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Bürgermeister / 1 Ehrenamtlicher Bürgermeister

Jürgen Heidenreich
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Ein Bürgermeister ist dann ausschließlich ehrenamtlich tätig, wenn er lediglich repräsentative Aufgaben erfüllt, nicht aber für die Verwaltung zuständig ist. In diesen Fällen besteht kein Beschäftigungsverhältnis und damit keine Sozialversicherungspflicht.[1]

Bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben in nicht unerheblichem Umfang liegt hingegen ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vor. Dabei ist das Verhältnis zwischen Repräsentations- und Verwaltungsaufgaben nicht entscheidend. Es reicht vielmehr aus, wenn der Bürgermeister nach der maßgebenden Kommunalverfassung dazu verpflichtet ist.[2]

Bezug von Vergütungen

Ein Kriterium für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ist der Bezug von Vergütungen. Im Falle eines ehrenamtlichen Kreishandwerkermeisters hatte das BSG entschieden, dass auch über steuerfreie Aufwandsentschädigungen hinausgehende Entschädigungen (für den Zeitaufwand) unschädlich seien, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind.

Die Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung von Ortsvorstehern und Bürgermeistern ist nicht ausgeschlossen, weil sie ihre Tätigkeit zugleich als Ehrenbeamte ausüben. Vielmehr kommt es auch bei diesen Organen juristischer Personen des öffentlichen Rechts darauf an, inwieweit sie in ihrer Tätigkeit Weisungen unterliegen und konkret in Verwaltungsabläufe eingegliedert, z. B. Dienstvorgesetzte sind. Ein weiteres Kriterium ist, ob die Betroffenen eine Gegenleistung erhalten, die sich als Arbeitsentgelt und nicht als Aufwandsentschädigung für eine von ideellen Zwecken geprägte Tätigkeit darstellt. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Die Gegenleistung darf unter Berücksichtigung bestimmter Merkmale – wie Höhe, Bemessung, steuerrechtliche Ehrenamts- und kommunalrechtliche Entschädigungspauschalen – nicht evident über den Ausgleich für den tatsächlichen Aufwand des Ehrenamts hinausgehen.

Ortsvorsteher, die im Wesentlichen ihr Wahlamt ausüben, sind grundsätzlich nicht abhängig beschäftigt. Eine dafür gezahlte Aufwandsentschädigung ist jedenfalls dann nicht beitragspflichtig, wenn sie nicht offensichtlich eine verdeckte Vergütung ist.

Bürgermeister sind dagegen grundsätzlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie nicht nur Vorsitzende des Stadtrats, sondern auch Spitze der Verwaltung und Dienstvorgesetzte sind und dafür eine Entschädigung erhalten, die deutlich über steuerrechtliche Ehrenamtspauschalen hinausgeht.[3]

[1] BE v. 11.7.2007: TOP 2.
[2] BSG, Urteil v. 25.1.2006, B 12 KR 12/05 R.
[3] BSG, Urteil v. 27.4.2021, B 12 KR 25/19 R und B 12 R 8/20 R.

1.1 Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung besteht wegen der Ausübung eines politischen Wahlamtes Versicherungs- und damit zugleich Beitragsfreiheit.[1]

Die Versicherungsfreiheit erstreckt sich nur auf die Tätigkeit als Bürgermeister. Eine daneben ausgeübte anderweitige Beschäftigung unterliegt der Versicherungspflicht – auch in der Arbeitslosenversicherung.

[1] § 27 Abs. 3 Nr. 4 SGB III.

1.2 Beitragsrechtliche Bewertung

Soweit Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung besteht, wird für die Beitragserhebung das steuerpflichtige Entgelt herangezogen. Der auf eine reine Aufwandsentschädigung bezogene Teil bleibt damit beitragsfrei.

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