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Jansen, SGB VI § 163 Sonderregelung für beitragspflichti ... / 2.3 Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind

Arne Hoffmann
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Rz. 9

Parallelvorschriften für ehrenamtlich Tätige in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bestehen nicht. Es gelten die allgemeinen Regeln, d. h. ein durch eine ehrenamtliche Tätigkeit erniedrigter Verdienst wird nicht ausgeglichen.

Begünstigt werden durch § 163 Abs. 3 Arbeitnehmer (entsprechende Anwendung gemäß § 165 Abs. 2 bei selbständigen Hausgewerbetreibenden), die ehrenamtlich (der Erhalt einer Aufwandsentschädigung sowie der Ersatz von Auslagen steht der Ehrenamtlichkeit nicht notwendig entgegen, vgl. § 41 SGB IV; vgl. auch Rz. 10) tätig sind für die in § 163 Abs. 3 Satz 2 genannten Stellen, also Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände, einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, Parteien, Gewerkschaften sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die wegen des ausschließlichen und unmittelbaren Dienstes für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sind. Diese Arbeitnehmer haben, wenn ihr Einkommen infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit gemindert ist, die Möglichkeit, für die laufenden und zukünftigen Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume beim Arbeitgeber zu beantragen, dass auch der Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten und dem Arbeitsentgelt, das ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt worden wäre, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt gilt (Unterschiedsbetrag). Der Arbeitgeber meldet dann der Einzugsstelle auch den Unterschiedsbetrag, führt den vollen Beitrag ab (§§ 28d, 28e SGB IV) und lässt sich den nicht zu seinen Lasten gehenden – auf den Unterschiedsbetrag fallenden – Anteil vom Arbeitnehmer erstatten, der ihn also allein trägt (§ 168 Abs. 1 Nr. 5). Auf diese Weise wirkt der im Grunde fr...

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