versicherungspflichtige Ehrenämter

Rz. 10 Für einen freiwillig Versicherten (der ja Höchstbeiträge entrichten durfte) könnte durch die Übernahme eines Ehrenamtes, das die Versicherungspflicht begründet und mit einem unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Entgelt verbunden ist, eine Minderung der Altersversorgung verbunden sein. Denn nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ist grundsätzlich Voraussetzung für eine fre...mehr

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Jansen, SGB VI § 163 Sonder... / 2.3 Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind

Rz. 9 Parallelvorschriften für ehrenamtlich Tätige in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bestehen nicht. Es gelten die allgemeinen Regeln, d. h. ein durch eine ehrenamtliche Tätigkeit erniedrigter Verdienst wird nicht ausgeglichen. Begünstigt werden durch § 163 Abs. 3 Arbeitnehmer (entsprechende Anwendung gemäß § 165 Abs. 2 bei selbständigen Hausgewerbetreiben...mehr

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Jansen, SGB VI § 168 Beitra... / 2.11 Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 30 Ein Verdienstausfall durch ehrenamtliche Tätigkeit wird in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht ausgeglichen, sodass Parallelvorschriften nicht existieren. Vorgängervorschriften waren § 1385 Abs. 4 Satz 1 Buchst. f i. V. m. Abs. 3a RVO und § 112 Abs. 4 Satz 1 Buchst. g i. V. m. Abs. 3a AVG. Wegen der Möglichkeit bestimmter Arbeitnehmer, die ehrenamtl...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Vereinssatzung – wie gestal... / 14 Einzelfragen zur Satzung des Vereins

Die folgenden Satzungsfälle zeigen die vielfältigen Fragestellungen einer Vereinssatzung auf.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Ehrenamtliche Tätigkeit

Tz. 1 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Der BFH hat im Urteil vom 23.10.1992 (BStBl II 1993, 303) eine ehrenamtliche Tätigkeit dann angenommen, wenn die Zahlungen nicht nur unwesentlich höher sind als die dem Empfänger in Ausübung seines Ehrenamtes entstandenen Aufwendungen. Tz. 2 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Nach Ansicht des BFH ist eine unwesentliche Überschreitung unschädlich. Eine...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Aufwandspauschale für ehrenamtliche Tätigkeit; Ehrenamtsfreibetrag und Übungsleiterpauschale

I. Ehrenamtliche Tätigkeit Tz. 1 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Der BFH hat im Urteil vom 23.10.1992 (BStBl II 1993, 303) eine ehrenamtliche Tätigkeit dann angenommen, wenn die Zahlungen nicht nur unwesentlich höher sind als die dem Empfänger in Ausübung seines Ehrenamtes entstandenen Aufwendungen. Tz. 2 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Nach Ansicht des BFH ist eine unwesentliche Übersc...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Art der Tätigkeit

Tz. 3 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Mit Wirkung vom 01.01.2007 wurde durch das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" vom 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332 ff. für alle nebenberuflichen Tätigkeiten im steuerbegünstigten Bereich (ideeller Bereich, Zweckbetriebe) eine Aufwandspauschale (Freibetrag) i. H. v. damals 500 EUR (s. § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG, Anhang...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer

Tz. 33 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Die einkommensteuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlich rechtlichen Betreuer i. S. v. § 1835 a BGB (ab 2023: Aufwandspauschalen § 1878 BGB) wurde in § 3 Nr. 26b EStG geregelt. Seit dem VZ 2011 sind die Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26b EStG ( Anhang 10) steuerfrei, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einna...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / VI. Einzelfälle für Arbeits-(Dienst-)verhältnisse und Selbständigkeit

Tz. 15 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Amateursportler Die Finanzverwaltung bejaht grundsätzlich bei Amateursportlern das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, da der Sportler in den mannschaftlichen Spiel- und Trainingsbetrieb des Vereins eingegliedert und den Weisungen des Trainers zu folgen verpflichtet ist. Jedoch sind Amateursportler nicht Arbeitnehmer des Vereins, wenn ihnen l...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Üblicherweise bestehende Vergütungspflicht.

Rn 14 In einem ersten Schritt ist zu bestimmen, ob die Tätigkeit üblicherweise entgeltlich erfolgt. Erst danach ist über die Höhe der Vergütung zu entscheiden (dazu Rn 18 ff). Die Tätigkeit muss aus objektiver Sicht üblicherweise zu bezahlen sein (BAG NJW 78, 343). Dies trifft va auf erwerbswirtschaftliche Leistungen zu (Musielak/Voit/Flockenhaus § 850h Rz 14). Rn 15 Vollstre...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Nebenberuflichkeit

Tz. 9 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Nebenberuflich i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) ist eine Tätigkeit, die nicht hauptsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet wird; unerheblich ist hingegen, ob die Tätigkeit tatsächlich dem Bestreiten des Lebensunterhalts dient. Tz. 10 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie bezogen a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Aufwandsentschädigungen, Auslösungen etc (Nr 3).

Rn 9 Aufwandsentschädigungen gelten besondere Belastungen des ArbN ab, die nicht mit den regelmäßigen Bezügen vergütet werden. Sie betreffen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit notwendig werden, ohne bereits mit dem Tätigkeitsentgelt abgegolten zu sein (BGH NZI 17, 461 Rz 10). Die Entschädigungen stellen damit einen Ersatz für tatsächlich entstandenen Aufwa...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / V. Arbeitnehmer eines Vereins

Tz. 13 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Als Arbeitnehmer sind z. B. anzusehen (s. auch Tz. 15): Amateursportler, wenn die für den Trainings- und Spieleinsatz gezahlten Vergütungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitslohn zu beurteilen sind (s. BFH vom 23.10.1992, BStBl II 1993, 303). Zahlungen eines Vereins, die nur den tatsächlichen Aufwand des Sportlers abdecken sollen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO E

E-Akte § 298 ZPO 1 Echtheit der Vergleichsschrift § 441 ZPO 6 Beweiswürdigung § 442 ZPO 1 Sachverständiger § 441 ZPO 6 Echtheit durch Schriftvergleichung § 441 ZPO 1 Echtheit öffentlicher Urkunden Vermutung der Echtheit § 437 ZPO 2 EDV-Streitigkeit selbstständiges Beweisverfahren § 485 ZPO 5 Ehefähigkeitszeugnis § 23 EGGVG 11 Ehefeindliche Tatsachen § 127 FamFG 14 Ehefreundliche Tatsac...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Unfallversicherung

Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Die gesetzliche Unfallversicherung ist Teil der Sozialversicherung (s. SGB VII). Jeder, der in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis steht, ist kraft Gesetzes versichert; der Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Familienstand oder Nationalität. Er erstreckt sich auf Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskran...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. 2Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertret...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3 Arbeitnehmer-ABC

Rz. 24 Die Arbeitnehmereigenschaft wurde bejaht für: Ärztlicher Direktor [1], wenn er zwar in der Ausübung seines ärztlichen Berufs eigenverantwortlich, im Übrigen aber bei seiner Tätigkeit im Wesentlichen vom Krankenhausträger persönlich abhängig und an dessen Weisungen gebunden ist; Außendienstmitarbeiter [2]; Außenrequisiteur [3]; Büffetier [4]; Co-Piloten von Verkehrsflugzeu...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.1 Privatrechtlicher Vertrag

Rz. 12 Erste Voraussetzung der Arbeitnehmereigenschaft ist – ausweislich der Regelung des § 611a BGB – nach wie vor, dass die Verpflichtung zur Arbeitsleistung durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet wird. Es ist für die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft jedoch nicht entscheidend, ob der Arbeitsvertrag fehlerhaft zustande gekommen ist und daher nichtig ist oder ang...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Satzungserfordernis

Tz. 8 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Die Gewährung des Ehrenamtsfreibetrags fordert klare Regelungen in der Satzung: Nach dem gesetzlichen Regelstatut des BGB hat ein Vorstandsmitglied lediglich Anspruch auf Auslagenersatz (s. §§ 27, 670 BGB, Anhang 12a). Die Zahlung pauschaler Vergütungen für Arbeits- und Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an einen Vorstand ist nur dann zulässi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Erfasster Personenkreis.

Rn 3 Nach Abs 1 S 1 ist die Vorschrift auf die Tätigkeit des Richters und aller anderen ›Gerichtspersonen‹ anwendbar, dh ehrenamtliche Richter, Rechtspfleger und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie Notare, soweit ihnen gerichtliche Aufgaben übertragen wurden (etwa nach §§ 363 ff FamFG, dazu Holzer ZEV 13, 656, 657). Für Verfahrensbeistände gilt die Vorschrift nicht (Büc...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Was gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn?

Tz. 7 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören: Reisekosten und dienstlich veranlasste Umzugskosten, die dem Arbeitnehmer vom Verein/Verband als Arbeitgeber ersetzt werden und die gesetzlichen Höchstbeträge nicht übersteigen. S. § 9 Abs. 4a EStG und § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG (Anhang 10) und § 3 Nr. 13 und 16 EStG (Anhang 10); Zuwendungen anlässlic...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / d) Bereicherung durch Aufwandsersparnis

Rz. 41 [Autor/Stand] Die (sonstige) freigebige Zuwendung ist begrifflich weiter als die Schenkung i.S.d. § 516 Abs. 1 BGB.[2] Daher sind auch die mit dem Gebrauch oder der Nutzung vermögenswerter Gegenstände verbundenen geldwerten Vorteile grundsätzlich steuerbar (vgl. § 29 Abs. 2 ErbStG).[3] Die Bereicherung des Begünstigten folgt hier regelmäßig aus der Tatsache eines fehl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO L

Ladung § 141 ZPO 8; § 214 ZPO 1 Begriff § 214 ZPO 1 Entbehrlichkeit § 218 ZPO 1 erforderliche Belehrung § 215 ZPO 2 Exterritorialität § 214 ZPO 5 Form § 214 ZPO 3 notwendiger Inhalt § 214 ZPO 2 vAw § 214 ZPO 1 Zeuge § 377 ZPO 2; § 381 ZPO 5 Ladungsfrist Terminsverlegung § 217 ZPO 3 Lancray/Peters und Sickert § 328 ZPO 20 Landesblindenhilfe Rechtsweg § 13 GVG 9 Landesrecht Angelegenheiten §...mehr

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§ 14 Vollerbeneinsetzung / b) Betreuungsorganisationsgesetz

Rz. 30 Die Einschränkung des § 14 HeimG bzw. der entsprechenden Landesgesetze gilt nicht für (Berufs-)Betreuer, sodass der Begünstigung des Betreuers – mit Ausnahme der allgemeinen Schranken i.S.d. § 138 BGB – bisher kein rechtliches Hindernis entgegenstand.[25] Zum 1.1.2023 wurde das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) eingeführt mit dem Ziel, die Qualität der rechtlichen ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Persönliche Anforderungen ieS.

Rn 2 Positiv verlangt das Gesetz zunächst, dass der Handelsrichter Deutscher ist (vgl auch § 9 Nr 1 DRiG). Hier steht die rechtspolitische Forderung einer Öffnung zumindest im Rahmen der EU im Raum (für die ehrenamtlichen Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit: Dombrowski BB 16, 3129). Eine Erweiterung der Kompetenz und Akzeptanz angesichts der zunehmenden Verflechtungen im H...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Bürgermeister / 1 Ehrenamtlicher Bürgermeister

Ein Bürgermeister ist dann ausschließlich ehrenamtlich tätig, wenn er lediglich repräsentative Aufgaben erfüllt, nicht aber für die Verwaltung zuständig ist. In diesen Fällen besteht kein Beschäftigungsverhältnis und damit keine Sozialversicherungspflicht.[1] Bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben in nicht unerheblichem Umfang liegt hingegen ein sozialversicherungsrechtl...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Bürgermeister / Zusammenfassung

Begriff Für die Beurteilung der Einnahmen von Bürgermeistern ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um Einkünfte von ehrenamtlichen Bürgermeistern oder um Einkünfte von hauptberuflichen Bürgermeistern handelt. Bei ehrenamtlichen Bürgermeistern gelten i. d. R. die Vorschriften für steuerfreie Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten. Echte Aufwandsentschädigung...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Bürgermeister / 1.1 Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung besteht wegen der Ausübung eines politischen Wahlamtes Versicherungs- und damit zugleich Beitragsfreiheit.[1] Die Versicherungsfreiheit erstreckt sich nur auf die Tätigkeit als Bürgermeister. Eine daneben ausgeübte anderweitige Beschäftigung unterliegt der Versicherungspflicht – auch in der Arbeitslosenversicherung.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3.5.4.6 Sonderbetriebseinnahmen – Sonderbetriebsausgaben

Rz. 447 Als Sonderbetriebsausgaben kommen alle Aufwendungen des Gesellschafters in Betracht, die entweder durch den Betrieb oder die Mitunternehmerstellung veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Dazu zählen insb. Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter, die Sonderbetriebsvermögen (I oder II) sind, wie typischerweise die AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter der Sonderbilanz (§ 7 EStG), ...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Aufwandsentschädigung für E... / 3.1 Diese Punkte sind im Zusammenhang mit der Ehrenamtspauschale zu beachten

Im Zusammenhang mit der Aufwandsentschädigung im Rahmen der Ehrenamtspauschale gilt zudem Folgendes: Eine Aufwandsentschädigung kann jedem ehrenamtlich Tätigen für Zeitaufwand gezahlt werden, unabhängig davon, ob die Person Mitglied im Verein ist oder nicht. Keine Regel ohne Ausnahme: Vorstandsmitglieder sind von dieser allgemeinen Regelung ausgenommen. Hinweis § 27 Abs. 3 BGB...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Aufwandsentschädigung für E... / 3 Aufwandsentschädigung im Rahmen der Ehrenamtspauschale

Ohne freiwillige Helfer würden viele Vereine nicht funktionieren. Aus diesem Grunde wurde von den politischen Entscheidungsträgern die sogenannte Ehrenamtspauschale ins Leben gerufen. Sie soll Menschen einen Anreiz schaffen, sich zum Wohle der Gemeinschaft zu engagieren. Das bedeutet, dass Ehrenamtliche für ihre freiwillige Mitarbeit eine Aufwandsentschädigung von derzeit bi...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Aufwandsentschädigung für E... / 1 Aus dem Vereinsleben

Felix U. trainiert neben seinem Vollzeitjob als IT-Fachmann ehrenamtlich Kinder und Jugendliche in seinem Tennisverein. Da sein Engagement weit über dem anderer Ehrenamtlicher liegt, zahlt ihm der Verein monatlich eine Übungsleiterpauschale von 250 Euro. Dieser Betrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei, da sich der Betrag pro Jahr auf maximal 3000 Euro beläuft. Von eine...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Aufwandsentschädigung für E... / 5 Zusammenfassung

Die Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale sind Freibeträge für ehrenamtliches Engagement, das nebenberuflich ausgeübt wird. Sie gelten pro Jahr und Person. Während der Tätigkeitskatalog für die Ehrenamtspauschale in Höhe von derzeit maximal 840 Euro für Aufgaben im Rahmen des Ehrenamts sehr weit gefasst ist, ist die Übungsleiterpauschale von bis zu 3000 Euro auf b...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Aufwandsentschädigung für E... / 3.2 Gesetzliche Regelungen zu gemeinnützigen Zwecken und zum Geschäftsbetrieb

Gemeinnützige Zwecke regelt § 52 AO. Dort heißt es in Absatz 1: "Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Aufwandsentschädigung für E... / 4 Übungsleiterpauschale

Neben der Ehrenamtspauschale gibt es die sogenannte Übungsleiterpauschale, die ebenfalls für ehrenamtliches Engagement gezahlt wird. Hierfür gelten im Wesentlichen die Voraussetzungen der Ehrenamtspauschale, jedoch ist die Übungsleiterpauschale mit bis zu 3000 Euro nicht nur deutlich höher, sondern zudem an besondere Tätigkeiten insbesondere im pädagogischen Bereich, also al...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Heilbehandlung im Bereich d... / 1.2 Gutachten, Sachverständigen/Zeugentätigkeit, Betriebsärzte

Die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens ist nur steuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.[1] Nicht steuerfrei sind u. a. Gutachten für rechtliche Verfahren bzw. für Verfahren der Sozialversicherungen[2] (weil nicht die medizinische Betreuung der Patienten im Vordergrund steht)[3]: Alkohol-Gutachten; Gutachten über den Gesundheitszustand als Grundlage fü...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Ehrenamtliche Tätigkeit

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit sind idR überwiegend privat veranlasst und daher keine BA. Anders kann dies jedoch bei der Tätigkeit für eine Standesorganisation und für Berufsverbände zu beurteilen sein. Aufwandsentschädigungen mindern die BA (vgl BFH BStBl III 1962, 14; BFH BFHE 169, 185; BFH BStBl II 1993, 559).mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Unabhängigkeit auf der personalen Ebene beim DRSC

Rz. 58 [Autor/Zitation] Weder in § 342q noch in der DRSC-Satzung finden sich nähere Regelungen zur Sicherung der personalen Unabhängigkeit (Urteilsbildungsfreiheit) der Fachausschussmitglieder, die zuständig sind für die Entwicklung und den Beschluss von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze für die Konzernrechnungslegung, IFRS-Interpretationen sowie für andere Stellungna...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Unabhängigkeit der Mitglieder (Abs. 4)

Rz. 20 [Autor/Zitation] Nach § 342r Abs. 4 Satz 1 sind die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats unabhängig und nicht weisungsgebunden. Legitimation und Akzeptanz der Empfehlungen und Interpretationen eines Rechnungslegungsbeirats sind – wie auch bei einem privaten Rechnungslegungsgremium nach § 342q – abhängig von der fachlichen Kompetenz sowie der Unabhängigkeit und Weisun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Einzelheiten zur betrieblichen Veranlassung

Rn. 1590 Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Entscheidend für die Bejahung der betrieblichen Veranlassung ist allein die Perspektive des StPfl. Es kommt somit nicht darauf an, ob der Dritte, der die Leistung an den StPfl erbringt, aus betrieblichen oder privaten Gründen handelt. Dies kann dazu führen, dass der Wertzuwachs beim StPfl als BE erfasst wird, während sie beim Geber nicht a...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Steuerbefreiungen / 3 Steuerbefreiungen nach § 4 UStG

Ausfuhrlieferungen, [1] Lohnveredelungen, [2] innergemeinschaftliche Lieferungen. [3] Umsätze für die Seeschifffahrt [4] : Es handelt sich (wie bei der Luftfahrt) um eine sog. Vorstufenbefreiung. Steuerfrei sind Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen, die nach ihrer Bauart der Seeschifffahrt oder der Rettung Schiff...mehr