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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Arbeitslohn / III. Was gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn?

Dr. Henning Frase
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Tz. 7

Stand: EL 144 – ET: 08/2025

Nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören:

  • Reisekosten und dienstlich veranlasste Umzugskosten, die dem Arbeitnehmer vom Verein/Verband als Arbeitgeber ersetzt werden und die gesetzlichen Höchstbeträge nicht übersteigen. S. § 9 Abs. 4a EStG und § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG (Anhang 10) und § 3 Nr. 13 und 16 EStG (Anhang 10);
  • Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen bis maximal zweimal pro Jahr und höchstens bis zu je 110 EUR brutto inkl. USt (vgl. nunmehr § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG, Anhang 10);
  • Fort- und Weiterbildungsleistungen (s. R 19.7 LStR, Anhang 8a);
  • Aufmerksamkeiten (außer Geld) bis zu einem Wert von 60 EUR (R 19.6 Abs. 1 Satz 3 LStR, Anhang 8a);
  • Trinkgelder, wenn sie anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist (§ 3 Nr. 51 EStG, Anhang 10);
  • Fahrtkostenersatz für die dienstliche Benutzung des privaten Pkw pro gefahrenen km bis zu gewissen Höchstbeträgen (R 9.5 Abs. 2 LStR, Anhang 8a);
  • "Übungsleiterpauschale" (§ 3 Nr. 26 EStG, Anhang 10), d. h. Aufwendungsentschädigung (Anhang 10) bis zur Höhe von 3 000 EUR im Jahr;
  • Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG (Anhang 10) bis zur Höhe von 840 EUR;
  • Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen (z. B. Miles & More) bis zu 1 080 EUR;
  • die Privatnutzung von dienstlich überlassener Hardware/Telekommunikationsgeräte;
  • Essen anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes i. H. v. 60 EUR (Freigrenze), R 19.6 Abs. 2 LStR, Anhang 8a;
  • Sachleistungen des Arbeitgebers bei Diensteinführung, Verabschiedung, Beförderung, Dienstjubiläum bis brutto 110 EUR (Freigrenze pro Teilnehmer), R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR, Anhang 8a;
  • Fehlgeld-Freibetrag von ...

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